Neue Regeln zur Verrechnung von Energierechnungen

Im Amtsblatt ( Teil I ) Nr. vom 26. Januar 2022 wurde das DRINGLICHKEITSDEKRET 3 veröffentlicht, um die Dringlichkeitsverordnung Nr. 118/2021 über die Einrichtung eines Ausgleichssystems für den Verbrauch von Strom und Erdgas in der kalten Jahreszeit 2021 zu ergänzen und zu vervollständigen 2022, sowie zum Abschluss der Regierungsverordnung Nr. 27/1996 über die Gewährung von Einrichtungen für Personen, die in einigen Ortschaften im Apuseni-Gebirge und im Biosphärenreservat „Donaudelta“ leben oder arbeiten.

So tritt ab dem 1. Februar die Dringlichkeitsverordnung Nr. 3/2022 in Kraft, die die neuen Maßnahmen zum Ausgleich von Energierechnungen beinhaltet.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Förderregelung bis zum 31. März 2022 gültig ist und darauf abzielt, Energie- und Gasrechnungen für Einzelpersonen und Unternehmen zu bezahlen.

Daher werden für den Verbrauch zwischen dem 1. Februar 2022 und dem 31. März 2022 die Preise für Strom und Erdgas für Haushaltskunden wie folgt begrenzt:

 

  1. Der endgültig in Rechnung gestellte Strompreis ist auf maximal 0,8 Lei / kWh, einschließlich Mehrwertsteuer, begrenzt, wobei die Preiskomponente für Strom maximal 0,336 Lei / kWh wert ist;
  1. Der endgültig in Rechnung gestellte Erdgaspreis ist auf maximal 0,31 Lei / kWh, einschließlich Mehrwertsteuer, begrenzt, wobei der Preisbestandteil für Erdgas maximal 0,200 Lei / kWh wert ist.

Die Verbrauchshöchstgrenze für den Geltungszeitraum dieser Dringlichkeitsverordnung, für Haushaltskunden beträgt:

 

  1. 900 kWh Strom, zugeteilt in monatlichen Raten, gemäß Anlage;
  2. das Äquivalent in kWh von 1.200 m3 Erdgas mit einem Umrechnungsfaktor von 10,6 kWh pro m3, zugeteilt in monatlichen Raten.

Für den Verbrauch zwischen dem 1. Februar und dem 31. März 2022 werden die Preise für Strom und Erdgas für Nichthaushaltskunden wie folgt gedeckelt:

 

  1. Der endgültig in Rechnung gestellte Strompreis ist auf maximal 1 Lei / kWh, einschließlich Mehrwertsteuer, begrenzt, wobei die Preiskomponente für Strom maximal 0,525 Lei / kWh wert ist;
  2. Der endgültig in Rechnung gestellte Erdgaspreis ist auf maximal 0,37 Lei / kWh, einschließlich Mehrwertsteuer, begrenzt, wobei die Preiskomponente für Erdgas maximal 0,250 Lei / kWh wert ist.

Die angegebenen Obergrenzen stellen den endgültigen Preis dar, der dem Endkunden in Rechnung gestellt wird, einschließlich:

 

  1. für Strom – die Preiskomponente von Strom, Verbrauchsteuer, regulierte Übertragungs- und Verteilungstarife, Systemdienstleistungen, grüne Zertifikate, der Beitrag von hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung, Versorgungskosten und Mehrwertsteuer;
  2. für Erdgas – Erdgaspreisbestandteil, Transportkosten, Speichertarif, Verbrauchsteuer, Verteilungstarif, Versorgungskosten und Mehrwertsteuer.

Wichtig! Der Preisbestandteil Strom und der Preisbestandteil Erdgas enthalten keine Mehrwertsteuer.

Gemäß Artikel 7 der DRINGLICHKEITSVERORDNUNG 3/2022 Der Unterschied zwischen dem gewichteten Durchschnittspreis für laufende Beschaffungsverträge mit Lieferung zwischen dem 1. November 2021 und dem 31. Januar 2022 und der Höchstgrenze von 250 Lei / MWh, die den Erdgaspreis darstellt , zur Deckung des Verbrauchs der Kunden gemäß Artikel 1 Absatz (1) Buchstaben a), d), e) und f), werden aus dem Staatshaushalt über den Haushalt des Energieministeriums ausgeglichen.

Die zu Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a, d, e und f genannten Kundenkategorien sind:

  1. a) Haushaltskunden;
  1. d) öffentliche und private Krankenhäuser;
  2. e) gesetzlich geregelte Nichtregierungsorganisationen sowie religiöse Einheiten;
  3. f) öffentliche und private Anbieter sozialer Dienstleistungen, die in der Nomenklatur der sozialen Dienstleistungen erbracht werden.

Der Unterschied zwischen dem gewichteten Durchschnittspreis für laufende Beschaffungsverträge mit Lieferung zwischen dem 1. November 2021 und dem 31. Januar 2022 und der Höchstgrenze von 525 Lei / MWh, die den Preis für aktiven Strom darstellt, um den Verbrauch der Kunden zu decken, auf die in Bezug genommen wird Artikel 1 Absatz (1) Buchstaben a), d), e) und f) werden aus dem Staatshaushalt über den Haushalt des Energieministeriums ausgeglichen.

Der Unterschied zwischen dem gewichteten Durchschnittspreis für laufende Beschaffungsverträge mit Lieferung zwischen dem 1. Februar 2022 und dem 31. März 2022 und der Höchstgrenze von 200 Lei / MWh, die den Erdgaspreis darstellt, bzw. 336 Lei / MWh, die den Preis von darstellt Strom zur Deckung des Verbrauchs der Kunden gemäß Artikel 1 Absatz (1) Buchstabe a) wird aus dem Staatshaushalt über den Haushalt des Energieministeriums vergütet.

Der Unterschied zwischen dem gewichteten Durchschnittspreis für laufende Beschaffungsverträge mit Lieferung zwischen dem 1. Februar 2022 und dem 31. März 2022 und der Höchstgrenze von 250 Lei / MWh, die den Erdgaspreis darstellt, bzw. 525 Lei / MWh, die den Preis von darstellt Strom zur Deckung des Verbrauchs der Kunden gemäß Artikel 61 Absatz (1) wird aus dem Staatshaushalt über den Haushalt des Energieministeriums vergütet.

Ausnahmsweise gilt zwischen dem 1. November 2021 und dem 31. Januar 2022 die Differenz zwischen dem Kaufpreis für Strom / Erdgas und der Obergrenze von 525 Lei / MWh Strom bzw. 250 Lei / MWh Erdgas, bezogen auf den Verbrauch der eingehenden Kunden werden im Bestand der Strom-/Erdgasversorger in der letzten Instanz zwischen dem 1. November 2021 und dem 31. Januar 2022 während der letzten Instanz kompensiert

Abweichend von Artikel 1 Absatz 3 wird für Haushaltskunden die Differenz zwischen dem Kaufpreis von Strom/Erdgas und der Schwelle von 336 lei/MWh für Strom und 2022-31 200 lei/MWh für Erdgas zwischen dem 1. Februar und dem 1. März 2022 ausgeglichen; für den Verbrauch von Haushaltskunden, die während der letztinstanzlichen Regelung zwischen dem 1. Februar 2022 und dem 31. März 2022 als letzte Instanz in das Portfolio der Strom/Erdgas-Lieferanten eingestiegen sind.

Abweichend von den Bestimmungen von Artikel 1 Absatz (4) wird für Nichthaushaltskunden im Zeitraum vom 1. Februar 2022 bis 31. März 2022 die Differenz zwischen dem Kaufpreis von Strom / Erdgas und der Höchstgrenze von 250 Lei erstattet / MWh, die den Erdgaspreis darstellen, bzw. 525 Lei / MWh, die den Strompreis darstellen, bezogen auf den Verbrauch von Nichthaushaltskunden, die in das Portfolio der Strom- / Erdgasversorger im Last-Resort-Regime zwischen dem 1. Februar 2022 aufgenommen wurden – 31. März 2022, während der letzten Instanz.

              Wir betonen, dass die Begünstigten, Endkunden als betroffene Verbraucher, aufgrund einer von ihnen an Lieferanten gerichteten Anfrage oder aufgrund von Feststellungen der zuständigen Behörden oder Lieferanten das Recht auf Abhilfemaßnahmen wie folgt haben:

 

  1. Neuberechnung der Rechnungen, die unter Nichteinhaltung der Bestimmungen dieser Dringlichkeitsverordnung erstellt wurden, und ihre Neuausstellung ohne Zahlung des gemäß dem Liefervertrag bestimmten Zubehörs;
  2. Rückerstattung der irrtümlich festgestellten und gezahlten Differenzbeträge an die Strom-/Erdgaslieferanten bzw. an die Verteilerbetreiber, die den Strom an die Endkunden weiterverkaufen, innerhalb einer angemessenen Frist, die 5 Kalendertage ab dem Datum der Feststellung nicht überschreiten darf.

Die Neuberechnung der Rechnungen gemäß den Bedingungen von Buchstabe a) erfolgt innerhalb von 15 Tagen ab dem Zeitpunkt der Anfrage des Verbrauchers oder ab dem Datum der Feststellungen der zuständigen Behörden oder Lieferanten, wobei die Zahlungsfrist der Rechnung ist um diese Dauer verlängert.

Es ist verboten, Strafen zu erheben und / oder die Lieferung wegen Nichtzahlung falsch erstellter Rechnungen zu stoppen.

Berechnungsbeispiele bei der Gewährung einer Vergütung für Strom und Gas:

 

Tabelle 1. Elektrischer Strom

Monat und JahrNovember 2021 (30 Tage)Dezember 2021 (31 Tage)Januar 2022 (31 Tage)Februar 2022 (28 Tage)März 2022 (31 Tage)
Referenz Tagesverbrauch  (kWh)9,93 kWh9,93 kWh9,93 kWh16,72 kWh16,72 kWh
Referenz Tagesverbrauch  mit maximaler Abweichung von  10% (kWh)10,92 kWh10,92 kWh10,92 kWh18,39 kWh18,39 kWh
Maximaler monatlicher Verbrauch  (kWh) (+ maxim 10%)297,9 kWh (327,69 kWh)307,83 kWh (338,61 kWh)307,83 kWh (338,61 kWh)468,16 kWh (514,97 kWh)518,32 kWh (570,09 kWh)

 

Tabelle 2. Erdgas

 

Monat und JahrNovember 2021Dezember 2021Januar 2022Februar 2022März 2022
Referenz Tagesverbrauch  (kWh)54,97 kWh77,6 kWh89,11 kWh132,94 kWh111,37 kWh
Durchschnittlicher monatlicher Verbrauch (kWh), inklusive Abweichung von 10%1649,05 kWh2405,61 kWh2762,51 kWh3722,40 kWh3452,49 kWh
Durchschnittlicher monatlicher Verbrauch (mc), inklusive Abweichung von 10%155,57 mc226,94 mc260,61 mc351,17 mc325,71 mc

Nützliche Erwähnung: Ab dem 1. Februar 2022 können Haushaltskunden, Empfänger von finanzieller Unterstützung für schutzbedürftige Energieverbraucher, die gemäß Gesetz Nr. 226/2021 über die Einrichtung von Sozialschutzmaßnahmen für schutzbedürftige Energieverbraucher, samt nachfolgenden Änderungen haben Anspruch auf die Entschädigung gemäß Artikel 1(2)(a) der Dringlichkeitsverordnung Nr. 118/2021 in der durch das Gesetz Nr. 259/2021 geänderten und ergänzten Fassung, geändert und ergänzt durch diese Dringlichkeitsverordnung, berechnet als Differenz zwischen der Entschädigung gemäß Artikel 1 Absatz (2) Buchstabe a) der Dringlichkeitsverordnung Nr. 118 / 2021, genehmigt mit Änderungen und Ergänzungen durch das Gesetz Nr. 259 / 2021, samt späteren Änderungen und Ergänzungen, in der durch diese Dringlichkeitsverordnung geänderten und ergänzten Fassung, und die Höhe der Beihilfen, die demselben Haushaltskunden als schutzbedürftiger Verbraucher gewährt werden.

Die Entschädigung für den schutzbedürftigen Verbraucher erfolgt unter Einhaltung der Höchstverbrauchsgrenzen gemäß Artikel 3 Absatz (1) der DRINGLICHKEITSVERORDNUNG Nr. 118/2021, genehmigt mit Änderungen und Ergänzungen durch das Gesetz Nr. 259/2021, mit späteren Änderungen und Ergänzungen, in der durch diese Dringlichkeitsverordnung geänderten und ergänzten Fassung.

Rechtliche Grundlage:

Dringlichkeitsverordnung 3/2022 zur Änderung und Ergänzung der Regierungsverordnung Nr. 118/2021 zur Einrichtung eines Ausgleichssystems für den Verbrauch von Strom und Erdgas für die kalte Jahreszeit 2021-2022 sowie zur Vervollständigung der Regierungsverordnung Nr. 118/2022 27/1996 über die Gewährung von Erleichterungen für Personen, die in einigen Orten des Apuseni-Gebirges und im Biosphärenreservat „Donaudelta“ wohnen oder arbeiten;

Gesetz 123/2012 über Elektrizität und Erdgas;

Dringlichkeitsverordnung 118/2021 über die Einrichtung eines Ausgleichssystems für den Verbrauch von Strom und Erdgas für die kalte Jahreszeit 2021-2022 sowie zur Ergänzung der Regierungsverordnung Nr. 27/1996 über die Gewährung von Erleichterungen für Personen, die in einigen Orten des Apuseni-Gebirges und im Biosphärenreservat „Donaudelta“ wohnen oder arbeiten.