Wichtige Änderungen und Ergänzungen zur Steuergesetzbuch – OG 4

Regierungsverordnung Nr. 4 zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 227/2015 über die Steuergesetzbuch sowie für die Regierungsverordnung wurde die Amtszeit im Amtsblatt (Teil I) Nr. 92 vom 28. Januar 2022 veröffentlicht, mit Gültigkeit ab 31. Januar 2022.

Änderungen / Ergänzungen betreffs MwSt:

Gemäß der REGIERUNGSVERORDNUNG 4/2022 werden sie einem innergemeinschaftlichen Erwerb mit Zahlung und Verwendung durch die an einer Verteidigungsaktion teilnehmenden rumänischen Streitkräfte gleichgestellt, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Europäischen Union im Rahmen der gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik durchgeführt wird, ihre Verwendung oder für die Verwendung durch das sie begleitende Zivilpersonal von Gegenständen, die sie in einem anderen Mitgliedstaat erworben haben und für deren Erwerb die allgemeinen Besteuerungsvorschriften dieses Mitgliedstaats nicht galten, wenn die Einfuhr der betreffenden Waren nicht unter die Befreiung nach Artikel 293 Absatz 1 Buchstabe (g1) fallen kann.

Folgende Vorgänge sind von der Mehrwertsteuer befreit (Artikel 293 Absatz 1 Buchstabe g (1 )– Befreiungen für die Einfuhr von Gegenständen und für den innergemeinschaftlichen Erwerb):

 

  • die Einfuhr von Waren, die von den Streitkräften anderer Mitgliedstaaten in Rumänien zum Zweck der Verwendung durch die jeweiligen Streitkräfte oder das sie begleitende Zivilpersonal oder zur Versorgung ihrer Dörfer oder Kantinen durchgeführt werden, wenn die jeweiligen Streitkräfte teilnehmen in einer Aktion Verteidigung zur Durchführung einer Tätigkeit der Europäischen Union im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik;

Mehrwertsteuerbefreit – Befreiungen für Ausfuhren oder ähnliche Vorgänge, für innergemeinschaftliche Lieferungen und für den internationalen und innergemeinschaftlichen Transport:

 

  • ie Lieferung von Waren, die nicht außerhalb Rumäniens transportiert werden, und/oder die Erbringung von Dienstleistungen, die in Rumänien erbracht werden, die entweder zur Verwendung durch die Streitkräfte anderer Mitgliedstaaten oder durch das sie begleitende Zivilpersonal oder zur Versorgung ihrer Dörfer oder Kantinen bestimmt sind, wenn die die jeweilige Streitmacht an einer Verteidigungsaktion teilnimmt, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Europäischen Union im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik durchgeführt wird;
  • die Lieferung von Gütern und/oder die Erbringung von Dienstleistungen in einen anderen Mitgliedstaat als Rumänien, bestimmt für die Streitkräfte eines anderen Mitgliedstaats als des Bestimmungsmitgliedstaats, zur Verwendung durch die jeweiligen Streitkräfte oder durch das begleitende Zivilpersonal oder zur Versorgung ihrer jeweiligen Streitkräfte, wenn die jeweiligen Streitkräfte an einer Verteidigungsaktion teilnehmen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Europäischen Union im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik durchgeführt wird;

Einführung eines neuen Artikels in der Steuergesetzbuch „Anwendung des Zollkodex der Europäischen Union bei verbrauchsteuerpflichtigen Produkten“ mit den folgenden Bestimmungen

Für die Einfuhr von verbrauchsteuerpflichtigen Produkten mit Ursprung in einem der genannten Gebiete in das Gebiet der Europäischen Union gelten die in den Zollvorschriften der Europäischen Union festgelegten Förmlichkeiten für die Einfuhr von Produkten in das Zollgebiet der Europäischen Union entsprechend in Artikel 337 Absatz 1.

Für die Ausfuhr von verbrauchsteuerpflichtigen Waren aus dem Gebiet der Europäischen Union, die für eines der genannten Gebiete bestimmt sind, gelten die in den Zollvorschriften der Europäischen Union festgelegten Förmlichkeiten beim Ausgang von Produkten aus dem Zollgebiet der Europäischen Union entsprechend in Artikel 337 Absatz 1.

Änderungen/Ergänzungen betreffs Verbrauchsteuer:

 

  • Neudefinition des autorisierten Lagerhalters und des Fiskallagers:

Nach den neuen Vorschriften ist der zugelassene Lagerinhaber eine natürliche oder juristische Person, die von der zuständigen Behörde im Rahmen ihrer Tätigkeit ermächtigt ist, verbrauchsteuerpflichtige Waren unter Steueraussetzung in einem Steuerlager herzustellen, umzuwandeln, aufzubewahren, zu lagern, zu empfangen oder zu versenden.

Wir präzisieren die alte Definition: „Der zugelassene Lagerinhaber ist die natürliche oder juristische Person, die von der zuständigen Behörde im Rahmen ihrer Tätigkeit befugt ist, verbrauchsteuerpflichtige Waren unter Steueraussetzung in einem Steuerlager herzustellen, umzuwandeln, aufzubewahren, zu empfangen oder zu versenden“.

Das Steuerlager ist gemäß den neuen Bestimmungen ein Ort, an dem verbrauchsteuerpflichtige Waren unter Aussetzung der Verbrauchsteuer von einem zugelassenen Lagerinhaber in seiner Tätigkeit hergestellt, verarbeitet, aufbewahrt, gelagert, empfangen oder versandt werden, vorbehaltlich bestimmter von den zuständigen Behörden festgelegter Bedingungen des Mitgliedstaats, in dem sich das Steuerlager befindet, bzw. unter den in diesem Kapitel vorgesehenen Bedingungen, falls sich das Steuerlager in Rumänien befindet

Die alte Definition: „Das Steuerlager ist der Ort, an dem verbrauchsteuerpflichtige Waren unter Steueraussetzung von einem für seine Tätigkeit befugten Lagerinhaber unter den in diesem Kapitel vorgesehenen Bedingungen hergestellt, verarbeitet, aufbewahrt, empfangen oder versandt werden.“

  • Erscheinen als zertifizierter Empfänger, der eine natürliche oder juristische Person vertritt, die bei der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats registriert ist, um im Rahmen ihrer Tätigkeit verbrauchsteuerpflichtige Waren zu erhalten, die in einem Mitgliedstaat zum Verkehr freigegeben wurden und die werden dann in einen anderen Mitgliedstaat verbracht;

 

  • Neudefinition des registrierten Empfängers:

Der registrierte Empfänger vertritt gemäß den neuen Vorschriften die natürliche oder juristische Person, die von der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats ermächtigt wurde, unter den von der zuständigen Behörde festgelegten Bedingungen und im Rahmen ihrer Tätigkeit verbrauchsteuerpflichtige Waren zu empfangen, die unter Steueraussetzung befördert werden aus dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats;

Alte Definition: „Registrierter Empfänger ist die natürliche oder juristische Person, die von der zuständigen Behörde befugt ist, im Rahmen ihrer Tätigkeit verbrauchsteuerpflichtige Waren entgegenzunehmen, die unter Steueraussetzung aus einem anderen Mitgliedstaat befördert werden“.

  • Qualität des zertifizierten Absenders. Es handelt sich um eine natürliche oder juristische Person, die bei der zuständigen Behörde des Abgangsmitgliedstaats zum Zwecke der Versendung verbrauchsteuerpflichtiger Waren im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit registriert ist, die in einem Mitgliedstaat zum Verbrauch freigegeben und anschließend in einen anderen Mitgliedstaat verbracht wurden ;
  • Neudefinition des registrierten Versenders:

Der registrierte Versender ist die natürliche oder juristische Person, die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in den die Einfuhr erfolgt, befugt ist, ausgenommen zur Abgabe von Verbrauchsteuern auf verbrauchsteuerpflichtige Waren, die gemäß den Bestimmungen von Artikel 201 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 im Rahmen der von der jeweiligen Person ausgeübten Tätigkeit und unter den von der zuständigen Behörde festgelegten Bedingungen.

              Alte Definition: „Registrierter Versender ist die natürliche oder juristische Person, die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Einfuhr erfolgt, in eigener Tätigkeit zugelassen ist (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union“.

Neudefinition des Imports:

Die Einfuhr stellt die Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr gemäß den Bestimmungen des Artikels 201 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013.

Alte Definition: „Einfuhr verbrauchsteuerpflichtiger Waren ist die Einfuhr verbrauchsteuerpflichtiger Waren in das Gebiet der Europäischen Union, es sei denn, die Waren werden bei ihrer Einfuhr in das Gebiet der Europäischen Union in ein Zollverfahren oder in ein Zollaufhebungsverfahren übergeführt, und ihren Ausgang aus – einem Zollverfahren oder einem Nichterhebungsverfahren“.

REGIERUNGSVERORDNUNG 4/2022 führt den Begriff der irregulären Einfuhr ein, der die Einfuhr von Produkten in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union darstellt, die nicht gemäß den Bestimmungen von Artikel 201 der Verordnung (EU) Nr. 952/ 2013 und für die gemäß Artikel 79 Absatz 1 der genannten Verordnung eine Zollschuld entstanden ist oder die entstanden wäre, wenn die Waren mit Zöllen belegt worden wären

  • Aussetzende Verbrauchsteuerregelung stellt eine Steuerregelung dar, die auf die Herstellung, Umwandlung, den Besitz, die Lagerung oder den Transport verbrauchsteuerpflichtiger Produkte angewendet wird und durch die die Verbrauchsteuern ausgesetzt werden;

Die alte Definition: „Verbrauchsteueraussetzungsregelung bezeichnet eine Steuerregelung, die auf die Herstellung, Verarbeitung, den Besitz oder die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren angewendet wird, die keinem Verfahren oder Zollaussetzungsverfahren unterliegen, wobei die Verbrauchsteuern ausgesetzt werden“.

  • Auftritt des kleinen unabhängigen Herstellers, dh der Hersteller von Bier, Wein, gegorenen Getränken, außer Bier und Wein, und Zwischenprodukten, der rechtlich und wirtschaftlich von jedem anderen Hersteller unabhängig ist, der Gebäude nutzt, die räumlich von denen anderer Hersteller getrennt sind, nicht in Lizenz arbeitet, und die in den letzten 12 aufeinanderfolgenden Monaten erzeugte Produktion überschreitet bestimmte in der Steuergesetzbuch vorgesehene Mengen nicht.

Die von den kleinen unabhängigen Erzeugern in den letzten 12 aufeinanderfolgenden Betriebsmonaten erreichten Höchstmengen für die Beibehaltung der Kategorie der kleinen unabhängigen Erzeuger für jede Produktkategorie separat sind die folgenden:

  1. a) Bier: 200.000 hl Produkt;
  2. b) Weine: 1.000 hl Produkt;
  3. c) gegorene Getränke, außer Bier und Wein: 15.000 hl Produkt;
  4. d) Zwischenprodukte: 250 hl Produkt.

Es ist wichtig zu beachten, dass kleine unabhängige Erzeuger, die die in diesem Titel festgelegten Anforderungen erfüllen, um in diesen Kategorien zu bleiben, bei den Gebietszollbehörden beantragen können, dass sie jährlich eine Bescheinigung über den Status eines kleinen unabhängigen Erzeugers ausstellen, die ihren Rahmen bildet Produktion in den jährlichen Höchstmengen und deren Einhaltung der sonstigen Bedingungen für die Einstufung in die Kategorie kleiner unabhängiger Erzeuger bzw. kleiner Brennerei.

Befreiung von der Verbrauchsteuer auf Bier, Wein, gegorene Getränke, außer Bier und Wein, auch Schaumwein, die von Privatpersonen hergestellt und von ihnen, ihren Familienmitgliedern oder ihren Gästen konsumiert werden, sofern kein Verkauf erfolgt.

Fruchtalkohol bis zu 50 Liter pro Jahr, der von einer natürlichen Person, ihren Familienmitgliedern oder Gästen konsumiert wird, ist von der Zahlung der Verbrauchsteuern befreit, sofern kein Verkauf stattfindet und der Alkohol in der Frucht, unabhängig von seiner Konzentration, ist:

  1. von dieser Person aus Früchten, die ihr Eigentum sind, angebaut und geliefert werden, auf einem dinglichen Grundstück unter Verwendung einer einfachen, kleinen Destillationsvorrichtung, die bei der zuständigen Behörde registriert ist, hergestellt und / oder
  2. für die jeweilige natürliche Person in den zugelassenen Brennereien aus den im Eigentum der jeweiligen natürlichen Person stehenden Früchten hergestellt, angebaut und von einer grundstückseigenen Landfläche geliefert.

Für die Zwecke dieser Bestimmungen präzisieren wir, dass der Begriff Familie Ehemann und Ehefrau oder Ehemann, Ehefrau und ihre unverheirateten Kinder bedeutet, die zusammen leben oder wirtschaften. Er wird dem Begriff Familie und der Situation des Unverheirateten gleichgestellt, der mit seinen unterhaltsberechtigten Kindern lebt, sowie des Unverheirateten mit seinen Kindern und jedem von ihnen, die gemeinsam leben und wirtschaften.  Als Kind gilt das Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder junge Volljährige, sofern sie das Gymnasium oder die Berufsausbildung besuchen, aus der Ehe von Ehegatten, das Kind eines der Ehegatten, das Adoptivkind und das einem anvertraute Kind oder beide Ehegatten oder in Familienunterbringung gegeben oder für die gesetzlich eine Vormundschaft oder Vormundschaft eingerichtet wurde.

Jeder kleine unabhängige Erzeuger ist verpflichtet, der zuständigen Behörde bis zum 15. Januar eines jeden Jahres eine eigenverantwortliche Erklärung über die Menge an Bier / Wein / vergorenen Getränken, außer Bier und Wein / Zwischenprodukten, die er hat, abzugeben im vorangegangenen Kalenderjahr hergestellte Biermenge und / oder die im laufenden Jahr zu produzierende Biermenge gemäß den Bestimmungen der methodischen Normen.

Jede Kleinbrennerei ist verpflichtet, der zuständigen Behörde bis zum 15. Januar eines jeden Jahres eine eigenverantwortliche Erklärung über die von ihr im vorangegangenen Kalenderjahr erzeugte Menge an Reinalkohol abzugeben, mit der klaren Hervorhebung der im System der Dienstleistungen für Einzelpersonen erzielten Alkoholmenge sowie der Menge an reinem Alkohol, die es im laufenden Jahr gemäß den Bestimmungen der methodischen Normen produzieren wird.

  • Bei den Verbrauchsteuerpflichtigen ist die Person, die die fälligen Verbrauchsteuern bezahlt:
  1. hinsichtlich der Rücknahme verbrauchsteuerpflichtiger Waren von einer Verbrauchsteueraussetzung gemäß Artikel 340 Absatz 1 Buchstabe a):

1) der zugelassene Lagerinhaber, der registrierte Empfänger oder jede andere Person, die verbrauchsteuerpflichtige Waren aus dem System der Aussetzung der Verbrauchsteuer befreit oder in deren Namen diese Befreiung erfolgt, und im Falle eines vorschriftswidrigen Verlassens des Steuerlagers jede andere Person, die an dieser Ausfuhr beteiligt war;

2) im Falle einer Unregelmäßigkeit bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung gemäß Artikel 412 Absätze 1, 2 und 4: der zugelassene Lagerinhaber, der registrierte Versender oder jede andere Person, die die Zahlung der Verbrauchsteuern garantiert hat gemäß den Bestimmungen von Artikel 348 Absätze 1 und 3 und jede Person, die an der illegalen Ausreise beteiligt war und die wusste oder normalerweise hätte wissen müssen, dass diese Ausreise illegal war;

              In Bezug auf den Besitz oder die Lagerung verbrauchsteuerpflichtiger Waren gemäß Artikel 340 Absatz 1 Buchstabe b: die Person, die die verbrauchsteuerpflichtigen Waren besitzt oder lagert, oder jede andere Person, die an ihrem Besitz oder ihrer Lagerung beteiligt ist, oder eine Kombination dieser Personen, nach dem Grundsatz der persönlichen und gesamtschuldnerischen Haftung; c) hinsichtlich der Herstellung, einschließlich Verarbeitung, verbrauchsteuerpflichtiger Waren gemäß Artikel 340 Absatz 1 Buchstabe a)

  1. die Person, die die verbrauchsteuerpflichtigen Produkte herstellt, und im Falle einer unregelmäßigen Produktion jede andere Person, die an ihrer Produktion beteiligt ist;d) bei der Einfuhr oder vorschriftswidrigen Einfuhr verbrauchsteuerpflichtiger Waren gemäß Artikel 340 Absatz 1 Buchstabe a)
  2. der Anmelder im Sinne von Artikel 5 Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr.952/2013, im Folgenden als Anmelder bezeichnet, oder jede andere Person gemäß den Bestimmungen von Artikel 77 Absatz (3) der jeweiligen Verordnung und im Falle einer irregulären Einreise jede andere Person, die an der jeweiligen irregulären Einreise beteiligt ist;
  3. in den Fällen des Art. 340 Abs. 4 bis 7 die Person, die die Freigabe zum Verkehr festlegt;

in Bezug auf verbrauchsteuerpflichtige Waren, die in einem Mitgliedstaat zum Verbrauch freigegeben wurden und in das Hoheitsgebiet Rumäniens verbracht werden, um sie zu gewerblichen Zwecken nach Rumänien zu liefern oder in Rumänien zu verwenden, wie in Artikel 414 Absatz (1) vorgesehen, der zertifizierte Empfänger.

  • Änderungen betreffend die Regelung der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren im Rahmen der Regelung der Verbrauchsteueraussetzung.

Verlängerung der Frist für die Einreichung des Sanierungsantrags

Die Frist gemäß Artikel 22 Absatz (1) der Regierungsverordnung Nr. 6/2019 über die Einrichtung von Steuererleichterungen, veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens, Teil I, Nr. 648 vom 5. August 2019, mit nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen, wird durch Regierungsverordnung bis zum 31. Juli 2022 erlassen. Dies ist die Frist für die Einreichung des Sanierungsantrags, die bisherige Frist war der 31. Januar 2022.

Wir weisen darauf hin, dass der neue Begriff nur auf Unternehmen abzielt, die bereits ihre Absicht bekundet haben, von dem finanziellen Restrukturierungsmechanismus zu profitieren.

Rechtliche Grundlage:

REGIERUNGSVERORDNUNG 4/2022 zur Änderung und Vervollständigung des Gesetzes Nr. 227/2015 über die Abgabenordnung sowie zur Regierungsverordnung zum Erlass einer Frist;

REGIERUNGSVERORDNUNG 6/2019 über die Einrichtung von Steuererleichterungen.