Montagearbeiten für Immobilien in der EU – Mehrwertsteuerbehandlung (Fall)

Standlage: das umsatzsteuerlich registrierte Kleinstunternehmen ABC SRL bietet Kunden aus der Europäischen Union Dienstleistungen zum Verlegen von Parkett/Fliesen. Eine Arbeit dauert einige Wochen und überschreitet 6 Monate nicht. Welche Steuerpflichten bestehen in Bezug auf die Mehrwertsteuer? Wo schuldet das Unternehmen Mehrwertsteuer?

 

Lösung:

Die ABC-Dienstleister-Gesellschaft schuldet für die auf dem Territorium eines anderen Mitgliedstaats erbrachten Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Immobilie keine Umsatzsteuer an die rumänische Steuerbehörde, da der Leistungsort nicht in Rumänien betrachtet wird, auf dessen Territorium der Auftragnehmer seinen wirtschaftlichen Betrieb hat Aktivität.

Bei Dienstleistungen im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Liegenschaft gelten die Bestimmungen des Art. 278 Abs. 4a, wonach als Ort der Leistung der Ort gilt, an dem sich die Liegenschaft befindet, auf der die Dienstleistungen erbracht werden.

Daher sind die Dienstleistungen in Rumänien nicht steuerpflichtig, da sie in dem EU-Mitgliedstaat, in dem sich die Immobilie befindet, steuerpflichtig sind, unabhängig davon, dass der Begünstigte dieser Arbeiten in Bezug auf die Mehrwertsteuer ist:

 

  • der Steuerpflichtige mit Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit in diesem Mitgliedstaat oder in einem anderen Mitgliedstaat, jedoch nicht in Rumänien; ,
  • Nichtsteuerpflichtiger mit Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat.

 

Wir weisen darauf hin, dass die Bestimmungen des Art. 278 Abs. 4 Buchst. a eine Ausnahme von der in der Abgabenordnung geregelten allgemeinen Regel darstellen durch:

 

– Artikel 278 Absatz 2, wonach als Ort der Leistung der Ort gilt, an dem der Steuerpflichtige ansässig ist;

– Artikel 278 Absatz 3, wonach als Ort der Leistung der Ort gilt, an dem der Anbieter niedergelassen ist.

 

Somit hat die Anwendung der Ausnahme von der allgemeinen Regel Vorrang für die Anwendung der allgemeinen Regel, ein Aspekt, der ausdrücklich in den Durchführungsbestimmungen zu Artikel 278 Nummer 15 geregelt ist „

 

  • Die Vorschriften des Art. 278 Abs. 2 oder 3 der Abgabenordnung gelten nur, wenn die Dienstleistungen nicht unter die Ausnahmen des Art. 278 Abs. 4 bis 7 der Abgabenordnung fallen können.Können die Dienstleistungen unter eine der Ausnahmen nach Art. 278 Abs. 4 bis 7 der Abgabenordnung fallen, so geht die Ausnahme immer vor, da die allgemeinen Vorschriften des Art. 278 Abs. 2 und 3 / Steuergesetzbuch /

 

Einzelheiten zu Dienstleistungen im Zusammenhang mit Immobilien sind in Nummer 16 Absatz 3 Buchstaben a bis q der Durchführungsbestimmungen zu Artikel 278 Absatz 4 Buchstabe a aufgeführt. Zum Beispiel in der von Ihnen unter Buchstabe k dargestellten Situation: Instandhaltung, Renovierung und Reparatur eines Gebäudes oder von Gebäudeteilen, einschließlich Reinigungsarbeiten, Verlegen von Fliesen, Tapeten und Parkett;”

Sofern der Anbieter nicht verpflichtet ist, sich umsatzsteuerlich bei einer Betriebsstätte in der EU anzumelden, ist die Leistung in Rumänien steuerfrei, in diesem Fall wird die Rechnung auf den Namen des Begünstigten durch Registrierung ausgestellt:

 

  • mit Erwähnung „nicht steuerpflichtig in Rumänien „;
  • mit Rechtsgrundlage im Zusammenhang mit der in Rumänien angewandten steuerlichen Behandlung „Artikel 278 Absatz (4 Buchstabe a) des Gesetzes Nr. 227/2015“ gemäß der Verpflichtung aus Artikel 319 „Rechnungsstellung“, Absatz 20, Buchstabe l) „l) wenn anwendbar eine Steuerbefreiung, Verweis auf die anwendbaren Bestimmungen dieses Titels oder der Richtlinie 112 oder jeder andere Hinweis darauf, dass die Lieferung von Waren oder Dienstleistungen steuerfrei ist”;
  • mit dem abgeschlossenen Vertrag (Nummer und Datum), um den Vorgang und die Dauer der Bauausführung zu ermitteln.

 

Der Wert der ohne MwSt. ausgestellten Rechnung wird nur durch den MwSt.-Erklärungscode 300 in Zeile 3 gemeldet, ohne in Zeile 3.1 gemeldet zu werden, da der Vorgang nicht den Charakter einer innergemeinschaftlichen Erbringung von Dienstleistungen hat, auch wenn der Begünstigte ein für Mehrwertsteuerzwecke registrierter Steuerpflichtiger. Die EU teilt ihm eine von diesem Mitgliedstaat zugewiesene gültige Mehrwertsteuernummer mit

Außerdem wird der Wert der Dienstleistung nicht über D390 VIES gemeldet, da es sich nicht um eine innergemeinschaftliche Dienstleistungserbringung handelt. Die innergemeinschaftliche Lieferung ist die Dienstleistung, auf die die allgemeine Regel des Artikels 278 Absatz 2 anwendbar ist, wonach als Ort der Leistung der Ort gilt, an dem der Begünstigte ansässig ist.

Der Wert der nach der rumänischen Steuergesetzgebung ausgestellten Rechnungen, wenn der rumänische Anbieter nicht verpflichtet ist, sich für Mehrwertsteuerzwecke in der EU durch eine feste / ständige Niederlassung zu registrieren, wird er aus buchhalterischer Sicht nach der Formel 411 = 704 . registriert.

In diesem Fall ist der Begünstigte des Steuerpflichtigen aus der EU, der Begünstigte der Montageleistung, zur Zahlung der Mehrwertsteuer für die erbrachte Leistung verpflichtet..

Die zu Artikel 278 Absatz 4 Buchstabe a geregelte steuerliche Behandlung findet Anwendung, wenn das rumänische Unternehmen nicht verpflichtet ist, sich für Mehrwertsteuerzwecke in der EU zu registrieren:

 

  • durch eine feste Niederlassung in Bezug auf die Mehrwertsteuer, wenn sie über ausreichende materielle und personelle Ressourcen verfügt, um solche Dienstleistungen regelmäßig in ihrem Hoheitsgebiet zu erbringen oder
  • durch die Betriebsstätte aus dem Gesichtspunkt der Gewinnsteuer, wenn die Dauer einer Baustelle mehr als 12 Monate beträgt, gemäß Übereinkommen über die Doppelbesteuerung zwischen Rumänien und Italien. Die Eintragung erfolgt implizit aus Sicht der Mehrwertsteuer, da die Betriebsstätte aus Sicht der Mehrwertsteuer eine feste Betriebsstätte ist;
  • direkt an die deutsche/italienische Steuerbehörde im Falle von Dienstleistungen für nichtsteuerpflichtige Begünstigte (natürliche Personen, Einrichtungen ohne Erwerbszweck).

Wenn das Unternehmen verpflichtet ist, sich für Mehrwertsteuerzwecke in der EU registrieren, der Wert der Dienstleistungen, die in der EU-Mitgliedsland ansässig sind:

 

  • Rechnungsstellung gemäß den im EU-Mitgliedstaat geltenden Steuervorschriften;
  • Es würde nur an die Steuerbehörde im EU-Mitgliedsland gemeldet werden, ohne dass die rumänische Steuerbehörde über die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer 300 Bericht erstattet würde.

 

In Bezug auf Dienstleistungen im unmittelbaren Zusammenhang mit Grundstücken, die einem Nichtsteuerpflichtigen in einem Mitgliedstaat erbracht werden, gelten die Bestimmungen des Steuerrechts des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich das Grundstück befindet, an dem die Arbeiten ausgeführt werden.

Daher sollte ABC vor Beginn des Bauauftrags bei der Steuerbehörde des EU-Mitgliedstaats einen Antrag stellen, um festzustellen, ob es sich in diesem Mitgliedstaat für Mehrwertsteuerzwecke registrieren muss, um die Mehrwertsteuer auf die erbrachten Dienstleistungen zu erheben Anwesen in diesem Land, zugunsten eines in diesem Mitgliedstaat ansässigen Nichtsteuerpflichtigen.

In diesem Zusammenhang war jeder Mitgliedstaat verpflichtet, seine nationalen Rechtsvorschriften mit den Bestimmungen der Richtlinie 2455/5/EWG vom Dezember 2006 zur Änderung der Richtlinie 112/2009/EG und der Richtlinie 132/2021/EG in Bezug auf bestimmte Mehrwertsteuerverpflichtungen in Bezug auf Dienstleistungen und Fernabsatz von Waren zu harmonisieren,

Wenn diese Bestimmungen auch in die Steuergesetzgebung des EU-Mitgliedstaates umgesetzt worden wären, hätte der rumänische Anbieter die Möglichkeit, sich im Rahmen des OSS-Regimes zu registrieren,zwecks Anwendung der MwSt.-Sonderregelung auf Dienstleistungen, die für unbewegliche EU-Waren zugunsten von Nichtsteuerpflichtigen (natürlichen Personen) erbracht werden.

So würde der rumänische Lieferant Mehrwertsteuer für die Steuerbehörde in der EU menbra sammeln und würde durch die O.S.S. eine einzige spezielle Erklärung über die jedem Mitgliedstaat geschuldete Mehrwertsteuer senden

Wir betonen, dass in Rumänien die Harmonisierung mit den beiden oben genannten Richtlinien durch das Dringlichkeitsverordnung Nr. 59/2021 erfolgte, dessen Verordnungen am 1. Juli 2021 in Kraft traten.

 

Rechtsgrundlage:

– Das Steuergesetzbuch (genehmigt durch das Gesetz Nr. 227/2015, veröffentlicht in MO Nr. 688 vom 10.09.2015), in der geänderten und ergänzten Fassung;

Dringlichkeitsverordnung 59/2021 zur Änderung und Vervollständigung des Gesetzes Nr. 227/2015 über das Steuergesetzbuch;

– Die detaillierten Regeln für die Umsetzung des Finanzkodex (genehmigt durch den Regierungsbeschluss Nr. 1/2016).