Unentgeltlich erhaltene Ware – Buchführung und steuerliche Behandlung (Fall)

Situation:

Ein Unternehmen erhält die Ware kostenlos von einem externen Lieferanten, der Mehrwertsteuer zahlt und im VIES registriert ist. Diese Art von Waren wird derzeit zwecks Wiederverkauf gekauft.

Der erhaltenen Ware liegt eine Rechnung im Wert von 0 bei. Die Naturalrabatte sind für die Bereitstellung von Mustern zur Produktprüfung oder für Vorführungen an Verkaufsstellen bestimmt.

Wie ist die buchhalterische und steuerliche Behandlung dieses Vorgangs?

Lösung:

Der kostenlose Erwerb von Gegenständen stellt in Rumänien keinen steuerpflichtigen Vorgang dar, weil die kumulativen Voraussetzungen aus Artikel 268 Absatz (1) Buchstabe a) bis Buchstabe d) aus dem Steuergesetzbuch nicht erfüllt sind, bzw. die Bedingung vom Buchstabe a), Bestimmungen, die besteuern, dass es in Rumänien steuerpflichtige Geschäfte gibt, die kumulativ die folgenden Bedingungen erfüllen:

  1. a) Geschäfte, die im Sinne des Artikels 270-272 eine Lieferung von Gegenständen oder eine Dienstleistung im Sinne der Steuer darstellen oder ihr gleichgestellt sind, erfolgen gegen Entgelt;

Daher wird der Vorgang weder durch den zusammenfassenden Aufstellungscode 390 noch durch den Mehrwertsteuerrückerstattungscode 300 gemeldet, da die Steuerbemessungsgrundlage Null ist.

Gemäß Punkt 75 Absatz (1) Buchstabe d) der Rechnungslegungsvorschriften muss das rumänische Unternehmen die Waren nur auf der Grundlage des Eingangs zum beizulegenden Zeitwert, der die Anschaffungskosten ersetzt, in die Buchführung aufnehmen.

„75.

(1) Zum Zeitpunkt des Eintritts in das Unternehmen werden die Vermögenswerte mit dem so ermittelten Eintrittswert bewertet und in der Buchführung erfasst:

  1. a) zu Anschaffungskosten – für kostenpflichtige Ware;
  2. b) zu Herstellungskosten – für die im Unternehmen hergestellten Waren;
  3. c) zum nach der Bewertung ermittelten Einbringungswert – für die Waren, die die Einlage in das Grundkapital darstellen;
  4. d) zum beizulegenden Zeitwert – für unentgeltlich erworbene oder zusätzlich zum Inventar gefundene Waren.“

Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Unternehmen ähnliche Waren kauft, werden diese Waren zum gleichen Preis wie die Waren, die gegen Zahlung des jeweiligen Lieferanten gekauft wurden, basierend auf NIR, registriert:

371 „Waren” = 7588 „Sonstige Betriebseinkommen”

Die dem Endkunden im Rahmen der Bemusterungsaktion angebotenen Waren stellen aus steuerlicher Sicht keine Warenlieferung dar und es wird keine Mehrwertsteuer erhoben, nach Artikel 270 Absatz 8 Buchstabe b) der Abgabenordnung und den Bestimmungen von Nummer 7 Absatz 10 Buchstabe a) aus den Methodischen Normen in Anwendung von Artikel 270 Absatz 8 Buchstabe b aus dem Steuergesetzbuch. Diese Bestimmungen sehen vor, dass Gegenstände, die vom Steuerpflichtigen zum Verkauf hergestellt oder normalerweise von ihm vermarktet werden, unter die Kategorie der Gegenstände fallen, die zum Zwecke der Verkaufsförderung unentgeltlich gewährt werden. Diese werden dem Kunden nur insoweit unentgeltlich eingeräumt, als es sich um gleichartige Waren handelt, die dem Kunden geliefert werden, geliefert wurden oder werden.

Aus Kostengesichtspunkten handelt es sich um abzugsfähige Aufwendungen im Sinne des Art. 25 Abs. 1 / Steuergesetzbuch/ und Punkt 13 Absatz (1) Buchstabe a) der Methodischen Normen in Anwendung von Artikel 25 Absatz (1) / Steuergesetzbuch/.

Die Produkte werden mit dem Hinweis geliefert, dass sie nicht in Rechnung gestellt und registriert sind:

623 „Werbungskosten” = 371 „Waren”

Rechtliche Grundlage:

– Abgabenordnung (genehmigt durch Gesetz Nr. 227/2015, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 688 vom 10.09.2015), samt späteren Änderungen und Ergänzungen;

– Steuergesetzbuch (genehmigt durch Gesetz Nr. 207/2015, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 547 vom 23.07.2015), samt nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen;

– Methodische Normen für die Anwendung des Steuergesetzbuchs (genehmigt durch Regierungsbeschluss Nr. 1/2016).