Neue Rechnungslegungsvorschriften für Wirtschaftsbeteiligten

Die Verordnung des Finanzministeriums (MF) Nr. 1239 zur Änderung und Ergänzung der für Wirtschaftsbeteiligten geltenden Rechnungslegungsvorschriften wurde im Amtsblatt Nr. 1012 vom 22. Oktober 2021 veröffentlicht.

Ansichten zu den Leistungen an Arbeitnehmer:

In den Rechnungslegungsvorschriften zum Einzelabschluss und zum konsolidierten Jahresabschluss, genehmigt durch OMFP Nr. 1802/2014, samt nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen, sind Bestimmungen zur bilanziellen Behandlung von Leistungen an Arbeitnehmer enthalten, die sowohl direkt vom berichtenden Unternehmen als auch vom Mutterunternehmen des berichtenden Unternehmens oder einem anderen Konzernunternehmen erbracht werden.

In den bis zum Erlass der Verordnung Nr. 1239/2021 geltenden Bestimmungen wurde nicht ausdrücklich erwähnt, dass es sich bei der Transaktion innerhalb des Konzerns um Rückzahlungsverpflichtungen handelt, durch die das berichtende Unternehmen die Eigenkapitalinstrumente bezahlt, welche die Mitarbeiter direkt vom Mutterunternehmen des berichtenden Unternehmens oder von einem anderen Unternehmen des Konzerns erhalten

 

So wird im neuen normativen Gesetz (OMF Nr. 1239/2021) festgelegt, dass es sich bei der Transaktion innerhalb der Gruppe um Rückerstattungsverpflichtungen handelt, wobei das berichtende Unternehmen die den Mitarbeitern gewährten Eigenkapitalinstrumente bezahlt. Diese berücksichtigt die von der Rückzahlungsverpflichtung des Konzerns abweichende Bereitstellung von Eigenkapitalinstrumenten.

Jahresabschlüsse, die von ausländischen juristischen Personen (PJ) erstellt werden, die den Ort der tatsächlichen Geschäftsführung in Rumänien haben und deren Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr übereinstimmt:

Die für Wirtschaftsakteure geltenden Rechnungslegungsvorschriften enthalten Bestimmungen über die Buchführung von Geschäften ausländischer juristischer Personen, die den Ort der tatsächlichen Geschäftsführung in Rumänien haben.

Diese wurden mit OMF Nr. 762/5. Juli 2021 zur Regulierung einiger Rechnungslegungsaspekte eingeführt.

Die bis zum Erlass der Verordnung Nr. 1239/2021 bestehenden Regelungen enthielten unter dem Aspekt des ersten Jahresabschlusses dieser Gesellschaften ausdrückliche Erwähnungen nur bezüglich der gewählten Gesellschaften; gemäß dem Gesetz ein vom Kalenderjahr abweichendes Geschäftsjahr, nicht für die Unternehmen, deren Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr zusammenfällt.

Das neue normative Gesetz legt den Zeitpunkt fest, auf den sich die ersten Jahresabschlüsse der genannten Unternehmen beziehen, bzw. den 31. Dezember 2021.

Die nichtfinanzielle Erklärung, erstellt von den Unternehmen gemäß den Anforderungen der geltenden Rechnungslegungsvorschriften:

Gemäß dem Rechnungslegungsgesetz Nr. 82/1991, neu veröffentlicht, samt späteren Änderungen und Ergänzungen, erstellen und präsentieren die Muttergesellschaften, die in dieser Weise in den Rechnungslegungsvorschriften für Konzerne festgelegt sind, einen konsolidierten Jahresabschluss unter den Bedingungen der geltenden Rechnungslegungsvorschriften.

Durch die für die Wirtschaftsbeteiligten geltenden Rechnungslegungsvorschriften, nämlich die Rechnungslegungsvorschriften zum Einzelabschluss und den konsolidierten Jahresabschluss, genehmigt durch OMFP Nr. 1802/2014, samt nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen, bzw. den Rechnungslegungsvorschriften gemäß den International Financial Reporting Standards, genehmigt durch OMFP Nr. 2844/2016, samt nachträglichen Änderungen und Ergänzungen, wurden die Bestimmungen der Richtlinie 2014/95 / EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 zur Änderung der Richtlinie 2013/34 / EU umgesetzt, hinsichtlich der Darstellung von nichtfinanziellen Informationen und Informationen zur Vielfalt durch bestimmte Unternehmen und Großkonzerne.

Wir weisen darauf hin, dass ein Unternehmen unter den in den Rechnungslegungsvorschriften vorgesehenen Bedingungen von der Pflicht zur Bereitstellung solcher Informationen befreit ist.

Somit ist nach den gesetzlichen Bestimmungen ein Unternehmen, das ein Tochterunternehmen ist, von der genannten Verpflichtung befreit, wenn das jeweilige Unternehmen und seine Tochterunternehmen in den konsolidierten Bericht der Verwalter einbezogen werden, oder im gesonderten Bericht eines anderen Unternehmens, der nach den Vorschriften der Rechnungslegungsvorschriften erstellt wurde.

In Bezug auf die Unternehmen, die zur Vorlage nichtfinanzieller Informationen verpflichtet sind, gemäß der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Schaffung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/ 2088, wurden auch Bestimmungen zu bestimmten Kategorien von Informationen eingeführt, die von den jeweiligen Stellen eingereicht werden müssen.

Das neue normative Gesetz erwähnt ausdrücklich, dass die Befreiung einer Tochtergesellschaft von der Pflicht zur Vorlage nichtfinanzieller Informationen dann gilt, wenn das jeweilige Tochterunternehmen in den von einem Mutterunternehmen nach den geltenden Rechnungslegungsvorschriften aufgestellten Konzernabschluss einbezogen wir

Darüber hinaus wurden die von den Unternehmen in der nichtfinanziellen Erklärung zu meldenden Informationen um die in Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 vorgesehenen Informationen, über die Schaffung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088. ergänzt.

Je nach Art der übermittelten Informationen werden diese gemäß den Anforderungen von Artikel 27 derselben Verordnung gemeldet.

 

Rechtliche Grundlage:

  • MF-Verordnung Nr. 762/2021 zur Regelung einiger Rechnungslegungsaspekte;

  • MF-Verordnung Nr. 1239/2021 zur Änderung und Ergänzung der Rechnungslegungsvorschriften für Wirtschaftsbeteiligte.