Erklärung – wichtige Klarstellungen

Die A4200-Erklärung mit den von den Registrierkassen erfassten Daten muss bis zum 20. des auf den Berichtsmonat folgenden Monats eingereicht werden.

Die von den steuerlichen elektronischen Registrierkassen bis zum Zeitpunkt ihrer Anbindung an die ANAF(Nationale Steuerbehorde) registrierten Daten werden von den Wirtschaftsbeteiligten durch Einreichung der A4200-Meldung bis zum 20. des auf den Berichtsmonat folgenden Monats übermittelt.

Nach dem Anschluss der elektronischen Steuerkasse an das Computersystem werden die von ihr erfassten Daten nach der Erstellung des Tagesabschlussberichts Z automatisch übertragen, ohne dass die A4200-Erklärung gesendet werden muss.

Bitte beachten Sie, dass die Anschlussfristen für elektronische Fiskalkassen:

  • 06.2021, für die steuerlichen elektronischen Registrierkassen der Wirtschaftsbeteiligten der Kategorie der großen Steuerzahler;
  • 11.2021, für die steuerlichen elektronischen Registrierkassen der Wirtschaftsbeteiligten der Kategorie der kleinen und mittleren Steuerpflichtigen. Alle Kategorien von Steuerzahlern könnten beginnen mit 31.03.2021.

Unter den Bedingungen, unter denen der Wirtschaftsteilnehmer, der AMEF hält, über den Dienst Virtual Private Space (SPV) empfangen wird, die Situation, die Informationen zu den festgestellten Fehlern und Dateien mit Steuerdaten enthält, die nicht von der elektronischen Registrierkasse an die das Computersystem, und festgestellt hat, dass Dateien als nicht übermittelt identifiziert wurden, ergreift sie die erforderlichen Schritte zur Übermittlung der Daten über die Erklärung A4200 gemäß den Bestimmungen von Artikel 2 der OpANAF(Beschluss des Präsidenten der Nationalen Agentur für Steuerverwaltung) Nr. 627/2018.

Wir weisen darauf hin, dass die Steuerpflichtigen für den Fall, dass die Steuerpflichtigen AMEF verwenden, das in Gebieten installiert ist, die nicht von elektronischen Kommunikationsnetzen bedient werden, verpflichtet sind, die in Anlage 2 enthaltene Erklärung an OpANAF Nr.435/2021 è F4110 auszufüllen und zu übermitteln

Die Erklärung (F4110) wird mit Hilfe des auf der ANAF-Website im Bereich Online-Dienste – Erklärungen herunterladen bereitgestellten Hilfsprogramms ausgefüllt und im PDF-Format mit angehängter XML-Datei, elektronisch signiert, per Fernübertragung, gemäß den gesetzlichen Bestimmungen in Kraft.

Laut einer Pressemitteilung von ANAF erinnert das Institut Wirtschaftsbeteiligte, Nutzer elektronischer Fiskalkassen (AMEF), die als kleine und mittlere Steuerpflichtige eingestuft werden, daran, dass sie verpflichtet sind, ihre Fernverbindung innerhalb der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) festgelegten Fristen von  OpANAF nr.435/25.03.20211 sicherzustellen

Wie oben erwähnt, ist die Frist für den Anschluss von AMEF, die von Wirtschaftsbeteiligten in der Kategorie der kleinen und mittleren Steuerzahler gehalten werden: 30.11.2021.

Die Nichteinhaltung der Verpflichtung, die Fernverbindung von AMEF sicherzustellen, um Steuerdaten an die ANAF zu übermitteln, stellt einen Verstoß dar und wird gemäß den Bestimmungen von Artikel 10 Buchstabe ff mit einer Geldstrafe zwischen 8.000 und 10.000 Lei geahndet),  bestätigt mit den Bestimmungen des Artikels 1 Absatz (1) Buchstabe j) der Dringlichkeitserlaß (OUG) Nr. 28/1999 über die Verpflichtung der Wirtschaftsbeteiligten zur Benutzung der elektronischen Steuerkassen, mit den nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen.

Nach dem Herstellen der Verbindung zum Computersystem kann der Wirtschaftsteilnehmer, der die Registrierkasse hält, gemäß dem Verfahren über den Virtual Private Space überprüfen, kann der alle Meldungen, die das Computersystem über Störungen bei der Übertragung von Dateien von den elektronischen Finanzkassen an das Computersystem senden kann, überprüfen, gemäß Voraussetzungen vom Art. 2, Absatz (2) OpANAF Nr. 435/2021.

ANAF legt fest, dass die Bestimmungen von Artikel 3 und Artikel 4 des OPANAF Nr. 627/2018 über das Ausfüllen und Übermitteln der „Erklärung über unbenutzte elektronische Registrierkassen“ – F4109, auch für an das Computersystem angeschlossene elektronische Steuerkassen anwendbar bleiben.

Somit bedeutet die Anbindung von AMEF an das Computersystem der ANAF den Verzicht auf bestimmte periodisch von Steuerpflichtigen abgegebene Erklärungen, was eine Vereinfachung der Erklärungspflichten bei erfolgreichem Abschluss des Verfahrens und Übermittlung vollständiger Daten bewirkt

 

Rechtliche Grundlage:

  • ANAF-Verordnung Nr. 627/2018 über die Genehmigung des Verfahrens zur Übermittlung der Daten nach Artikel 3 Absatz (1) Buchstabe a) bzw. Artikel 3 Absatz (2) Buchstabe a), b) oder c) sein bzw. die zu Art. 3 Absatz 1 Buchstaben b) und c) der Anlage Nr. 1 Anhang 11; vorgesehen in den Methodennormen für die Anwendung der Regierungsnotverordnung Nr. 28/1999 über die Verpflichtung der Wirtschaftsbeteiligten, elektronische Steuerkassen zu verwenden, genehmigt durch Regierungsbeschluss Nr. 479/2003, an die Nationale Agentur für Finanzverwaltung;
  • Anordnung ANAF 435/2021 über die Genehmigung des Verfahrens zum Anschluss der steuerlichen elektronischen Registrierkassen nach Art. 3 Abs. 2 der Regierungsnotverordnung Nr. 28/1999 betreffend die Verpflichtung der Wirtschaftsbeteiligten, elektronische Steuerkassen im nationalen Computersystem zur Überwachung und Überwachung der Steuerdaten der Nationalen Agentur für Finanzverwaltung zu verwenden;
  • ANAF-Verordnung 146/2018 zur Beschreibung der in Artikel 22 Buchstabe J Buchstabe a) der Methodischen Normen zur Anwendung der Regierungsnotverordnung Nr. 28/1999 über die Verpflichtung der Wirtschaftsbeteiligten, elektronische Steuerkassen zu verwenden, genehmigt durch Regierungsbeschluss Nr. 479/2003, die XML-Struktur ihrer Aktivierungsnachrichten, die XML-Struktur der Dateien gemäß Artikel 22 Buchstabe J Buchstabe b) der Methodischen Normen zur Anwendung der Regierungsnotverordnung Nr. 479/2003. 28/1999 über die Verpflichtung der Wirtschaftsbeteiligten, elektronische Steuerkassen zu verwenden, genehmigt durch Regierungsbeschluss Nr. 479/2003, sowie die Kategorien von URLs, die beim Informationsaustausch mit dem nationalen Computersystem zur Überwachung und Überwachung der Steuerdaten der Nationalen Agentur für Finanzverwaltung verwendet werden;
  • anaf.ro