Wiederbelebung von Mikrobeihilfen

MEAT (Das Ministerium für Wirtschaft, Unternehmertum und Tourismus) kündigte kürzlich auf seiner Website an, dass es im Oktober die Maßnahme 1 – „Mikrobeihilfen aus nicht rückzahlbaren Drittmitteln“ wieder aufnehmen wird.

Daher wird vom 12. bis 22. Oktober 2021 der Registrierungsantrag für die zweite Sitzung im Zusammenhang mit der Maßnahme „Mikrobeihilfen aus nicht rückzahlbaren Drittmitteln“ verfügbar auf site-ul https://granturi.imm.gov.ro.

Die Wiederbelebung der Fördermaßnahme, die eine nicht rückzahlbare Finanzhilfe in Form von maximal 2.000 Euro / Begünstigter bietet, die 100 % des Wertes der förderfähigen Ausgaben im Zusammenhang mit der Maßnahme ausmachen kann, bringt eine Reihe von Neuerungen mit sich zusätzlich zu den Einrichtungen, die in der ersten Sitzung angeboten werden:

Anspruchsberechtigt sind auch Begünstigte aus der Kategorie Einzelbetriebe und Familienbetriebe, die eine Erwerbstätigkeit in einem der in Anlage Nr. 1 zur Notverordnung 130/2020 aufgeführten Bereiche ausüben.

Anspruchsberechtigte aus der Kategorie der Berufstätigen werden ebenfalls durch Art. 3 Absatz (2) des Gesetzes Nr. 287/2009 / Zivilkode, neu veröffentlicht, mit den nachfolgenden Änderungen, die durch Gesetze mit Gesetzeskraft geregelte freie Berufe ausüben.

Wir erinnern Sie daran, dass Maßnahme 1 Teil der staatlichen Beihilferegelung ist, die durch die NOTFALLVERORDNUNG Nr. 130 vom 31. Juli 2020, zu bestimmten Maßnahmen zur Gewährung finanzieller Unterstützung aus externen Zuschüssen festgelegt wurde, samt nachfolgenden Vervollständigungen und Änderungen im Zusammenhang mit dem Operationellen Programm Wettbewerbsfähigkeit 2014-2020.