Die wichtigsten Änderungen des Steuergesetzbuchs TML

Die Regierungsverordnung (OG) Nr. 11 zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes 207/2015 über die Steuerprozessordnung und zur Regelung steuerlicher Maßnahmen wurde im Amtsblatt Nr. 832 vom 31. August 2021 mit allgemeiner Geltung vom 3. September 2021 veröffentlicht.

Die wichtigsten Themen:

  • Neudefinition der informativen Erklärung durch Einbeziehung der Standarddatei zur Steuerkontrolle.

Die Informationserklärung ist somit nach den neuen Bestimmungen die vom Steuerpflichtigen/Zahlungspflichtigen erstellte Akte über alle Informationen im Zusammenhang mit Steuern, Gebühren und Sozialabgaben, steuerpflichtigen Gütern und Einkommen sowie im Zusammenhang mit Buchführungs- und Steuerunterlagen, sowie im Zusammenhang mit den Buchführungs- und Steuerunterlagen, einschließlich der Standarddatei für die Steuerkontrolle, wenn das Gesetz ihre Erklärung vorsieht, die nicht unter Punkt 18 vorgesehen ist.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten ab dem 1. Januar 2022.

Andere Änderungen in Bezug auf die Standardsteuerdatei:

  • Der Beweis stellt jedes Tatsachenelement dar, das dazu dient, einen steuerlichen Sachverhalt festzustellen, Audio-Video-Aufzeichnungen, Daten und Informationen auf einem beliebigen Speichermedium, die in einer Umgebung gespeicherte Standard-Steuerdatei, die ihre Einzigartigkeit, Integrität und Integrität gewährleistet, sowie sowie andere materielle Beweismittel, die nicht gesetzlich verboten sind

Gegenwärtig definiert Artikel 55 der Steuerprozessordnung als Beweismittel im Verfahren zur Verwaltung von Steuerforderungen jedes Element, das der Feststellung eines steuerlichen Sachverhalts dient, einschließlich Audio-Video-Aufzeichnungen, Daten und Informationen auf jedem Speichermedium, wie z materielle Beweismittel, die gesetzlich nicht verboten sind.

Die Bestimmungen gelten ab dem 01.01.2022.

  • Zur Feststellung der steuerlichen Sachlage ist die Finanzbehörde auf Antrag der betroffenen Personen im Rahmen der verwaltungsrechtlichen und gerichtlichen Rechtsbehelfe verpflichtet, eine Kopie oder einen Link zur Verfügung zu stellen, um den Zugang zur elektronischen Fassung der Standarddatei zur Steuerkontrolle.
  • Der Steuerpflichtige / Steuerzahler ist verpflichtet, der zentralen Steuerbehörde eine Erklärung mit Informationen aus der Buchführung und den Steuerunterlagen vorzulegen, im Folgenden als Standarddatei für die Steuerkontrolle bezeichnet.Die Standarddatei zur Steuerkontrolle wird in elektronischer Form zu der auf Anordnung des Präsidenten der A.N.A.F.

Die Art der Informationen, die der Steuerpflichtige / Zahler über die Standardsteuerkontrolldatei angeben muss, das Berichtsmodell sowie das Datum / die Daten, ab denen die Kategorien von Steuerpflichtigen / Zahlern verpflichtet sind, die Standardsteuerkontrolldatei vorzulegen, wird genehmigt von Befehl des Präsidenten

Das Verfahren zur Übermittlung der Standarddatei zur Steuerkontrolle sowie die Bedingungen, unter denen die Übermittlung erfolgt, werden auf Anordnung des Präsidenten der A.N.A.F. genehmigt.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten ab dem 1. Januar 2022.

  • Einführung einer Bestimmung, wonach die SAF-T-Datei Gegenstand der Prüfung im Rahmen der Steuerprüfung sein kann; aber auch die Einführung eines neuen Artikels, der es der Nationalen Agentur für Finanzverwaltung (ANAF) ermöglichen würde, die Steuerzahler, die die Standarddatei zur Steuerkontrolle nicht einreichen, gesetzeswidrig zu sanktionieren;
  • Schaffung des rechtlichen Rahmens, damit die Kommunikation zwischen ANAF und anderen Behörden „in dematerialisierter Form“, ausschließlich auf elektronischem Wege erfolgt;
  • Zuwiderhandlungen im Fall der Standard-Finanzkontrolldatei

Die folgenden Handlungen stellen Verstöße dar:

  1. a) Versäumnis, die Standarddatei zur Steuerkontrolle innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Fristen einzureichen;
  2. b) falsche oder unvollständige Einreichung der Standarddatei zur Steuerkontrolle.

Die oben genannten Verstöße werden damit sanktioniert:

  1. a) mit einer Geldstrafe von 1.000 Lei bis 5.000 Lei im Falle der Begehung der in Buchstabe a vorgesehenen Tat;
  2. b) mit einer Geldstrafe von 500 Lei bis 1.500 Lei im Falle der Begehung der in Buchstabe b) vorgesehenen Tat.

Es wird nicht als Verstoß geahndet:

  1. a) die Personen, die die steuerrechtliche Standarddatei bis zur gesetzlichen Frist für die Einreichung der nächsten Datei korrigieren;
  2. b) die Personen, die nach Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist die Erklärungen aufgrund einer Tatsache berichtigen, die dem Steuerpflichtigen nicht zuzurechnen ist

Die vorstehenden Bestimmungen gelten ab dem 01.01.2022.

  • Bei natürlichen Personen, die eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder freie Berufe ausüben, gehört die Zuständigkeit für die Verwaltung der ihnen aus der Berufsausübung oder Ausübung der Tätigkeit zustehenden Steuerpflichten, gemäß dem Gesetz dem territorialen Fiskalorgan innerhalb der A.N.A.F., festgesetzt auf Anordnung des Präsidenten der A.N.A.F. (Bestimmungen gelten ab 1. Januar 2022),
  • Nach den geltenden Bestimmungen für natürliche Personen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit selbstständig ausüben oder freie Berufe ausüben, gemäß dem Gesetz, gehört die Zuständigkeit für die Verwaltung der sich aus der Berufsausübung oder der Entwicklung der Tätigkeit ergebenden steuerlichen Verpflichtungen, der zuständigen Steuerbehörde, in deren räumlichen Umkreis der Sitz der Tätigkeit oder der Ort der tatsächlichen Ausübung der Haupttätigkeit liegt.
  • Im EDV-System PatrimVen . sind zwingende Registrierungen von Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder öffentlichem Interesse erforderlich.

Die Registrierung im PatrimVen basiert auf einem Protokoll, das von jeder Behörde, öffentlichen Einrichtung oder öffentlichem Interesse an die ANAF gesendet wird.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten ab dem 1. März 2022.

  • Verpflichtung zur Registrierung in SPV:

Steuerpflichtige / Zahler von juristischen Personen, Vereinen und sonstigen Körperschaften ohne Rechtspersönlichkeit sowie natürlichen Personen, die einen freien Beruf ausüben oder eine wirtschaftliche Tätigkeit selbstständig in einer der von der NOTFALLVERORDNUNG Nr. 44/2008 vorgesehenen Formen ausüben, sind verpflichtet, der zentralen Steuerbehörde Steuerdokumente auf elektronischem Wege gemäß den Bedingungen dieses Artikels bzw. durch Eintragung in das vom Finanzministerium / A.N.A.F. entwickelte elektronische Kommunikationssystem zu übermitteln.

In den Fällen, in denen die Steuerpflichtigen / Zahler ihrer Verpflichtung zur Übermittlung von Anträgen, Unterlagen oder sonstigen Unterlagen auf elektronischem Wege nicht nachkommen und diese in Briefform an die zentrale Steuerbehörde übermittelt werden, werden diese nicht berücksichtigt, so dass die Steuerpflichtigen / Zahler über die Verpflichtung zur Kommunikation mittels elektronischer Fernübertragung informiert werden.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten ab dem 1. März 2022.

  • Es wird vorgeschlagen, Art. 105 Abs. (6) Buchst. b) der Steuerordnung zu ändern, um die Möglichkeit der Berichtigung von Steuererklärungen zu schaffen, wenn durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung Maßnahmen angeordnet werden, die Änderungen der Steuern im Zusammenhang mit Steuerforderungen beinhalten und Zeiträume, für die die Reservierung der Nachprüfung storniert wurde.

Erweiterung des Gegenstands der Steuerprüfung, sodass die Prüfstellen bei der Prüfung der Übereinstimmung der Daten aus den Steuererklärungen mit denen aus der Buchführung und steuerlichen Nachweisen des Steuerpflichtigen/Zahlungspflichtigen auch die Angaben aus die Standarddatei zur Steuerkontrolle

Die vorstehenden Bestimmungen gelten ab dem 1. Januar 2022.

  • Die Steuerprüfung wird von demselben Prüfungsteam wiederhergestellt, das die aufgehobene Handlung abgeschlossen hat, wenn aus objektiven Gründen keine Möglichkeit der Steuerprüfung durch ein anderes Prüfungsteam besteht.
  • Ausstehende steuerliche Verpflichtungen gelten nicht als steuerliche Verpflichtungen mit künftigen Zahlungsbedingungen, die im gesetzlich genehmigten und bestätigten Sanierungsplan festgelegt sind.

Auf Antrag von Steuerpflichtigen, die fehlerhafte Zahlungen geleistet haben, werden fehlerhafte Überweisungen unter Wahrung des Zahlungsdatums korrigiert und je nach Zahlungsdatum die vom Gesetzgeber gewährte Leistung zur Zahlung der Hälfte der gesetzlichen Mindeststrafe einbehalten.

Diese Bestimmungen gelten auch in folgenden Situationen:

  • wenn die Zahlung in einem anderen Haushalt als dem, dessen Einkommen die gezahlte Steuerforderung ist, geleistet wurde, sofern die Zahlung die Forderungen aufgrund des Haushaltsplans, in dem der gezahlte Betrag irrtümlicherweise eingezogen wurde, nicht getilgt hat, es sei denn, der Schuldner erfasst die Steuerforderungen erfasst zusätzlich gezahlte Beträge mindestens in Höhe der fehlerhaften Zahlung;
  • wenn die Zahlungsdokumente von den beschlagnahmten Dritten erstellt werden.
  • Verlängerung der Erstattungsmaßnahme mit Vorabkontrolle der Mehrwertsteuer:

Die letzte Erweiterung wurde durch die Regierungsnotverordnung Nr. 19/2021 bezüglich einiger steuerlicher Maßnahmen sowie zur Änderung und Ergänzung einiger normativer Gesetze im Steuerbereich vorgenommen, indem der Zeitraum, für den die Maßnahme bezüglich des Erstattungsantrags durch die innerhalb der gesetzlichen Einreichungsfrist eingereichten Erklärungen mit dem negativen Umsatzsteuerbetrag mit Erstattungsoption, mit anschließender Durchführung der Steuerprüfung, bis zum 31.01 2022, verlängert wird.

  • Sonderregelungen zur Mehrwertsteuerrückerstattung:

Die Umsatzsteuer, die durch die innerhalb der gesetzlichen Einreichungsfrist eingereichten Steuererklärungen mit dem negativen Umsatzsteuerbetrag mit Erstattungsoption zur Erstattung beantragt wird, wird von der zentralen Steuerbehörde mit anschließender Durchführung der Steuerprüfung erstattet.

Ausnahmen:

  • der Steuerzahler / Zahler hat im Steuerregister Taten eingetragen, die als Straftaten sanktioniert werden;
  • die zentrale Steuerbehörde auf der Grundlage der vorliegenden Informationen feststellt, dass die Gefahr einer ungerechtfertigten Erstattung besteht;
  • für den jeweiligen Steuerpflichtigen / Zahler wurde das freiwillige Liquidationsverfahren eingeleitet oder das Insolvenzverfahren eröffnet, außer für solche, für die ein Sanierungsplan bestätigt wurde, unter den Voraussetzungen des Sondergesetzes.

Es wird davon ausgegangen, dass Steuerpflichtige das Risiko einer ungerechtfertigten Rückerstattung der Mehrwertsteuer darstellen, wenn sie sich in einer der folgenden Situationen befinden:

  1. a) die Finanzbehörden erhalten offizielle Dokumente von anderen Institutionen, die steuerliche Aspekte betreffen, und es wird festgestellt, dass sie eine unzulässige Mehrwertsteuerrückerstattung gewähren;
  2. b) im Rahmen der Steuerkontrollmaßnahmen wurden Tatsachen festgestellt, die den konstitutiven Elementen einiger Straftaten mit steuerlichen Auswirkungen entsprechen könnten;
  3. c) anlässlich der steuerlichen Nachprüfung wurden Differenzen von mehr als 10 % des erstatteten Betrags festgestellt, mindestens jedoch 50.000 Lei für jede Umsatzsteuererklärung, die Gegenstand der Nachprüfung war;
  4. d) zwischen den Angaben in den Auskunftserklärungen zu den im Inland getätigten Lieferungen / Leistungen und Erwerben durch die vom Steuerpflichtigen für Umsatzsteuerzwecke registrierten Personen und den Angaben des Steuerpflichtigen wurden erhebliche Abweichungen festgestellt, überprüft und bestätigt Geschäftspartner und / oder erhebliche Unstimmigkeiten zwischen den über das VIES-System erhaltenen Daten und denen, die der Steuerpflichtige in der zusammenfassenden Erklärung über die innergemeinschaftlichen Lieferungen / Erwerbe / Dienstleistungen gemeldet hat.

Bei Anhaltspunkten für die Nichtbeachtung der Steuergesetzgebung oder die fehlerhafte Feststellung der Steuerpflichten durch Vorgänge, die außerhalb des Kontrollzeitraums erfolgt sind, verlängert sich die Steuerprüfung entsprechend unter Wahrung der Verjährungsfrist..

Die vorstehenden Bestimmungen gelten ab dem 1. Februar 2022.

  • Gemäß der REGIERUNGSVERORDNUNG 11/2021 werden die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung abgerechneten Steuererklärungen mit negativem Mehrwertsteuerbetrag mit Erstattungsoption nach den zum Zeitpunkt ihrer Einreichung geltenden Rechtsnormen abgerechnet.
  • Die Umschuldung wird nicht für steuerliche Verpflichtungen gewährt, die staatliche Beihilfen darstellen, die aus staatlichen Quellen oder Mitteln gewährt oder vom Staat verwaltet werden, sowie europäische Mittel oder nationale öffentliche Mittel im Zusammenhang mit europäischen Mitteln.
  • Einführung eines neuen Kapitels in der Steuerordnung – Zahlungsumschichtung in vereinfachter Form für die von der zentralen Steuerbehörde verwalteten Steuerpflichten.
  • In Fällen, in denen Vorsorgemassnahmen ergriffen und die kriminalpolizeilichen Ermittlungsstellen gesetzeskonform benachrichtigt wurden, bleiben die Vorsorgemassnahmen 3 Monate ab dem Datum der Strafanzeige gültig.Nach Ablauf dieser Frist oder nach Festlegung der Vorsorgemassnahmen durch die kriminalpolizeilichen Stellen, spätestens jedoch nach 3 Monaten, werden die Vorsorgemassnahmen durch die Finanzbehörde aufgehoben.
  • In Bezug auf die Aussetzung der Zwangsvollstreckung wird das Garantieschreiben / die Garantieversicherung nach 30 Tagen ab dem Datum der endgültigen Ablehnung der Verwaltungsstreitklage ausgeführt, ohne die Gültigkeitsdauer des Garantieschreibens / der Garantieversicherung zu überschreiten .
  • In Bezug auf die Zahlung wird als Maßnahme zur Begleichung der steuerlichen Verpflichtungen der Antrag des Schuldners auf Begleichung der steuerlichen Forderungen von einer auf der Ebene der zuständigen Steuerbehörde eingesetzten Kommission geprüft.Die Zusammensetzung der Kommission wird auf Anordnung des Präsidenten der A.N.A.F bzw. durch Beschluss der beratenden Behörde festgelegt.Unter den gleichen Bedingungen wird die dem Antrag beigefügte Dokumentation erstellt.
  • Aufhebung steuerlicher Nebenpflichten;

Zusätzlich zu den steuerlichen Erleichterungen, die durch die Notverordnung der Regierung Nr. 69/2020 zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 227/2015 über die Abgabenordnung sowie zur Einführung steuerlicher Maßnahmen mit späteren Änderungen und Ergänzungen und durch die Regierungsnotverordnung Nr. 69/2020. 19/2021 zu einigen steuerlichen Maßnahmen sowie zur Änderung und Vervollständigung einiger normativer Rechtsakte im Steuerbereich wird vorgeschlagen:

  • Aufhebung von Zinsen, Strafen und allem Zubehör im Zusammenhang mit den wichtigsten Haushaltsverpflichtungen, die von der zentralen Finanzbehörde verwaltet werden, mit Fälligkeiten vor dem 31. März 2020, bei Steuerpflichtigen, die der begonnenen steuerlichen Prüfung oder Prüfung der persönlichen steuerlichen Verhältnisse unterzogen wurden und bei denen die Besteuerungsentscheidung in der Zeit zwischen dem Inkrafttreten der Regierungsnotverordnung Nr.69/2020 zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr.227/2015 aus dem Steuergesetzbuch,sowie für die Einführung einiger steuerlicher Maßnahmen samt nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen und dem Datum des Inkrafttretens der Regierungsnotverordnung Nr.19/2021 bezüglich einiger fiskalischer Maßnahmen sowie zur Änderung und Ergänzung einiger normativer Gesetze im fiskalischen Bereich.

Die Gewährung der Fazilität erfolgt unter der Bedingung der vollständigen Zahlung der durch den Besteuerungsbeschluss festgelegten Haupthaushaltsverpflichtung bis zu einer bestimmten Frist und mit Einreichung des Antrags auf Stornierung bis einschließlich 31. Januar 2022.

Ist die durch den Besteuerungsbeschluss festgelegte Haupthaushaltsverpflichtung bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung beglichen, hat der Steuerpflichtige Anspruch auf die steuerliche Erleichterung, wenn er den Antrag bis einschließlich 31. Januar 2022 stellt.

Streichung von Zinsen, Strafen und allem Zubehör im Zusammenhang mit den von der Finanzbehörde verwalteten Haupthaushaltsverpflichtungen mit Fälligkeit vor dem 31. März 2020 bei Steuerpflichtigen, die nach dem Inkrafttreten der OUG (Dringlichkeitserlaß) Nr . 69/2020.

Die Gewährung der Fazilität erfolgt unter der Bedingung der vollständigen Zahlung der durch den Besteuerungsbeschluss festgelegten Haupthaushaltsverpflichtung bis zu bestimmten Fristen und mit Einreichung des Antrags auf Stornierung bis einschließlich 31. Januar 2022., bzw. innerhalb von 90 Tagen ab Zustellung des Besteuerungsbescheides, wenn die 90-Tage-Frist nach dem 31. Januar 2022 erfüllt wird.

Rechtliche Grundlage:

REGIERUNGSVERORDNUNG 11/2021 zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 207/2015 über die Steuerordnung und die Regelung bestimmter steuerlicher Maßnahmen;

– Steuerliche Verfahrensordnung (genehmigt durch Gesetz Nr. 207/2015, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 547 vom 23.07.2015), mit nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen.