Wichtige Änderungen des Steuergesetzbuchs – Regierungsverordnung 8 (1)

Die Regierungsverordnung (OG) Nr. 8 zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 227/2015 über die Abgabenordnung wurde im Amtsblatt Nr. 832 vom 31. August 2021 mit Geltungsdauer vom 3. September 2021 veröffentlicht.

1.    Die wichtigsten Änderungen im Zusammenhang mit der Gewinnsteuer:

Änderungen des Geschäftsjahres bei ausländischen Gesellschaften, die den Ort der tatsächlichen Geschäftsführung in Rumänien haben:

Bei ausländischen juristischen Personen, die den Ort der tatsächlichen Geschäftsführung in Rumänien haben, beginnt der Besteuerungszeitraum, wenn ein Steuerpflichtiger während eines Steuerjahres ansässig ist, mit dem Datum der Registrierung bei der zentralen Steuerbehörde

Wir weisen darauf hin, dass die sonstigen Regelungen der Abgabenordnung bezüglich des Beginns des Besteuerungszeitraums bei einem im Laufe eines Steuerjahres ansässigen Steuerpflichtigen unverändert bleiben, d.h:

– ab dem Tag ihrer Eintragung in das Handelsregister, wenn sie diese gesetzliche Verpflichtung hat;

– ab dem Tag der Eintragung in das von den Gerichten oder anderen zuständigen Behörden geführte Register, sofern diese gesetzlich verpflichtet ist;

– für die Betriebsstätte ab dem Tag, an dem der ausländische Rechtsträger seine Tätigkeit ganz oder teilweise in Rumänien ausübt,

Steuersystem für Dividenden aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union:

Eine der Bedingungen, unter denen Dividenden, die von einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaft an eine rumänische juristische Person, eine Muttergesellschaft, ausgeschüttet werden, bei der Berechnung des steuerlichen Ergebnisses nicht steuerpflichtig sind, besteht darin, dass die rumänische juristische Person die Gewinnsteuer gemäß der Bestimmungen des Titels II, ohne Möglichkeit einer Option oder Befreiung, oder eine andere Steuer, die die Gewinnsteuer ersetzt, gemäß den nationalen Rechtsvorschriften

Wir betonen die Tatsache, dass die derzeitige Bestimmung vorsieht, dass die rumänische juristische Person die Gewinnsteuer gemäß den Bestimmungen des Titels II ohne die Möglichkeit einer Option oder Befreiung zahlt.

Diese Maßnahme ist erforderlich, um die Bestimmungen des Artikels 2 der Richtlinie 2011/96/EU, EU-Pilotdatei EUP (2021) 9893 einzuhalten.

Neue steuerliche Regelungen für Steuerpflichtige, die die jährliche Gewinnsteuer erklären und abführen, mit Vorauszahlungen und von Gewinnsteuerermäßigungen nach der Erhöhung des Eigenkapitals profitieren (Notverordnung ORDONANTA DE URGENTA   153/2020)

Steuerpflichtige, die die jährliche Gewinnsteuer mit Vorauszahlungen erklären und abführen und die unter die Bestimmungen des Artikels I der Regierungsnotverordnung Nr. 153/2020 zur Einführung steuerlicher Maßnahmen zur Förderung des Erhalts / der Erhöhung des Eigenkapitals fallen sowie zur Erfüllung einiger normativer Akte die Vorauszahlung für das erste Quartal jedes Geschäftsjahres / modifizierten Geschäftsjahres in Höhe des Betrags leistet, der sich aus der Anwendung des Steuersatzes auf den Buchgewinn der Periode ergibt, für die der Vorschuss die Zahlung erfolgt bis zum 25. einschließlich des auf das erste Quartal folgenden Monats.

Diese Regel gilt auch für Steuerpflichtige, die sich im zweiten Jahr der in Artikel 41 Absatz (3) aus dem Steuergesetzbuch vorgesehenen obligatorischen Frist befinden.

Die Anwendung der Regel zur Berechnung der Vorauszahlung für das erste Quartal beginnt mit dem Geschäftsjahr 2022 bzw. mit dem modifizierten Geschäftsjahr ab 2022 und endet mit dem Geschäftsjahr 2026 bzw. mit dem modifizierten Geschäftsjahr ab 2026, dem Fall nach.

Die von der jährlichen Gewinnsteuer abzuziehenden Beträge nach Artikel I Absatz (12) Buchstabe a) der NOTFALLVERORDNUNG Nr. 153/2020, wird ergänzt durch „Sonstige Beträge, die nach geltendem Recht von der Gewinnsteuer abgezogen werden“.

Änderung der steuerlichen Regelung der Anpassungen für die Abschreibung von Forderungen (von 30% auf 50%):

Wir erwähnen, dass sie bisher bis zu einem Prozentsatz von 30% ihres Wertes abzugsfähig waren, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt waren, aber die Abzugsfähigkeit wurde zu 50% eingeführt.

Somit hat der Steuerpflichtige gemäß REGIERUNGSVERORDNUNG Nr. 8/2021 das Recht, Rücklagen und Rückstellungen / Abschreibungsanpassungen nur in Übereinstimmung mit diesem Artikel wie folgt abzuziehen:

(….)

  1. c) Wertberichtigungen auf Forderungen, die nach den geltenden Rechnungslegungsvorschriften erfasst werden, bis zu einem Prozentsatz von 50% ihres Wertes, außer den in den Buchstaben d), e), f), h) und i), wenn die Forderungen kumuliert folgende Bedingungen erfüllen: ”(…)

Angesichts der Tatsache, dass am 1. Januar 2022 die durch das Gesetz Nr. 296/2020 angenommenen Bestimmungen für den vollständigen Abzug dieser Anpassungen, eine Maßnahme mit erheblichen Auswirkungen auf den Haushalt, in Kraft treten würden, müssen sie geändert werden.

Die Bestimmungen zur Erhöhung der Abzugsfähigkeit von Wertberichtigungen für die Abschreibung von Forderungen treten am 1. Januar 2022 in Kraft.

Änderungen bezüglich der Zahlungsfrist der ausgeschütteten Dividendensteuer, die jedoch erst zum Jahresende ausgezahlt wird:

Wurden die ausgeschütteten Dividenden laut Gesetz erst am Ende des Jahres, in dem ihre Ausschüttung genehmigt wurde, ausgezahlt, wird die entsprechende Dividendensteuer gegebenenfalls bis zum 25. Januar des Folgejahres bzw 25 des ersten Monats des modifizierten Geschäftsjahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Dividendenausschüttung genehmigt wurde (aktuelle Bestimmung: „Der Jahresabschluss ist festgestellt“).

Diese Bestimmungen gelten nicht für ausgeschüttete und nicht ausgezahlte Dividenden bis zum Ende des Jahres, in dem ihre Ausschüttung genehmigt wurde (aktuelle Bestimmung: „der Jahresabschluss wurde genehmigt“), wenn die rumänische juristische Person, die die Dividenden erhält, die in Absatz (4) am letzten Tag des Kalenderjahres bzw. am letzten Tag des geänderten Geschäftsjahres.

2.   Kurz: Der Verweis auf den Jahresabschluss wurde gestrichen, da Dividenden auch aus Abrechnungsperioden ausgeschüttet werden können.

3.   Gewinnsteuer:

  • Es handelt sich um nicht steuerpflichtige Einkünfte, die durch die Übertragung des Eigentumsrechts an den unbeweglichen und beweglichen Sachen aus dem persönlichen Vermögen erzielt werden, mit Ausnahme der Gewinne aus der Übertragung der Wertpapiere und/oder des Anlagegoldes in CH.V – Erträge aus Beteiligungen sowie andere als die in Kap.IX – Einkünfte aus der Übertragung von Immobilien aus dem persönlichen Vermögen.

Der Begriff „Finanzgold“ wird durch den Begriff „Investmentgold“ ersetzt, um ihn mit Artikel 94 der Abgabenordnung in Verbindung zu bringen.

Klärung der Möglichkeit der Ermittlung des Nettoeinkommens aus der Nutzungsüberlassung im realen System:

Steuerpflichtige, die Einkünfte aus der Übertragung der Verwendung von Privatvermögen beziehen, mit Ausnahme von Einkünften aus der Verpachtung landwirtschaftlicher Güter und Einkünfte aus der Vermietung von Zimmern zu touristischen Zwecken, die sich im Privateigentum befinden, haben das Recht, das Nettoeinkommen im realen System auf der Grundlage von Buchhaltungsdaten.

Steuerpflichtige, die Einkünfte aus der Übertragung der Verwendung von Gütern erzielen und die Nettoeinkünfte aus der Übertragung der Verwendung von Gütern im realen System nicht auf der Grundlage von Buchhaltungsdaten ermitteln, sind nicht verpflichtet, das Register der Steueraufzeichnungen und die Führung der Buchhaltung zu vervollständigen Aufzeichnungen.

Die Option zur Ermittlung des Nettoeinkommens im realen System auf der Grundlage der Buchführungsdaten ist für den Steuerpflichtigen für einen Zeitraum von 2 aufeinanderfolgenden Steuerjahren obligatorisch und gilt als für einen neuen Zeitraum verlängert, wenn der Steuerpflichtige die Rückkehr zum vorherigen nicht beantragt System, durch entsprechendes Ausfüllen der Einzelerklärung über die Einkommensteuer und Sozialabgaben natürlicher Personen und Einreichung des Formulars bei der zuständigen Steuerbehörde bis einschließlich 25. Mai des auf den Ablauf der 2-Jahres-Frist folgenden Jahres.

Für Steuerpflichtige, die die Tätigkeit während des Geschäftsjahres aufnehmen, wird das Wahlrecht zur Ermittlung des Nettoeinkommens im Realsystem innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der Tätigkeit ausgeübt.

  • Klärung der Situation von Steuerpflichtigen, die in einem Geschäftsjahr Einkünfte aus der Vermietung von mehr als 5 Zimmern zu touristischen Zwecken in Eigenheimen erzielt haben, unabhängig von der Anzahl der Wohnungen, in denen sie sich befinden, in dem Sinne, dass festgestellt wird, dass die Verpflichtung zur Ermittlung des Jahresnettoeinkommens im realen System auf der Grundlage der Buchführungsdaten gemäß den Bestimmungen des Artikels 68 und zur Vervollständigung des Steuernachweisregisters für das folgende Geschäftsjahr festzulegen ist .
  • Daher wird die Methode zur Ermittlung des Nettoeinkommens (Einkommensnorm oder Realsystem) für das Folgejahr festgelegt, abhängig von der Anzahl der während des Einkommenssteuerjahres zu touristischen Zwecken vermieteten Zimmer.

Steuerpflichtige, die in einem Geschäftsjahr Einkünfte aus der Vermietung von mehr als 5 touristisch vermieteten Zimmern in Eigenheimen erzielt haben, unabhängig von der Anzahl der Wohnungen, in denen sie sich befinden, im darauffolgenden Geschäftsjahr das Jahresnettoeinkommen im realen System auf der Grundlage der Buchführungsdaten gemäß den Bestimmungen des Artikels 68 zu bestimmen und das Register der steuerlichen Nachweise zu vervollständigen.

Klärung der Situation von Steuerpflichtigen, die im Jahr 2021 Einkünfte aus touristischer Vermietung von weniger als 5 zu touristischen Zwecken vermieteten Zimmern im persönlichen Eigentum erzielt haben, unabhängig von der Anzahl der Wohnungen, in denen sie sich befinden, und Ermittlung des Jahresnettoeinkommens in realen System, basierend auf Buchhaltungsdaten bzw. im Jahr 2022 bestimmen sie das Jahresnettoeinkommen basierend auf Einkommensnormen.

Änderung der Bestimmungen über die Besteuerung von Dividenden an natürliche Personen, sodass die Bestimmungen über ausgeschüttete Dividenden, die erst am Ende des Jahres, in dem der Jahresabschluss festgestellt wurde, ausgezahlt wurden, auf alle anzuwenden sind ausgeschüttete und unbezahlte Dividenden bzw. die Zahlungsfrist bis einschließlich 25. Januar des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem ihre Ausschüttung genehmigt wurde.

Diese Änderung betrifft im Wesentlichen die Situationen, in denen die durch das Halten von Anteilen erzielten Dividenden / Gewinne ausgeschüttet wurden, die jedoch erst am Ende des Jahres, in dem ihre Ausschüttung genehmigt wurde, an die Aktionäre / Gesellschafter / Anleger ausgezahlt wurden, die Dividendensteuer / Gewinn, der bis einschließlich 25. Januar des auf die Ausschüttung folgenden Jahres zu zahlen ist.

Bei Dividenden / Gewinnen aus dem Halten von Aktien, die ausgeschüttet, aber erst am Ende des Jahres, in dem ihre Ausschüttung genehmigt wurde, an Aktionäre / assoziierte Unternehmen / Anleger ausgezahlt wurden, wird die Dividenden-/Gewinnsteuer wird bis zum 25. Januar einschließlich des auf die Ausschüttung folgenden Jahres gezahlt.

  • Einführung in die Kategorie der steuerfreien Einkünfte von Einkünften aus dem Anbau von Futterpflanzen, in der Fläche bis einschließlich 2,0 ha.

Diese Bestimmungen treten am 1. Januar 2022 in Kraft.

  • Klärung der Methode zur Ermittlung der Steuer bei Glücksspieleinnahmen, die durch die Teilnahme an Glücksspielen erzielt werden, die für Casinos, Pokerclubs und Spielautomatensilos charakteristisch sind und deren Wert die nicht steuerpflichtige Obergrenze von 66.750 Lei übersteigt.

Daher wird die Steuer für Einkünfte aus der Teilnahme an Glücksspielen, die für Casinos, Pokerclubs, Spielautomaten und Lotterien charakteristisch sind und deren Wert die steuerfreie Obergrenze von 66.750 Lei übersteigt, wird durch Anwendung der in Art. 110 Abs. (2) CF vorgesehenen Skala auf jedes Bruttoeinkommen eines Teilnehmers bestimmt und der Betrag von 667,5 Lei wird von dem erzielten Ergebnis abgezogen.

Klarstellung, dass beim Kauf von steuerelektronischen Registrierkassen die Anschaffungskosten im Rahmen der fälligen Steuer abgezogen werden.