Zusätzlicher Schutz der im Ausland arbeitenden rumänischen Staatsbürger

Die Dringlichkeitsverordnung (OUG) 33/2021 zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 156/2000 zum Schutz der im Ausland arbeitenden rumänischen Staatsbürger wurde im Amtsblatt Nr. 459 vom 29. April 2021 veröffentlicht.

 

Dadurch wird das Schutzniveau der im Ausland arbeitenden rumänischen Staatsbürger erhöht. Genauer gesagt sieht das normative Gesetz neue Verpflichtungen für die Arbeitsagenturen im Ausland und für die Profildienstleister zum zusätzlichen Schutz der im Ausland tätigen rumänischen Bürger vor.

 

Gemäß dem Gesetz Nr. 156/2000 zum Schutz der im Ausland arbeitenden rumänischen Staatsbürger – neuveröffentlicht – wird die rumänische Regierung durch die zuständigen Behörden die notwendigen Schritte unternehmen, um Vereinbarungen, Absprachen, Verträge oder Konventionen mit ähnlichen Behörden aus anderen Staaten zu schließen; um Bedingungen für den Schutz der in Rumänien ansässigen rumänischen Staatsbürger, die in den jeweiligen Ländern arbeiten, zu schaffen.

 

Bei der Verhandlung der oben genannten Vereinbarungen, Absprachen, Verträge oder Konventionen wird die rumänische Seite den Grundsatz der Gleichbehandlung und die geltenden Vorschriften hinsichtlich der Höhe des Mindestlohns im Empfangsstaat, der Arbeitsdauer und der Ruhezeit einhalten , allgemeine Arbeitsbedingungen, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, Versicherung für Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten und soziale Sicherheit, berücksichtigen.

 

OUG 33 fügt hinzu, dass die rumänische Seite für Saisonarbeiter vor Abschluss der oben genannten Vereinbarungen, Absprachen, Verträge oder Konventionen Verhandlungen unterhält, einschließlich Klauseln über die Unterbringungsbedingungen, die Arbeitgeber anbieten sollten, unter Beachtung der nationalen Normen des Aufnahmestaats und der Gewährung einer Entschädigung für die Bereitstellung von täglichen Lebensmitteln während des Zeitraums, in dem die Saisonarbeiter tatsächlich ihre Tätigkeit ausüben, sowie für die Abrechnung der Transportkosten aus und nach Rumänien

 

Arbeitsagenturen und Arbeitsvermittlungsdienstleister führen Vermittlungsaktivitäten von in Rumänien ansässigen rumänischen Staatsbürgern durch, die auf der Grundlage fester Stellenangebote, die von juristischen oder natürlichen Personen aus dem Ausland sowie von Arbeitgebern gesendet werden, eine Arbeit beantragen.

 

Die Vermittlung anderer Kategorien von Vermittlern zwischen dem Vermittler oder dem Anbieter von Arbeitsvermittlungsdiensten, der vermittelten Person und dem ausländischen Arbeitgeber ist untersagt.

 

Um den gleichen Schutz für die rumänischen Bürger zu gewährleisten, unabhängig davon, ob sie die Dienste eines rumänischen Arbeitsvermittlers oder die Dienste eines Vermittlungsdienstleisters aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in Anspruch nehmen, der Tätigkeiten in Rumänien ausübt. Vermittlung und Vermittlung der Arbeitskräfte werden die gleichen Verpflichtungen festgelegt:

 

  • die Mediationstätigkeit der rumänischen Staatsbürger kostenlos durchführen, um im Ausland beschäftigt zu werden, ohne Provisionen, Tarife oder Gebühren zu erheben;
  • Abschluss von Mediationsverträgen in schriftlicher Form und Sicherstellung des Abschlusses des einzelnen Arbeitsvertrags oder des gleichwertigen Dokuments des Zielstaats sowohl in der Sprache des Staates, in dem der Arbeitgeber niedergelassen ist oder seine Tätigkeit ausübt, als auch in rumänischer Sprache;
  • Bereitstellung des Vertrags für den rumänischen Arbeitnehmer vor seiner Ausreise.

 

Wir erwähnen, dass OUG 33 die Definition von Mediation wie folgt ändert è die Tätigkeit, mit der der ausländische Arbeitgeber mit der in Rumänien ansässigen Person verbunden ist und eine Arbeit sucht, um ein Arbeitsverhältnis im Sinne des Gesetzes in Tarifverträgen oder den in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Praktiken herzustellen unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs.

 

Wir erinnern Sie daran, dass gemäß dem Gesetz Nr. 156/2000 über den Schutz rumänischer Staatsbürger, die im Ausland arbeiten – neuveröffentlicht, feste Angebote aus Verträgen von Vermittlern mit juristischen oder natürlichen Personen, die in einem anderen Staat als Rumänien ansässig sind und über die Qualität verfügen des Arbeitgebers gemäß der Gesetzgebung des jeweiligen Staates wird mindestens die folgenden Elemente enthalten:

 

  1. die Identifikationsdaten des ausländischen Arbeitgebers einschließlich seines steuerlichen Wohnsitzes;
  2. die Dauer des festen Angebots;
  3. die Anzahl der in den Unternehmensangeboten enthaltenen Stellen im Ausland;
  4. Position, Beruf oder Beruf;
  5. Beschäftigungsdauer in Monaten / Tagen, Beschäftigungsbedingungen, Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder Wiederbeschäftigung;
  6. die maximale Dauer der Arbeitszeit und die minimale Dauer der periodischen Ruhezeit;
  7. die Brutto- und Nettovergütung, den Stundensatz und / oder das Brutto- und Netto-Monatsgehalt, die Währung, in der die Zahlung erfolgt, die Zahlungsmethoden und die Zahlungstermine des Gehalts;
  8. den Mindestlohn / Mindesttarif, der durch die Gesetzgebung des Empfangsstaats bei der Zahlung garantiert wird;
  9. Prämien, Überstunden und andere Gehaltsrechte;
  10. die Fälle, in denen die Gehaltsrechte verfolgt werden können;
  11. die Mindestdauer des bezahlten Jahresurlaubs, die Art der Gewährung und die Geldrechte im Zusammenhang mit dem Resturlaub, die in den Rechtsvorschriften des Empfangsstaats vorgesehen sind;
  12. Arbeits- und Klimabedingungen, Maßnahmen in Bezug auf Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, Hygiene am Arbeitsplatz und soziale Sicherheit;
  13. Abschluss und Unterzeichnung einer Krankenversicherung der rumänischen Arbeitnehmer unter den gleichen Bedingungen mit den Bürgern aus dem Aufnahmestaat;
  14. Gewährung von Entschädigungen bei Berufskrankheiten, Arbeitsunfällen oder Todesfällen;
  15. die Angabe der Unterbringungsbedingungen, von denen er während des gesamten Aufenthalts profitieren wird, die Unterbringung, die einen angemessenen Lebensstandard gewährleisten kann, oder gegebenenfalls die Anmietung eines Hauses und die Bedingungen für die Gewährung einer Lebensmittelzulage;
  16. Gewährleistung des Transports von Arbeitnehmern rumänischer Staatsbürger im Aufnahmestaat, des Transports vom Wohnort zum Erwerbsort sowie der Transport- und Rückführungsbedingungen rumänischer Arbeitnehmer, auch bei Berufskrankheiten, Unfällen oder Todesfällen;
  17. die Gepflogenheiten des Ortes und andere spezifische Aspekte, die das Leben, die Freiheit oder die Sicherheit der rumänischen Bürger gefährden könnten;
  18. Steuern, Abgaben und Beiträge, die auf das Einkommen der Arbeitnehmer rumänischer Staatsbürger erhoben werden, um gegebenenfalls die Vermeidung der Doppelbesteuerung oder der doppelten Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen zu gewährleisten;
  19. die Kontaktdaten der rumänischen Botschaften / diplomatischen Vertretungen im Zielstaat;
  20. die Kontaktdaten der örtlichen Behörden im Empfangsstaat, bei denen der rumänische Staatsbürger eine Beschwerde über die Nichteinhaltung des Vertrags einreichen kann, oder gegebenenfalls das dem Arbeitgeber entsprechende Dokument, das mit dem Arbeitgeber abgeschlossen wurde.

 

Das Unternehmen bietet im Ausland Stellenangebote für Saisonarbeiter mit all ihren Spezifikationen sowohl in der Sprache des Zielstaats oder in einer anderen Sprache der internationalen Verbreitung als auch in rumänischer Sprache an. Zusätzlich zu den zuvor bereitgestellten Elementen werden die folgenden Elemente enthalten sein:

 

  1. a) einen Mietvertrag oder ein gleichwertiges Dokument, in dem die vom Arbeitgeber für den Saisonarbeiter bereitgestellten Unterbringungsbedingungen sowie der Nachweis, dass der Arbeitgeber in Bezug auf die Unterbringung die Einhaltung der im Empfangsstaat geltenden allgemeinen Gesundheits- und Sicherheitsstandards gewährleistet, klar angegeben sind;
  2. b) die Verpflichtung, dass der Arbeitgeber des Saisonarbeiters die Rückkehr der Hin- und Rückfahrt zwischen dem Wohnsitz des Saisonarbeiters in Rumänien und dem Arbeitsplatz im Empfangsstaat sicherstellt;
  3. c) die Bedingungen für die Gewährung einer Entschädigung für die Bereitstellung von täglichen Lebensmitteln.
  4. d) die vertragliche Krankenversicherung oder die Verpflichtung, dass der Arbeitgeber des Saisonarbeiters für ihn die vertragliche Krankenversicherung abschließt. (Bedingung eingeführt durch OUG 33/2021).

 

Es ist wichtig zu beachten, dass für den Fall, dass die Verbringung von Arbeitnehmern zum gleichen Arbeitsplatz im Zielstaat in Gruppen von mehr als 10 Personen erfolgt, der Arbeitsvermittler und der Arbeitsvermittler die Verpflichtung haben, den Transport durch zu organisieren juristische Personen, die zur Durchführung des internationalen Personenverkehrs befugt sind.

 

Arbeitsvermittler und Arbeitsvermittler sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass im Ausland untergebrachte Arbeitnehmer vor ihrer Reise über alle erforderlichen Unterlagen für den Zugang zum Bestimmungsland verfügen.

Arbeitsvermittler und Arbeitsvermittler sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die im Ausland beschäftigten Arbeitnehmer über alle Informationen zu den besonderen Bedingungen für die Einreise in den Bestimmungsstaat, jeweils auf die besonderen Regeln, die gemäß den Rechtsvorschriften des Bestimmungsstaats unter den Bedingungen des Bestehens eines epidemiologischen Risikos zu beachten sind.

 

Für Staaten, in denen einzelne Arbeitsverträge gemäß den in diesem Staat geltenden Rechtsvorschriften schriftlich abgeschlossen werden, sind Arbeitsagenturen und Arbeitsvermittler verpflichtet, ihren Abschluss durch die Parteien sowohl in der Sprache des Staates sicherzustellen, in dem sie niedergelassen sind, als auch führt seine Tätigkeit durch den Arbeitgeber sowie auf Rumänisch aus und stellt dem rumänischen Arbeitnehmer diesen Vertrag vor seiner Abreise aus Rumänien zur Verfügung.

 

 

 

Für die Staaten, in denen die Beschäftigungsform nicht durch Abschluss eines Arbeitsvertrags erreicht wird, sind die Arbeitsagenturen und die Anbieter von Arbeitsvermittlungsdiensten verpflichtet, die Kommunikation und Bereitstellung für den rumänischen Staatsbürger vor seiner Abreise aus Rumänien sicherzustellen das Dokument, das dem Arbeitsvertrag gemäß den Rechtsvorschriften des Bestimmungsstaats entspricht, sowohl in rumänischer Sprache als auch in der Sprache des Staates, in dem der Arbeitgeber niedergelassen ist oder seine Tätigkeit ausübt.

 

Die Vermittler bzw. Anbieter von Arbeitsvermittlungsdiensten sind verpflichtet, den Vermittlungsvertrag sowie eine Kopie in rumänischer Sprache und in der Sprache des Staates, in dem sie sich befinden, am eingetragenen Sitz bzw. am ständigen Sitz in Rumänien aufzubewahren ihren Sitz haben oder die Tätigkeit des Arbeitgebers, des von den Parteien unterzeichneten individuellen Arbeitsvertrags oder gegebenenfalls einer Kopie eines anderen Arbeitsdokuments für einen Zeitraum von 3 Jahren ab dem Datum ihres Arbeitsverhältnisses ausüben oder ausüben Schlussfolgerung und Bereitstellung von Arbeitsaufsichtsbeamten während der Kontrolle.

 

Vermittler und Arbeitsvermittler sind verpflichtet, sich der territorialen Arbeitsaufsichtsbehörde (ITM) zu unterwerfen, in deren Hoheitsgebiet die Agenturen ihren Sitz haben, bzw. der territorialen Arbeitsaufsichtsbehörde, in deren Hoheitsgebiet die Dienstleister die Tätigkeit auf Rumänisch ausüben Gebiet und mindestens 5 Arbeitstage vor der Ausreise der im Ausland beschäftigten Personen eine Meldung über die Vermittlung von Arbeitskräften zu senden.

 

Die Meldung muss folgende Elemente enthalten: Bestimmungslandstaat, Name und Anschrift des Sitzes des ausländischen Arbeitgebers, Anschrift der Orte, an denen die Tätigkeit ausgeübt werden soll, Anzahl der rumänischen Arbeitnehmer, die das Land verlassen sollen, deren Identifikationsdaten, Tätigkeit Befolgen Sie diese Angaben, das Datum, an dem die Reise unternommen wird, den Ort, von dem aus die Reise unternommen wird, die Bedingungen für die Durchführung des Transports und die Identifikationsdaten des Transportunternehmens.

 

Es ist wichtig zu beachten, dass die Übermittlung der ITM-Benachrichtigung durch schriftliche Kommunikation, einschließlich E-Mail, erfolgt.

 

Arbeitsvermittler und Arbeitsvermittler sind verpflichtet, der territorialen Arbeitsaufsichtsbehörde (ITM), in deren Hoheitsgebiet sie ihre Tätigkeit ausüben, bis zum 5. des Folgemonats monatlich die Situation bezüglich der abgeschlossenen Vermittlungsverträge und der im Ausland beschäftigten Personen vorzulegen; nach dem Modell der methodischen Normen für die Anwendung des Gesetzes.

 

Das von der Regierung genehmigte normative Gesetz führt auch eine Reihe zusätzlicher Verpflichtungen ein und verschärft die Sanktionen, die bei Nichteinhaltung des Gesetzes verhängt werden.

 

Rechtliche Grundlage:

OUG 33/2021 zur Änderung und Vervollständigung des Gesetzes Nr. 156/2000 zum Schutz der im Ausland arbeitenden rumänischen Staatsbürger;

Gesetz Nr. 156/2000 zum Schutz der im Ausland arbeitenden rumänischen Staatsbürger – neuveröffentlicht.