Zulage für einen Direktor mit Mandat – steuerliche Behandlung (Fall)

Situation:

Ein Manager mit einem Mandatsvertrag reist im Interesse des Unternehmens in das Land. Was ist die steuerliche Behandlung für ihn?

Lösung:

Das Tagegeld ist ein Recht der Mitarbeiter, das während der Delegation / Abordnung gemäß Art. 44 Absatz (2) und Art. 46 Absatz 4 des Arbeitsgesetzbuches.

Das Steuergesetzbuch legt auch die steuerliche Behandlung der täglichen Zulagen von Administratoren und Managern in ähnlicher Weise wie für Mitarbeiter fest, jedoch nicht für Mitarbeiter.

So sieht Art. 76 Absatz 4 Buchstabe j / Steuergesetzbuch/ vor, dass es sich nicht um steuerpflichtiges Einkommen, Zulagen und sonstige Beträge gleicher Art handelt, die während der Reise an einem anderen Ort im In- und Ausland im Interesse der Ausübung der Tätigkeit, gezahlt wurden, wie im Rechtsbericht vorgesehen, seitens den nach dem Gründungsgesetz festgelegten Geschäftsführern des Verwaltungs- / Mandatsvertrags, von den Direktoren, die ihre Tätigkeit auf der Grundlage des Mandatsvertrags nach dem Gesetz ausüben; seitens den Mitgliedern des Verwaltungsrates der in einem dualen System geführten Unternehmen und des Aufsichtsrats gemäß dem Gesetz und von den Managern auf der Grundlage des gesetzlich vorgesehenen Verwaltungsvertrags innerhalb der in Absatz 1 festgelegten nicht steuerpflichtigen Grenze Absatz (2) Buchstabe m) sowie die zur Deckung der Transport- und Unterbringungskosten erhaltenen Kosten.

 

Die zu Abs. (2)  Buchstabe (m) vorgesehene Höchstgrenze ist:

  1. im Inland das 2,5-fache des für die Entschädigung festgelegten Rechtsniveaus durch eine Entscheidung der Regierung für das Personal von Behörden und Institutionen;
  2. im Ausland das 2,5-fache des gesetzlichen Niveaus, das für die tägliche Zulage durch Regierungsentscheidung für das zur Erfüllung einiger vorübergehender Missionen ins Ausland entsandte rumänische Personal festgelegt wurde;

 

Die tägliche nicht steuerpflichtige Höchstgrenze wird nur gewährt, wenn die Dauer der Reise länger als 12 Stunden ist, wobei im Interesse der Durchführung der Aktivität alle 24 Stunden pro Reisetag berücksichtigt wird..

 

Wie aus den genannten gesetzlichen Bestimmungen hervorgeht, müssen das Tagegeld und andere Beträge derselben Art unter die 2,5-fache Höchstgrenze des für öffentliche Einrichtungen festgelegten Niveaus fallen, um mit Ausnahme der Transport- und Unterbringungskosten nicht besteuert zu werden.

 

Beträge gleicher Art können den vom Manager bedienten Mahlzeiten umfassen.

 

In Anbetracht dessen kann der Manager davon verfügen:

  • entweder Tagessatz und Tabelle nicht steuerpflichtig, so dass die beiden kumuliert so werden, dass sie innerhalb des 2,5-fachen des für öffentliche Einrichtungen festgelegten Niveaus liegen;
  • nur für das nicht steuerpflichtige Tagegeld innerhalb des 2,5-fachen des für öffentliche Einrichtungen festgelegten Niveaus;
  • nur von nicht steuerpflichtiger Masse innerhalb des 2,5-fachen des für öffentliche Einrichtungen festgelegten Niveaus.

 

Beträge, die das 2,5-fache des für öffentliche Einrichtungen festgelegten Niveaus überschreiten, stellen steuerpflichtiges und steuerpflichtiges Einkommen mit Sozialbeiträgen dar.

Gleichzeitig sieht der zitierte Text vor, dass das Tagegeld und alle anderen Beträge derselben Art nicht steuerpflichtig sind. Dies ist die 2,5-fache Grenze, die für öffentliche Einrichtungen festgelegt wurde, wie im Rechtsbericht angegeben.

 

Daher muss die Wahl einer der oben genannten Modalitäten im Verwaltungsvertrag ausdrücklich vorgesehen werden.

 

Unter dem Gesichtspunkt der Gewinnsteuer sind die Kosten des Arbeitgebers mit dem Essen / Tagegeld des Direktors gemäß Art. 25 Abs. 2 / Steuergesetzbuch/ vollständig abzugsfähig.

 

Gemäß Art. 25 Abs. 2 / Steuergesetzbuch/ sind die Aufwendungen mit Gehältern und die den Gehältern gemäß Titel IV angepassten Aufwendungen abzugsfähige Aufwendungen für die Ermittlung des Steuerergebnisses, mit Ausnahme der in den Absätzen 3 und 4 geregelten Aufwendungen ). Der Text sieht daher vor, dass die Ausgaben mit den gemäß Titel IV definierten Gehältern abzugsfähige Ausgaben sind und in Art. 76 Absatz 4 Buchstabe j / Steuergesetzbuch/ die Tagegelder und sonstige Beträge gleicher Art aufgeführt sind.

 

Die Mehrwertsteuer ist für Akquisitionen abziehbar, die zugunsten der in Art. 297 Abs. 4 / Steuergesetzbuch/ genannten Tätigkeiten getätigt wurden. Das Unternehmen ist nicht berechtigt, die Mehrwertsteuer im Zusammenhang mit dem Erwerb der dem Direktor kostenlos angebotenen Mahlzeiten abzuziehen, da diese nicht zur Durchführung einiger der von Art. 297 / Steuergesetzbuch/.

Wird bei ihrem Erwerb die Mehrwertsteuer abgezogen, so wird die Gewährung von Mahlzeiten einer Lieferung von Waren gleichgestellt, die gemäß den Bestimmungen der Art. gegen Bezahlung erfolgt. 270 Abs. (4) lit. b) / Steuergesetzbuch/. In diesem Fall ist gemäß Artikel 286 Absatz 1 Buchstabe c / Steuergesetzbuch/ die Grundlage für die Besteuerung der Mehrwertsteuer der Kaufpreis der Produkte, und das Unternehmen stellt eine Selbstrechnung gemäß den Bestimmungen aus Art. 319 Abs. (8) / Steuergesetzbuch/.

 

Rechtliche Grundlage:

Steuergesetzbuch (genehmigt durch Gesetz Nr. 227/2015, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 688 vom 10.09.2015), mit nachfolgenden Änderungen und Vervollständigungen;

Fiscal Procedure Code (genehmigt durch Gesetz Nr. 207/2015, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 547 vom 23.07.2015), mit nachfolgenden Änderungen und Vervollständigungen;

Methodische Normen für die Anwendung der Abgabenordnung (genehmigt durch HG Nr. 1/2016);

Arbeitsgesetzbuch mit nachfolgenden Änderungen und Vervollständigungen.