Situation: Ein Unternehmen ABC SRL aus Rumänien, Nicht-Mehrwertsteuerzahler, beabsichtigt, Dienstleistungen von einem Unternehmen X, Nicht-Mehrwertsteuerzahler aus Ungarn, zu erwerben.
Ist ABC SRL angesichts der Tatsache, dass beide Unternehmen keine Mehrwertsteuerzahler sind, verpflichtet, den speziellen Mehrwertsteuercode anzufordern und die Geschäftstätigkeit in D390 zu deklarieren?
Lösung: Zunächst betonen wir die Tatsache, dass das nicht umsatzsteuerpflichtige Unternehmen in Rumänien für den Kauf von Dienstleistungen von einem nicht umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen in Ungarn verpflichtet ist, vor dem Kauf der Dienstleistungen das spezielle Steuerkennzeichen anzufordern.
Obwohl das Unternehmen X (aus Ungarn) kein Mehrwertsteuerzahler ist, hat es die Qualität eines Steuerpflichtigen im Sinne von Art. 269 Absätze 1 und 2 des Gesetzes 227/2015 / Steuergesetzbuch:
„(1) Als Steuerpflichtiger gilt jede Person, die auf unabhängige Weise und unabhängig vom Ort wirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, die der Art der in Abs. 1 genannten entsprechen. (2), unabhängig von Zweck oder Ergebnis dieser Tätigkeit.
(2) Für die Zwecke dieses Titels umfassen wirtschaftliche Tätigkeiten die Tätigkeiten von Herstellern, Händlern oder Dienstleistern, einschließlich mineralgewinnender, landwirtschaftlicher und liberaler oder ähnlicher Tätigkeiten. Es ist auch eine wirtschaftliche Aktivität, materielle oder immaterielle Vermögenswerte zu verwerten, um ein kontinuierliches Einkommen zu erzielen. „
Nach der allgemeinen Steuerregel (Art. 278 Abs. 2) ist der Betrieb in Rumänien steuerpflichtig, da der Ort der Leistungserbringung in Rumänien liegt:
„278. (2) Der Ort der Erbringung von Dienstleistungen für einen Steuerpflichtigen, der als solcher handelt, ist der Ort, an dem die Person, die die Dienstleistungen erhält, den Sitz ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit festgelegt hat. Wenn die Dienstleistungen an einem festen Geschäftssitz des Steuerpflichtigen erbracht werden, der sich an einem anderen Ort als dem befindet, an dem die Person ihren Geschäftssitz hat, ist der Ort der Leistungserbringung der Ort, an dem sich der jeweilige feste Sitz der Person, die die Leistungen erbringt”
Somit ist gemäß Art. 307 Absatz 2 der Abgabenordnung die Gesellschaft ABC SRL auch die Person, die zur Zahlung der Steuer verpflichtet ist, da es sich um einen Steuerpflichtigen handelt, dessen Begünstigter der Erbringung innergemeinschaftlicher Dienstleistungen nicht anwendbar ist jede Ausnahme von der allgemeinen Regel:
„ART. 307 (2) Die Steuer wird von jedem Steuerpflichtigen fällig, einschließlich von der nicht steuerpflichtigen juristischen Person, die gemäß Art. 4 für Mehrwertsteuerzwecke registriert ist. 316 oder 317, der der Begünstigte der Dienstleistungen ist, die in Rumänien gemäß Art. 278 Abs. (2) und die von einem Steuerpflichtigen erbracht werden, der nicht auf dem Hoheitsgebiet Rumäniens ansässig ist oder nach den Bestimmungen vom Art. 266 Abs. (2), auch wenn es gemäß Art. 316 Abs. (4) oder (6), nicht für die jeweiligen Dienstleistungen auf dem Hoheitsgebiet Rumäniens als niedergelassen gilt. „
Daher wird der Steuerpflichtige, der keine Mehrwertsteuer zahlt, vor Erhalt der innergemeinschaftlichen Dienstleistungen ein spezielles Steuerkennzeichen anfordern, indem er das Forblatt 091 „Registrierungserklärung für Mehrwertsteuerzwecke / Erwähnung von Erwähnungen anderer Personen, die innergemeinschaftliche Akquisitionen tätigen oder für Dienstleistungen”.
Die Gesellschaft wird gemäß Artikel 317 Absatz 1 Buchstabe c der Abgabenordnung für Mehrwertsteuerzwecke registriert und erhält eine spezielle Abgabenordnung, die nur für innergemeinschaftliche Transaktionen verwendet wird:
317.(1) ist verpflichtet, die Registrierung für Mehrwertsteuerzwecke gemäß diesem Artikel zu beantragen:
- c) der Steuerpflichtige, der den Sitz der Wirtschaftstätigkeit in Rumänien eingerichtet hat, der nicht registriert ist und nicht verpflichtet ist, sich gemäß Art. 316 und die nicht bereits laut Buchst. a), b) oder d) oder von Abs. (2) registriert ist, erhält er von einem Anbieter den in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Steuerpflichtigen Dienstleistungen, für die er verpflichtet ist, die Steuer in Rumänien gemäß Art. 307 Abs. (2) vor Erhalt der jeweiligen Leistungen zu bezahlen.
Angesichts der Tatsache, dass das Unternehmen in Zukunft einen normalen Registrierungscode für die Mehrwertsteuer erhalten wird, basierend auf Art. 316 / Steuergesetzbuch, wird das spezielle Steuerkennzeichen stornieren müssen.
Wir erwähnen, dass die von Ungarn für die Erbringung von Dienstleistungen erhaltene Rechnung ohne Mehrwertsteuer ausgestellt wird, da ABC SRL dem Lieferanten das für VIES gültige spezielle Steuerkennzeichen mitteilt
Der gemeinschaftsinterne Erwerb von Dienstleistungen wird im Einkaufsjournal des Unternehmens registriert.
Aus deklarativer Sicht wird ABC SRL ausfüllen und einreichen:
- Formblatt D301 „Spezielle Mehrwertsteuererklärung “, geregelt durch OPANAF 592/2016 mit nachfolgenden Änderungen, bis zum 25. des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Steuerpflicht entsteht (die Steuerpflicht tritt normalerweise zum Zeitpunkt der Ausstellung der Steuerrechnung ein).;
- Die erhaltene Rechnung wird in Abschnitt 4.1 deklariert „Erwerb von innergemeinschaftlichen Dienstleistungen, für die der Begünstigte gemäß Artikel 307 Absatz 2 / Steuergesetzbuch/ zur Zahlung der Mehrwertsteuer verpflichtet ist”
- Zahlung der fälligen Steuer, die im Formblatt D301 angegeben ist, erfolgt bis zur Laufzeit von 25 einschließlich des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Steuerpflicht entsteht;
- Formblatt D390 VIES „Zusammenfassung der von OPANAF 592/2017 geregelten innergemeinschaftlichen Lieferungen / Akquisitionen / Dienstleistungen mit Änderungen bis zum 25. des Monats nach dem Monat, in dem die Steuerpflicht entsteht
Gesetzmäßige Grundlage:
- ANAF-Verordnung 592/2016 zur Genehmigung des Modells und des Inhalts des Formblatts (301) „Besondere Mehrwertsteuererklärung“
- ANAF-Verordnung 592/2017 zur Änderung und Ergänzung der Verordnung des Präsidenten der Nationalen Agentur für Finanzverwaltung Nr. 591/2016 zur Genehmigung des Modells und des Inhalts des Formblatts (390 VIES) „Rekapitulatorische Erklärung zu innergemeinschaftlichen Lieferungen / Akquisitionen / Dienstleistungen“
- Steuergesetzbuch (genehmigt durch Gesetz Nr. 227/2015, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 688 vom 10.09.2015), mit nachfolgenden Änderungen und Vervollständigungen;
- Steuergesetzbuch (genehmigt durch Gesetz Nr. 207/2015, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 547 vom 23.07.2015), mit nachfolgenden Änderungen und Vervollständigungen;
- Methodische Normen für die Anwendung der Abgabenordnung (genehmigt durch OG Nr. 1/2016).