Verordnung Nr. 58/2021 des Finanzministers betreffend die wichtigsten Aspekte der Erstellung und Einreichung der Jahresabschlüsse

Die Verordnung Nr. 58/2021 des Finanzministers betreffend die wichtigsten Aspekte der Erstellung und Einreichung der Jahresabschlüsse und der jährlichen Rechnungslegungsberichte der Wirtschaftsbeteiligten aus den Gebietseinheiten des Finanzministeriums, sowie zur Regulierung einiger Rechnungslegungsaspekte, wurde im Amtsblatt Nr.66 vom 21. Januar 2021, samt nachfolgender Bestimmungen, veröffentlicht:

– Aspekte im Zusammenhang mit der Aufstellung und Einreichung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2020 bzw. der von den Wirtschaftsbeteiligten für den 31. Dezember 2020 erstellten Jahresabschlussbericht, sowie Informationen in Bezug auf ihre Übermittlung an die Gebietseinheiten des zuständigen Ministeriums gegenüber, abhängig von den geltenden Rechnungslegungsvorschriften, jeweils die Rechnungslegungsvorschriften für den Einzelabschluss und die konsolidierten Finanzberichte, genehmigt durch Finanzministeriumsverordnung (OMFP) Nr. 1.802/2014, samt späteren Änderungen und Ergänzungen, oder die Rechnungslegungsvorschriften gemäß den International Financial Reporting Standards, genehmigt durch Finanzministeriumsverordnung Nr. 2.844/2016, samt späteren Änderungen und Ergänzungen.

– Entfernung des Kontenplans der Buchhaltungskonten hinsichtlich der Aufschlüsselung der Mehrwertsteuer, weil ihre Aufbewahrung nicht mehr begründet war, infolge der Entfernung dieses Verfahrens durch Regierungsdringlichkeitsverordnung Nr.78/2019 zur Änderung normativer Rechtsakte und zur Festlegung von Maßnahmen im Bereich der Landwirtschaft, sowie für die Genehmigung von Haushaltsmaßnahmen, durch die die Regierungsverordnung Nr. 23/2017 bezüglich der Aufschlüsselung der Mehrwertsteuer widerruft wurde.

Korrelation einiger Bestimmungen in den Rechnungslegungsvorschriften für Wirtschaftsteilnehmer, betont das Finanzministerium im Genehmigungsbericht, dass die fragliche Bestimmung die nach dem Gesetz gebildeten Reserven betrifft. Das Finanzministerium betont im Genehmigungsbericht, dass die fragliche Bestimmung die nach dem Gesetz gebildeten Reserven betrifft. Daher wird im Rahmen ihrer Rechnungslegung vorgeschlagen, die Bestimmungen in den von OMFP Nr. 1.802 / 2014, in der Funktion des Kontos 106 „Reserven“, ähnlich denen, die demselben Element entsprechen, in der Funktion des Kontos 129 „Gewinnverteilung“ sein sollen.