Wichtige Aspekte betreffend die Tagelöhner

Personen, die im Jahr 2021 Tagelöhner einsetzen möchten, sollten wissen, dass es im Jahr 2020 einige wichtige Änderungen in der Gesetzgebung für Tagelöhner gegeben hat.

Beispielsweise müssen Arbeitgeber ab Sommer 2020 das elektronische Register der Tagelöhner verwenden, das das gedruckte ersetzt, um den Behörden Informationen über Tagelöhner zu übermitteln.

Daher ist die Ersetzung des gedruckten Registers der Tagelöhner durch das elektronische Register der Tagelöhner ab dem 25. Juli 2020 in der Verordnung 1140/2020 des Ministeriums für Arbeit und Sozialschutz (MMPS) verankert, die die Methode zum Ausfüllen und Übermitteln des elektronischen Registers enthält.

Ab dem 25. Juli 2020 ist die ausschließliche Verwendung des elektronischen Registers der Tagelöhner für diejenigen, die die Arbeit der Tagelöhner nutzen, verpflichtend geworden

Das elektronische Register der Tagelöhner, das jetzt für Unternehmen und Selbstständigerwerbender(PFA), die Tagelöhner einsetzen, obligatorisch ist, kann sowohl in der mobilen Version als auch in der Desktop-Version verwendet werden.

Grundsätzlich sind jetzt sowohl die App für Telefone und Tablets (als „Arbeitsinspektion“ bezeichnet) als auch die Version für Laptops oder Desktops (auf der Website der Arbeitsinspektion verfügbar) verfügbar.

Wenn Arbeitgeber das elektronische Tagesregister der Tagelöhner nicht ausfüllen, ungeachtet des tatsächlichen Zeitraums, in dem die Tagelöhner für sie arbeiten, riskieren diejenigen, die die Dienste dieser Arbeiter in Anspruch nehmen, Geldstrafen in Höhe von 6.000 Lei.

Ab November 2020 können mit der Veröffentlichung des Gesetzes Nr. 242 (zur Änderung und Ergänzung von Art. 1 des Gesetzes Nr. 52/2011 über die Ausübung gelegentlicher Tätigkeiten von Tagelöhnern) können die lokalen Behörden, zusammen mit Unternehmen, befugte Einzelpersonen oder Familienunternehmen, Nutznießer der Arbeit von Saisonarbeitern sein

So können Rathäuser und Gemeinderäte Tagelöhner einstellen, um gelegentlich nicht qualifizierte Tätigkeiten gelegentlicher Art auszuführen.

Die Bedingungen, unter denen die Arbeit der Tagelöhner eingesetzt werden kann:

Gemäß dem Gesetz 52/2011 können Tagelöhner in mehreren Bereichen arbeiten:

  • Landwirtschaft, Jagd und Nebendienstleistungen;
  • Forstwirtschaft, mit Ausnahme der forstwirtschaftlichen Nutzung;
  • Fischerei und Aquakultur;
  • Tätigkeiten zur Organisation von Ausstellungen, Messen und Kongressen;
  • Werbung;
  • Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten in den Sozial- und Geisteswissenschaften (archäologische Ausgrabungen);
  • Anbau von Pflanzenmaterial – Anbau von Zierpflanzen, einschließlich Rasen zum Umpflanzen, Baumpflege- / Reinigungsarbeiten, Baumschulaktivitäten, außer für Waldbäume;
  • künstlerische Bühnendarbietungen – Aufführungen, Unterstützungsaktivitäten für künstlerische Bühnendarbietungen – Aufführungen, Aktivitäten zur Verwaltung von Aufführungsräumen und Kinderlager, die vom Ministerium für Jugend und Sport direkt oder über die ihm unterstellten Einheiten organisiert werden;
  • Zucht und Vermehrung von semi-domestizierten Tieren und anderen Tieren;
  • Catering-Aktivitäten für Veranstaltungen;
  • Landschaftspflege – Pflanzen, Pflege und Pflege von Parks und Gärten mit Ausnahme der privaten Wohnanlage;
  • Restaurants;
  • Bars und andere Getränkeservice-Aktivitäten;
  • Aktivitäten von Zoos, Botanischen Gärten und Naturschutzgebieten;
  • Hotels und andere Unterkünfte;ähnliche Unterbringungsmöglichkeiten;Unterbringungsmöglichkeiten für Ferien und kurze Zeiträume – Kinderlager, die vom Ministerium für Jugend und Sport direkt oder über seine untergeordneten Einheiten organisiert werden;
  • Unterkunftsmöglichkeiten für Ferien und kurze Zeiträume – Ferienhäuser;
  • Aktivitäten von Sportplätzen und Sportclubs;
  • Handhabungstätigkeiten sowie Reinigungs- und Wartungsarbeiten in den oben aufgeführten Bereichen.

 

Das gleiche Gesetz legt fest, wie viel ein Tagelöhner während eines Jahres arbeiten kann. Grundsätzlich kann ein solcher Arbeitnehmer nicht mehr als 120 Tage im Jahr arbeiten, aber es gibt auch Bereiche, die von dieser Regel ausgenommen sind und in denen er bis zu 180 Tage im Jahr arbeiten kann.

Selbst wenn die Bruttostundenvergütung der Tagelöhner gemäß Gesetz 52/2011 durch direkte Verhandlungen mit dem Arbeitgeber festgelegt wird, darf sie nicht niedriger sein als der Stundenwert des Mindestbruttogehalts pro Land. Angesichts der Erhöhung des Mindestbruttogehalts im Land auf 2.300 Lei bedeutet dies, dass die Bezahlung der Tagelöhner in diesem Jahr nicht weniger als 13,5 Lei / Stunde betragen darf.

Von der Bruttovergütung müssen die Unternehmen und PFAs nach dem Gesetz der Tagelöhner die Einkommenssteuer (Quote: 10%) und den Rentenbeitrag (Quote: 25%) abziehen, deklarieren (mit dem Steuerformular 112) und an den Staat gegenüber zahlen.

Das Gesetz 52/2011 legt außerdem fest, dass die vom Tagelöhner ausgeübte Tätigkeit nicht die Qualität der Versicherten im öffentlichen Gesundheitssystem verleiht. Aber wenn er will, kann sich der Tagelöhner optional im öffentlichen Gesundheitssystem versichern.

Verlängerung des Ausgleichs der Vergütung für Arbeitszeitverkürzung des Betrags, der 35% der Tagelöhnervergütung entspricht:

Der Regierungsbeschluss (HG) Nr. 1046/2020 über den Abschluss des Regierungsbeschlusses Nr. 719/2020 für die Genehmigung des Abwicklungsverfahrens und die Zahlung der auf der Grundlage der staatlichen Notstandsverordnung Nr. 132/2020 über Unterstützungsmaßnahmen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Zusammenhang mit der epidemiologischen Situation, die durch die Ausbreitung des SARS-CoV-2-Coronavirus verursacht wird, sowie über die Stimulierung des Beschäftigungswachstums wurde im Amtsblatt, Nr.1199, Teil I Nr. 1, vom 9. Dezember 2020, veröffentlicht.

Die Rechtsvorschrift vervollständigt den Regierungsbeschluss Nr. 719/2020 betreffend die Genehmigung des Abwicklungsverfahrens und die Zahlung der auf der Grundlage der staatlichen Notstandsverordnung Nr. 132/2020 mit einem neuen Artikel.

 

Die folgenden Neuigkeiten werden somit gebracht:

  • die Zuschüsse für die Verkürzung der Arbeitszeit gemäß OUG 132/2020 wird auf Antrag der Arbeitgeber bis zum 30. Juni 2021 aus dem Arbeitslosenversicherungsbudget abgerechnet. Der Betrag, der 35% der Vergütung für die gemäß Art.(1) der Notstandsverordnung 132/2020 für die Begünstigten von Arbeiten wird bis zum 30. Juni 2021 verlängert.

 

  • der monatliche Zuschuss von 41,5% des durchschnittlichen Bruttogehalts für Fachkräfte, geregelt durch Art.3 Abs.(1) der Notstandsverordnung 132/2020 vom 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2021 gilt für diejenigen Fachkräfte, die von der in Art.XV Absatz(1) der Regierungsnotstandsverordnung Nr.30/2020 zur Änderung und Ergänzung einiger normativer Rechtsakte sowie zur Festlegung von Maßnahmen im Bereich des Sozialschutzes im Kontext der epidemiologischen Situation, die durch die Ausbreitung des SARS-CoV-2-Coronavirus bestimmt wird, genehmigt mit Änderungen und Vervollständigungen durch das Gesetz Nr. 59/2020 samt Änderungenund späteren Ergänzungen