Regierungsverordnung 90

Die Eilverordnung (OUG) Nr. 90 zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 6/2019 über die Einrichtung einiger Steuerfazilitäten sowie zur Änderung anderer normativer Rechtsakte wurde im Amtsblatt (Teil I) Nr. 459 vom 29. Mai 2020 veröffentlicht.

Änderungen der Regierungsverordnung (OG) Nr.6/2019:

  • Gemäß Änderungen der OG Nr.6/2019, wird durch OUG Nr.90 die Laufzeit der steuerlichen Verpflichtungen, die umstrukturiert werden können, bis zum 31. März 2020 verlängert.

Somit können die Schuldner ihre zum 31. März 2020 und am Datum der Erstellung der Steuerbescheinigung ausstehenden und nicht bezahlten steuerlichen Verpflichtungen und Haushaltsverpflichtungen umstrukturieren. Die alte Verordnung könnte die zum 31. Dezember 2018 ausstehenden steuerlichen Verpflichtungen umstrukturieren. Gemäß der alten Verordnung könnten die zum 31. Dezember 2018 ausstehenden steuerlichen Verpflichtungen umstrukturiert werden.

Es ist wichtig zu erwähnen, dass sie in die Kategorie der ausstehenden steuerlichen Verpflichtungen am 31. März 2020 und derjenigen, die von der zuständigen Steuerbehörde durch Beschluss nach dem 1. April 2020 in Bezug auf die Steuerperioden bis zum 31. März 2020 festgelegt wurden, sowie in die wichtigsten steuerlichen Verpflichtungen aufgenommen werden fällig während der Zeitdauer zwischen dem Datum des Inkrafttretens der staatlichen Eilverordnung Nr. 29/2020 für einige wirtschaftliche und steuerliche Haushaltsmaßnahmen (21. März 2020) und dem Datum des 31. März 2020 einschließlich.

  • Es ist wichtig zu erwähnen, dass sie in die Kategorie der ausstehenden steuerlichen Verpflichtungen am 31. März 2020 und derjenigen, die von der zuständigen Steuerbehörde durch Beschluss nach dem 1. April 2020 in Bezug auf die Steuerperioden bis zum 31. März 2020 festgelegt wurden, sowie in die wichtigsten steuerlichen Verpflichtungen aufgenommen werden; fällig während der Zeitdauer zwischen dem Datum des Inkrafttretens der staatlichen Eilverordnung Nr. 29/2020 für einige wirtschaftliche und steuerliche Haushaltsmaßnahmen (21. März 2020) und dem Datum des 31. März 2020 einschließlich.

 

  • Die Umstrukturierung der Haushaltsverpflichtungen gilt auch für Haupt- und Nebenhaushaltsverpflichtungen, die von anderen Stellen als Steuerbehörden festgelegt wurden, sowie für Geldbußen jeglicher Art, die nach dem 1. April 2020 zur Rückforderung an zentrale Steuerstellen übermittelt wurden (in der alten Verordnung wird der 1. Januar 2019 erwähnt) bis zum Datum der Ausstellung der Steuerbescheinigung
  • Ebenfalls durch diese normative Rechtvorschrift wird die Frist für die Einreichung der Mitteilung über die Absicht zur Umstrukturierung der Haushaltsverpflichtungen bis zum 30. September 2020 verlängert; wobei die alte Zeitfrist der 31. Juli 2020 war.

 

Der Schuldner, der seine Haushaltsverpflichtungen gemäß diesem Kapitel umstrukturieren möchte, ist verpflichtet, die zuständige Steuerbehörde zwischen dem 8. August und dem 31. Oktober 2019 sowie zwischen dem 1. Februar und dem 30. September 2020 unter der Sanktion des Verfalls des Rechts, von der Umstrukturierung der Haushaltsverpflichtungen zu profitieren Desgleichen spricht er einen unabhängigen Sachverständigen an, um einen Umstrukturierungsplan und die Prüfung des umsichtigen privaten Gläubigers zu erstellen.

  • In Bezug auf die Maßnahme zur Erleichterung der Zahlung von Haushaltsverpflichtungen muss der Schuldner bis zum Datum der Einreichung des Umstrukturierungsantrags die im Zeitraum zwischen dem 1. April 2020 (anstelle des 1. Januar 2019) fälligen Haushaltsverpflichtungen und dem Datum der Einreichung des Umstrukturierungsantrags bezahlen .

 

  • Entlastungsmaßnahmen werden für die Zahlung von Schuldnern festgelegt, die die teilweise Aufhebung der wichtigsten steuerlichen Verpflichtungen wünschen, wie folgt:

 

  1. Bei Schuldnern, die in den Umstrukturierungsplan die Stornierungsmaßnahme von maximal 30% einschließlich der Summe der wichtigsten Haushaltsverpflichtungen aufgenommen haben, muss der Schuldner auch 5% des Betrags der wichtigsten Haushaltsverpflichtungen zahlen, die einer Zahlungserleichterung unterliegen.
  2. Die alte Verordnung sah die Verpflichtung vor, 5% des Betrags der Haushaltsverpflichtungen (die wichtigsten und Zubehör) zu zahlen.
  1. Bei Schuldnern, die in den Umstrukturierungsplan die Stornierungsmaßnahme in Höhe von 40% bis 50% einschließlich der gesamten Hauptbudgetverpflichtungen aufgenommen haben, muss der Schuldner 15% des Betrags der Hauptbudgetverpflichtungen zahlen, die Gegenstand Erleichterung der Zahlung sind

Die alte Verordnung sah die Verpflichtung vor 15% des Betrags der Haushaltsverpflichtungen (die wichtigsten und Zubehör) zu zahlen

 der Frist für die Einreichung des Restrukturierungsantrags

  • Verlängerung der Zeitfrist für die Einreichung des Restrukturierungsantrags

Der Umstrukturierungsantrag kann bis zum 15. Dezember 2020 unter der Sanktion des Verfalls eingereicht werden (die alte Amtszeit war der 30. Oktober 2020).

Achtung!

Schuldner, die bis zum Inkrafttreten dieser Notstandsverordnung (29. Mai 2020) Mitteilungen über die Absicht zur Umstrukturierung der Haushaltsverpflichtungen eingereicht haben, können den Antrag auf Umstrukturierung bis zum 15. Dezember 2020 stellen. In diesem Fall stellt die zuständige Steuerbehörde von Amts wegen innerhalb von maximal 10 Tagen nach Inkrafttreten dieser Notstandsverordnung eine neue Steuerbescheinigung aus, die sie dem Schuldner mitteilt.

Für die Schuldner, die Anträge auf Umstrukturierung der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Notstandsverordnung laufenden Haushaltsverpflichtungen gestellt haben, werden sie gemäß den zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags geltenden Rechtsvorschriften gelöst, oder die Schuldner können sich auf Antrag bei der zuständigen Steuerbehörde entscheiden; während 10 Tagen ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Notstandsverordnung für die Wiederherstellung des Umstrukturierungsplans mit den ausstehenden Haushaltsverpflichtungen am 31. März 2020 und die Einreichung eines neuen Antrags bis zum 15.12.2020

Änderungen der Eilverordnung Nr.29/2020:

Durch OUG Nr.90 wird die Eilverordnung Nr. 29/2020 in Bezug auf einige im Amtsblatt Nr. 230 / 21.03.2020 veröffentlichte Wirtschafts- und Haushaltsmaßnahmen in dem Sinne geändert, dass sie bis zum 25. Juni 2020 einschließlich der Frist verlängert wird, aus der die Steuerbehörde die Zinsen berechnet Verzögerungsstrafen und die erzwungene Vollstreckung der fälligen steuerlichen Verpflichtungen können ab dem 21. März 2020 (Datum des Inkrafttretens der OUG Nr. 29/2020) beginnen.

Wir erinnern daran, dass die alte Zeitfrist von OUG Nr. 29/2020 der 15. Juni 2020 war (30 Tage ab dem Ende des Notfallzustands).

Änderungen der Eilverordnung Nr.48/2020:

Mit OUG Nr. 90 wurden Änderungen an der Notfallverordnung Nr. 48/2020 der Regierung in Bezug auf einige im rumänischen Amtsblatt Nr. 319 / 16.04.2020 veröffentlichte finanzpolitische Maßnahmen in dem Sinne vorgenommen, sodass sie bis am 25. Juni 2020 verlängert wird; einschließlich der Frist, bis zu der die abweichenden Maßnahmen zur Abrechnung der Rückgaben mit negativen Mehrwertsteuerbeträgen (spätere Kontrolle mit einigen Ausnahmen) angewendet werden.  Die Berechnung des Zubehörs wird ausgesetzt und die Gültigkeit der Zahlungspläne bleibt bei verspäteten Zahlungen der Raten aus den Zahlungsplänen erhalten.

Wir erinnern Sie daran, dass die alte Zeitfrist der 15. Juni 2020 war (30 Tage nach dem Ende des Notfallzustands).