Änderung der Berechnungsgrundlage des Umsatzes im Bauwesen

Die Nationale Kommission für Strategie und Prognose hat die Verordnung 239/2019 zur Genehmigung des Verfahrens zur Berechnung des Umsatzes gemäß Regierungseilerlaß (OUG) 43/2019 verabschiedet. Es gilt ab Juli 2019

Art 1. – (2) Das Berechnungsverfahren des Umsatzes gemäβ der vorliegenden Methode wird seitens denjenigen Unternehmen angewandt, die gemäß dem Gesellschaftsgesetz Nr. 31/1990, neu veröffentlicht, samt späteren Änderungen und Ergänzungen gegründet wurden; und welche als Gesellschaften bezeichnet werden, die in ihrer Gründungsurkunde mindestens eine, der zu Art. 60 Pkt. 5 Buchst. a) / Gesetz Nr. 227/2015 aus dem Steuergesetzbuch, samt späteren Änderungen und Ergänzungen, eingetragene Kode beinhalten; im Folgenden als Steuergesetzbuch bezeichnet, und welche tatsächlich Bautätigkeiten ausführen.

 

(3) – Um die Steuervergünstigungen anwenden zu können, müssen diejenige Unternehmen, welche Tätigkeiten im Bauwesen ausüben, die zu Artikel 60 Pkt. 5 aus dem Steuergesetzbuch genannten Bedingungen kumulativ erfüllen.

 

Art. 3 – Um den Anteil von 80% am Gesamtumsatz zu ermitteln, werden die Indikatoren „Gesamtumsatz“ und „Aus der Bautätigkeit tatsächlich erzielter Umsatz“ wie folgt berechnet:

 

(1) ”Der Gesamtumsatz” wird ab Jahresbeginn, einschließlich ab dem Berichtsmonat, kumulativ erreicht, um die Summe der kumulierten Erträge vom Jahresanfang bis zum Ende des Berichtsmonats ergänzt. Diese Erträge werden aus dem Verkauf von Produkten und der Erbringung von Dienstleistungen erhalten und gemäβ Verordnung des Ministers der öffentlichen Finanzen Nr. 1.802 /2014 zur Genehmigung der Rechnungslegungsvorschriften bzg. dem Einzelabschluss und dem konsolidierten Finanzbericht samt späteren Änderungen und Ergänzungen, oder, dem Fall nach, gemäβ Verordnung des Ministers der öffentlichen Finanzen Nr. 2.844/2016 zur Genehmigung der Rechnungslegungsvorschriften gemäβ den internationalen Rechnungslegungsstandards, samt späteren Änderungen und Ergänzungen festgelegt:

 

  1. 1. Zu diesen Einnahmen kommen kumuliert von Anfang des Jahres an und bis zum Berichtsmonat diejenige Beträge hinzu, die Folgendes darstellen:

 

  1. a) Umsatzerlöse aus Betriebskostenzuschüssen bezogen auf den Nettoumsatz, welche in jedem Berichtsmonat verbucht werden

 

  1. b) die monatlichen Guthaben die, vor der Überweisung der Einnahmen aus den Kosten der sich während Bearbeitung befindenden Produktvorräte und Dienstleistungen, ergeben, werden in der Gewinn- und Verlustrechnung, am Ende der Berichtsmonate, in denen das Guthaben registriert ist, eingetragen;

 

  1. c) Einnahmen hervorkommend aus der Herstellung von Sachanlagen und Immobilieninvestitionen, die in jedem Berichtsmonat in der Buchhaltung erfasst werden

 

  1. 2. Die Beträge, die die monatlichen Salden darstellen und die vor der Überweisung der Einnahmen in die Gewinn- und Verlustrechnung, in Bezug auf die Kosten der laufenden Bestände an Produkten und Dienstleistungen, die am Ende der Berichtsmonate, in denen der Schuldnersaldo verbucht wurde, erfasst wurden, werden von Anfang an, bis einschließlich Berichtsmonat, kumuliert abgezogen.

 

(2) ”Tatsächlich aus dem Bauwesen erzielter Umsatz” Es wird von den Unternehmen ausgefüllt, die eine oder mehrere Tätigkeiten ausüben. Unter diesen zählen auch die Kodenummern vom Art. 60 Punkt 5 aus dem Steuergesetzbuch, wobei der Umsatz tatsächlich aus den Tätigkeiten erzielt wird, die gemäß den in Art. 60 Pkt. 5 Buchst. a) jeweils mit der Summe der kumulierten Einnahmen vom Jahresanfang bis zum Ende des Berichtsmonats, die aus dem Verkauf von Produkten und der Erbringung von Dienstleistungen erzielt wurden, abzüglich der Einnahmen aus Lizenzgebühren vom Jahresanfang bis zum Ende des Berichtsmonats, abzüglich Management Standorten und Mieten.   Diese Erträge werden aus dem Verkauf von Produkten und der Erbringung von Dienstleistungen erhalten und gemäβ Verordnung des Ministers der öffentlichen Finanzen Nr. 1.802 /2014 zur Genehmigung der Rechnungslegungsvorschriften bzg. dem Einzelabschluss und dem konsolidierten Finanzbericht samt späteren Änderungen und Ergänzungen, oder, dem Fall nach, gemäβ Verordnung des Ministers der öffentlichen Finanzen Nr. 2.844/2016 zur Genehmigung der Rechnungslegungsvorschriften gemäβ den internationalen Rechnungslegungsstandards, samt späteren Änderungen und Ergänzungen festgelegt:

 

  1. 1. Zu diesen Einnahmen kommen kumuliert von Anfang des Jahres bis zum Berichtsmonat die Beträge hinzu, die Folgendes darstellen:

 

  1. a) Umsatzerlöse aus Betriebskostenzuschüssen bezogen auf den Nettoumsatz, die in jedem Berichtsmonat verbucht wurden

 

  1. b) die, vor der Überweisung der Einnahmen aus den Kosten der sich während Bearbeitung befindenden Produktvorräte und Dienstleistungen, vorhandenen monatlichen Guthaben, werden in der Gewinn- und Verlustrechnung, am Ende der Berichtsmonate, in denen das Guthaben registriert ist, eingetragen

 

  1. c) Einnahmen aus der Herstellung von Sachanlagen und der Herstellung von Immobilieninvestitionen, die in jedem Berichtsmonat in der Buchhaltung erfasst werden;

 

  1. 2. Die Beträge, die die monatlichen Salden darstellen und die vor der Überweisung der Einnahmen in die Gewinn- und Verlustrechnung, in Bezug auf die Kosten der laufenden Bestände an Produkten und Dienstleistungen, die am Ende der Berichtsmonate, in denen der Schuldnersaldo verbucht wurde, erfasst wurden, werden von Anfang an, bis einschließlich Berichtsmonat, kumuliert abgezogen.

 

Art. 5 – (1) Bei der Ermittlung des tatsächlich erzielten Umsatzes aus der Bautätigkeit gem. Art 60 Punkt 5 dem Steuergesetzbuch werden zur Ermittlung der Einnahmen aus dem Verkauf von Erzeugnissen nur die Einnahmen aus dem Verkauf von Fertigerzeugnissen, Halbzeugen, Rückständen und Erzeugnissen, die aus eigener Herstellung stammen, berücksichtigt. Erträge aus dem Verkauf von zum Zwecke des Weiterverkaufs gekauften Produkten werden nicht berücksichtigt.

Art. 9 – Um die Steuervergünstigungen im Baubereich ab einschließlich Juli 2019 anzuwenden, wird wie folgt vorgegangen

(1) Betreffend Unternehmen, die ab den 1. Januar 2019 bestehen:

  1. a) wird das Verhältnis zwischen dem „tatsächlichen Umsatz aus der Bautätigkeit“ und dem „Gesamtumsatz“, das gemäß Artikel 3, für das Jahr 2018, ermittelt wurde, berechnet
  2. b) für den Fall, in dem der Prozentsatz, der sich aus dem Bericht zu Buchstabe a) ergibt, mindestens 80% beträgt, werden die Steuerbegünstigungen im Zeitraum Juli à Dezember 2019 mit Einhaltung der zu Art.60 Punkt 5 Buchstabe a) vorgesehenen Bedingung aus dem Steuergesetzbuch während der gesamten Geltungsdauer der Steuerbegünstigungen gewährt;
  3. c) für den Fall, in dem der Prozentsatz, der sich aus dem Bericht zu Buchstabe a) ergibt, mindestens 80% beträgt, wird zur Ermittlung der Indikatoren „tatsächlich erzielter Umsatz aus der Bautätigkeit“ und „Gesamtumsatz“ für 2019, gemäβ Prinzip der neu gegründeten Unternehmen, verfahren;
  4. d) um die Steuerbegünstigungen im Zeitraum Juli à Dezember 2019 in Anspruch nehmen zu können, muss in dem zu Buchstabe c) dargestellten Fall das Verhältnis zwischen „dem tatsächlich erzielten Umsatz aus der Bautätigkeit“ und „dem Gesamtumsatz“ mindestens 80% betragen

(2) Betreffend Unternehmen, die während dem Jahr 2019 gegründet wurden

  1. a) die Indikatoren „tatsächlich erzielter Umsatz aus der Bautätigkeit“ und „Gesamtumsatz“ ermittelt gemäβ A3, werden, ab Beginn des Jahres 2019 bzw. ab dem Gründungsmonat während 2019 bis zum Monat berechnet, in dem die Steuerbegünstigung angewendet wird, oder ab Gründungsmonat während 2019 bis einschliesslich dem Monat wann die Steuerbegünstigung angewandt wird, dem Fall nach, kumuliert berechnet.
  2. b) Um von den Steuervergünstigungen verfügen zu können, muss das gemäß Buchstabe a) ermittelte Verhältnis zwischen dem „tatsächlich erzielten Umsatz aus der Bautätigkeit“ und dem „Gesamtumsatz“ mindestens 80% betragen.

(3) Bei der Gewährung von Steuervergünstigungen im Bauwesen für den Zeitraum Januar – Juni 2019 gelten die Vorschriften des Regierungseilerlasses (OUG)-Nr. 114/2018 betreffend die Einführung von Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Investitionen und einiger haushaltspolitischen Maßnahmen, die Änderung und Ergänzung einiger normativer Rechtsakte und die Verlängerung von Zeitfristen. Für den Zeitraum Juli – Dezember 2019 gelten die Bestimmungen des Regierungseilerlasses (OUG)-Nr. 43/2019 zur Änderung und Ergänzung einiger normativer Rechtsakte zur Festlegung von Maßnahmen im Bereich der Investitionen

Art. 10 – Im Falle der Tätigkeiten im Zusammenhang mit der CAEN-Kode 711 werden bei der Ermittlung des Indikators „Umsatz aus der Bautätigkeit“ diejenige Einnahmen berücksichtigt, die sich aus den Tätigkeiten ergeben, die gemäβ CAEN-Kode auf Art. 60 Punkt 5 Buchstabe a) aus dem Steuergesetzbuch beschränkt sind.

Art. 11 – Der Mechanismus zur Berechnung des Umsatzes, der durch die vorliegende Methodik vorgesehen wird, wird entsprechenderweise seitens den zu Art. 60 Pkt. 5 Buchst. b) vorgesehenen Arbeitgebern, andere als die gemäß Gesetz Nr. 31/1990 gegründeten Unternehmen, neu veröffentlicht, samt späteren Änderungen und Ergänzungen, angewendet.