Mehrwertsteuer für die Lieferung von Lebensmitteln per Kurier

Gemäß Absatz (2) Buchstabe e) von Artikel 291 „Steuersatz“ aus dem Steuergesetzbuch gilt, dass der reduzierte Anteil von 9% für die Steuerbemessungsgrundlage für die Lieferung nachfolgender Waren festgelegt ist: Lebensmittel, einschließlich Getränke, mit Ausnahme von alkoholischen Getränken, die für den menschlichen und tierischen Verbrauch bestimmt sind, lebende Tiere und Vögel einheimischer Arten, Samen, Pflanzen und Bestandteile für die Zubereitung von Nahrungsmitteln, Erzeugnisse, die zum Ergänzen oder Ersetzen von Lebensmitteln verwendet werden, mit Ausnahme derjenigen, die zu Abs. (3) Buchstabe k) aufgeführt sind. Anhand der Durchführungsnormen werden die für diese Waren entsprechenden KN-Codes festgelegt.

Zu Pkt. 37, Absatz (11) aus den Anwendungsvorschriften des Steuergesetzbuchs, wird vorgesehen, dass, falls ein Paket vermarktet wird, das Waren enthält, deren Gesamtpreis sowohl dem reduzierten MwSt-Anteil, als auch dem Standard-MwSt.-Anteil, unterliegt, und falls gleichfalls kein Hauptvorgang festgesetzt werden kann, der Mehrwertsteuersatz für jede einzelne Ware angewendet wird, sofern die Waren, aus denen sich das Paket zusammensetzt, getrennt werden können. Ansonsten wird berücksichtigt, dass ein einziger komplexer Vorgang stattfindet, bei dem der Standard-Mehrwertsteuersatz auf den Gesamtwert des Pakets angewendet wird.

Die zur Verkaufsförderung unentgeltlich zur Verfügung gestellten Waren sind unter den zu Pkt. 7 Absatz (10) Bichst. a) vorgesehenen Bedingungen von der Steuer befreit.

Beispiel 1: Beim Verkauf eines Einkaufskorbs zu einem Gesamtpreis, der sowohl Lebensmittel als auch alkoholische Getränke und Kosmetika umfasst, wird der Mehrwertsteuersatz für jedes einzelne Produkt angewendet, sofern die Waren, aus denen der Einkaufskorb besteht, getrennt werden können. Andernfalls wird der Standard-Mehrwertsteuersatz auf den Gesamtwert des Warenkorbs angewendet.

Beispiel 2: Wenn der Händler beim Verkauf eines Kochgeräts, zum Zwecke der Verkaufsförderung, eine Packung Spaghetti kostenlos anbietet, beträgt die geltende Quote für den Verkauf des Kochgeräts 19%.

 Im Amtsblatt Rumäniens (Teil I) Nr.1037/06.12.2018, wurden, aufgrund der Finanzministeriumsverordnung (OMFP) Nr.3659/2018, VORSCHRIFTEN zur einheitlichen Anwendung der Bestimmungen des Art. 291 Absatz (2) Buchst. e) und Absatz (3) Buchst. e) / Gesetz Nr. 227/2015 betreffend das Steuergesetzbuch, veröffentlicht.

Somit legt das erwähnte Dokument zum Zwecke der einheitlichen Anwendung der Bestimmungen des Art. 291 Abs. (2) Buchstabe e) und Abs. (3) Buchstabe e) / Gesetz Nr. 227/2015 betreffs dem Steuergesetzbuch, samt nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen, diejenige Hauptelemente, die die Grundlage für die Festlegung der Mehrwertsteuer für die vom Steuerpflichtigen durchgeführten Vorgänge bilden, stellend Folgendes dar: Lebensmittellieferungen, für die der reduzierte Mehrwertsteuersatz von 9% angewendet wird;

Gemäβ Bestimmungen des Art. 291 Absatz (2) Buchstabe e) aus dem Steuergesetzbuch, wir der reduzierte Mehrwertsteursatz von 9% für die Lieferung nachfolgender Waren angewandt: Nahrungssmittel, einschließlich Getränke, ausgenommen der alkoholischen Getränke, die für den menschlichen und tierischen Verbrauch bestimmt sind, lebende Tiere und Vögel von einheimischen Arten, Samen, Pflanzen und Zutaten für die Zubereitung von Lebensmitteln, Erzeugnisse die zur Nahrungsergänzung oder zum Ersatz von Lebensmittelnalimenten verwendet werden.

Für den Fall, dass ein Steuerpflichtiger auf die Lieferung von standardisierten Gerichten an einen vom Kunden angegebenen Ort beschränkt ist, ohne dass ein zusätzliches Element der Leistungserbringung vorliegt, oder wenn die Lieferung der Gerichten das vorherrschende Element eines Vorgangs ist, stellt dieser Vorgang eine Lieferung von Nahrungmitteln dar.

Zu den Elementen der Dienstleistungserbringung, die normalerweise unter Lieferung von Nahrungsmitteln und deren Zubehör zählen, und die aus mehrwertsteuerlicher Sicht nicht als Dienstleistungen eingestuft werden, gehören: Präsentation der Speisen im Regal, Zubereitung der Speisen, Nahrungsmitteltransport zum vom Kunden angegebenen Bestimmungsort, Kühlen, Erhitzen oder Verpacken der Nahrungsmitteln, Bereitstellung von Einwegbesteck für den Kunden, Bereitstellung von Papiertüchern, Senf, Ketchup, Mayonnaise oder dergleichen, Bereitstellung von Müllbehältern, allgemeine Darstellung des Angebots / Menüs.”

Anhand der oben genannten Vorschriften weisen wir darauf hin, dass die Lieferung von Nahrungsmitteln an einen vom Kunden angegebenen Bestimmungsort gegenüber nicht als Dienstleistung,  -Restaurant-oder Cateringartig-  berücksichtigt wird. Dementspechend unterliegt es oder der reduzierten Quote von 9% oder der Standardquote von 19%.

In Bezug auf eine der beiden Quoten (von 9% oder 19%) die für die gelieferte Dienstleistung angewendet werden, ist die Anwort in den erwähnten Normen wiederzufinden, und zwar wie folgt:

  • wenn Waren vermarktet werden, für die sowohl der reduzierte Mehrwertsteuersatz von 9% als auch der Standard-Mehrwertsteuersatz von 19% gelten, und zwar zum Gesamtpreis, und keine Hauptoperation festgesetzt werden kann, wird der Mehrwertsteuersatz für jede einzelne Ware angewendet, sofern die Waren, aus denen sich die Verpackung zusammensetzt, getrennt werden können. Wenn also die gesamte ,,Korblieferung“ durch die Lieferung von Nahrungsmitteln mit 9%, von alkoholischen Getränken mit 19% und von Non-Food-Produkten gebildet wird, (Einweggeschirr, mit 19%; vorausgesetzt, daβ diese nicht kostenlos zur Verfügung gestellt werden), dann gibt es keine Hauptoperation, für welche eine einzige Mehrwertsteuerquote von 19% angewandt werden soll. Der Mehrwertsteuersatz wird für jede einzelne Art von geliefertem Produkt ermittelt und in Rechnung gestellt: Nahrungsmittel (9%), alkoholische Getränke (19%), Non-Food-Produkte (19%);

oder

  • Wenn eine Packung mit Waren vermarktet wird, für die sowohl der reduzierte Mehrwertsteuersatz von 9% als auch der Standard – Mehrwertsteuersatz von 19% gilt, zu einem Gesamtpreis, doch eine Hauptoperation festgelegt werden kann (dh der Zweck der Lieferung ist die Lieferung von Lebensmitteln und von alkoholfreien Getränken, die einem Mehrwertsteuervon 9% unterliegen, aber auch von Einweggeschirr, auf Kosten und auf Wunsch des Kunden, das einem Mehrwertsteueranteil von 19% unterliegt (der Hauptvorgang ist die Lieferung von Erfrischungsgetränken, die einem Mehrwertsteueranteil von 9% unterliegen), gilt es als ein einzigartiger komplexer Vorgang, bei dem der Standard-Mehrwertsteuersatz von 19% zum Gesamtwert des Pakets angewendet wird.

 

Unter der Voraussetzung, dass es nicht nur einen einzigen Grundvorgang gibt, sondern dass sowohl die Abgabe von Nahrungsmitteln zu einem reduzierten Anteil von 9% als auch die Lieferung von alkoholischen Getränken mit einem Standardanteil von 19% erfolgt muss die Gesellschaft die Quittung, in der jedes Produkt separat mit dem entsprechenden Mehrwertsteuersatz aufgeführt ist, erstellen.

Grundsätzlich können alle gelieferten Waren getrennt, Produkt für Produkt identifiziert werden