Anmeldung der Einkünfte aus dem Ausland, von natürlichen Personen, die in Rumänien geschäftlich tätig sind

Ab dem 9. Januar 2017, wird, gemäβ Beschluss des Präsidenten der Nationalen Agentur für Steuerverwaltung (OpANAF) 3706/2016 (veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens Nr.93 vom 1. Februar 2017), das Verfahren für die Registrierung von Verträgen, die von nichtansässigen Arbeitgebern, die keinen Hauptsitz, Geschäftsbetrieb oder Vertretung in Rumänien aufweisen und welche Sozialbeiträge an ihre Mitarbeiter gegenüber schulden, abgeschlossen werden, gemäß den Bestimmungen der auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit geltenden europäischen Rechtsvorschriften sowie den Vereinbarungen über die Systeme der sozialen Sicherheit, an denen Rumänien beteiligt ist,

 

Infolgedessen, können, gemäβ der oben erwähnten Rechtsvorschrift, nichtansässige Arbeitgeber, die keinen Hauptsitz, Geschäftsbetrieb oder Vertretung in Rumänien aufweisen, und welche Sozialbeiträge an ihre Mitarbeiter aus Rumänien gegenüber schulden, gemäβ den Bestimmungen der auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit geltenden europäischen Rechtsvorschriften und der Vereinbarungen über die Sozialbeiträge, an denen Rumänien beteiligt ist, ihre Steuerpflichten erfüllen:

  1. entweder direkt,
  2. entweder durch den Abschluss von Verträgen mit den Arbeitnehmern, gebietsansässige oder gebietsnichtansässige natürliche Personen, für denen sie die Verpflichtung zur Berechnung, Erklärung und Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen übernehmen.

Erfüllung der steuerlichen Pflichten des Arbeitgebers:

Die nichtansässigen Arbeitgeber welche keinen Hauptsitz, Geschäftsbetrieb oder Vertretung in Rumänien aufweisen, und welche Sozialbeiträge an ihre Mitarbeiter aus Rumänien, gemäβ den Bestimmungen der auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit geltenden europäischen Rechtsvorschriften, und der Vereinbarungen über die Sozialbeiträge, an denen Rumänien beteiligt ist, schulden, und welche keine Vereinbarungen mit den Arbeitnehmern abgeschlossen haben, haben nachfolgende Verpflichtungen:

  • Er soll sich, direkt* oder durch Bevollmächtigter**, steuerlich registrieren, durch Ausfüllung des Abschnittes „Kategorien steuerlicher Berichtspflichten mit dauerhaftem Charakter“ aus der Registrierungserklärung mit deklaratorischen Pflichten in Bezug auf Sozialbeiträge.

* Diejenige Arbeitgeber, die sich direkt bei der zuständigen zentralen Steuerbehörde registrieren lassen, reichen das Formblatt (015) „Steuererklärung / Erklärung über Erwähnungen / Löschungserklärung für nichtansässige Steuerpflichtige ohne Betriebsstätte in Rumänien“, Code 14.13.01.10.11/n ein, indem der Abschnitt „Kategorien von Steuerpflichterklärungen mit dauerhaftem Charakter“ mit den deklaratorischen Pflichten in Bezug auf die Sozialabgaben ausgefüllt wird.

** Diejenige Arbeitgeber, die sich durch Bevollmächtigter registrieren lassen haben die Verpflichtung, einen Bevollmächtigten gemäß Art.18 aus dem Steuergesetzbuch zu ernennen.. Der betreffende Bevollmächtigte reicht die Steuererklärung bei der zuständigen Steuerbehörde ein, nachdem der Abschnitt „Kategorien von Steuerpflichterklärungen mit dauerhaftem Charakter“ mit den deklaratorischen Pflichten in Bezug auf die Sozialabgaben ausgefüllt wurde.

  • Einreichung der Erklärung 112 “ Erklärung betreffend die Zahlungspflichten der

  Sozialbeiträge, der Einkommensteuer und nominelle Aufzeichnung der 

  versicherten Personen“;

  • Die Sozialbeiträge zu zahlen;
  • Die individuellen Sozialbeiträge einzubehalten und zu bezahlen;

In diesem Fall sind die Arbeitnehmer verpflichtet, monatlich das Formblatt 224 „Erklärung über das Gehalt, unter der Form von Einkommen, der in Rumänien beschäftigten rumänischen Personen, die angestellt sind bei den diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen die in Rumänien akkreditiert sind, einzureichen“.

Nach Beendigung der Erklärungspflicht der Sozialbeiträge reichen die Arbeitgeber die Erklärung über die Beendigung der Erklärungspflicht der Sozialbeiträge aus dem Steuervektor oder die Löschungserklärung für die Löschung der Steuerregistrierung ein, sofern sie in Rumänien keine weiteren Erklärungspflichten aufweisen.

Erfüllung der Steuerverpflichtungen des Arbeitnehmers aufgrund der mit dem Arbeitgeber geschlossenen Vereinbarung:

Nichtansässige Arbeitgeber sind verpflichtet, der zuständigen Steuerbehörde gegenüber Auskünfte über die Vereinbarung mit den Arbeitnehmern zu erteilen.

Die Arbeitgeber senden eine Kopie der Vereinbarung in rumänischer Sprache, die von beeidigten Übersetzern beglaubigt wurde, direkt an die Finanzbehörde gegenüber, die für die Verwaltung des Arbeitnehmers zuständig ist, oder sie können den Arbeitnehmer ermächtigen, dieser Verpflichtung nachzukommen.

Vereinbarungen, die von nichtansässigen Arbeitgebern mit ansässigen oder nichtansässigen natürlichen Personen abgeschlossen werden, müssen verpflichtend diejenige Elemente enthalten, die der Arbeitnehmer benötigt, um die fälligen Sozialbeiträge richtig zu bestimmen, wie z. B. die CAEN-Kennzahl der Haupttätigkeit des Arbeitgebers, die Arbeitsbedingungen usw.

In diesem Fall haben Mitarbeiter, ansässige und nichtansässige natürliche Personen nachfolgende Pflichten:

  1. Bei der zuständigen Steuerbehörde, dem Fall nach, nachfolgende Unterlagen

einzureichen:

Formblatt 020 „Steuererklärung/Auszeichnungserklärung für rumänische und ausländische natürliche Personen welche Personennummer aufweisen“, für die Aktualisierung des Steuervektors, markiert im Kapitel IV „Angaben zur durchgeführten Tätigkeit “ Pos. „Arbeitgeber“, sowie im Kapitel V „Angaben betreffend den Steuervektor“ die Abschnitte betreffend die Einkommensteuer auf Gehälter und Sozialabgaben – natürliche rumänische Personen oder ausländische natürliche Personen welche Personennummer (CNP) aufweisen ;

Formblatt 030 “ Steuererklärung / Auszeichnungserklärung für natürliche Personen die keine Personennummer (CNP) aufweisen „, zwecks steuerliche Registrierung und/oder Aktualisierung des Steuervektors. Bei diesem Formblatt sind im Kapitel IV „Angaben betreffend die durchgeführte Tätigkeit“, Spalte „Arbeitgeber“, sowie im Kapitel V „Angaben betreffs den Steuervektor „, Abschnitte betreffend die Einkommenssteuer und Sozialbeiträge natürlicher Personen die keine Personennummer (CNP) aufweisen, markiert.

  1. Formblatt 112 Die „Erklärung über die Pflicht der versicherten Personen zur Entrichtung von Sozialabgaben, Einkommenssteuer und der nominellen Aufzeichnung „, muβ monatlich eingereicht werden. Im Abschnitt „Angaben zur Identifizierung des Steuerzahlers“ und im Abschnitt „Angaben zur Identifizierung des Versicherten“ aus demselben Formblatt 112, werden die IdentifizierungsAngaben der natürlichen Person welche verpflichtet ist die Sozialbeiträge anzumelden, eingetragen. Im Formblatt 112 wird auch die gesetzlich vorgeschriebene Einkommenssteuer eingetragen, so dass natürliche Personen nicht mehr verpflichtet sind, das Formblatt 224 einzureichen.
  2. Die individuellen Sozialbeträge und diejenige des Arbeitgebers zu bezahlen .
  3. Bei Beendigung der Melde- und Zahlungspflicht von Sozialabgaben Abgabepflicht, die Auszeichnungderklärung einzureichen, um die Anmeldepflichten hinsichtlich der Einkommensteuer auf Gehälter und der Sozialabgaben aus dem Steuervektor wegzustreichen