Mehrwertsteuer für neue Gebäude und Parkplätze

Gemäβ den Allgemeinen Vorschriften, Art. 291, Absatz (1) Buchstabe b) aus dem Steuergesetzbuch, wird vorgesehen, daβ auch beim Verkauf von Wohnungen und Parkplätzen ein Mehrwertsteuersatz von 19% angewendet wird.

Ausnahmsmäβig kann der Geschäftsvorfall unter nachfolgenden Bedingungen auch durch Anwendung eines 5% – Mehrwertsteuersatzes durchgeführt werden.

Somit, gemäβ Art. 291, Abs.(3) Buchst. c) aus dem Steuergesetzbuch, einschliesslich den Änderungen durch Gesetz Nr.30/10.01.2019, wird, als Bestandteil der Sozialpolitik, für die Lieferung von Wohnungen, samt Grundstück auf dem diese gebaut sind, (das Grundstück auf welchem die Wohnung gebaut ist schliesst auch den Bodenabdruck der Wohnung ein) der Mehrwertsteuersatz von 5% angewendet.

Unter Lieferung von Wohnungen als Bestandteil der Sozialpolitik wird die Lieferung von Wohnungen die von natürlichen Personen gekauft wurden, verstanden, welche:

  • eine Nutzfläche von maximum 120 m2, ausschliesslich den Haushaltseinrichtungen aufweisen,
  • einen Wert, einschliesslich dem Grundstück auf dem diese gebaut sind, der den Betrag von

    450.000 Lei, ausschliesslich Mehrwertsteuer, nicht überschreiten soll

 

Die Nutzfläche der Wohnung ist durch den Wohnungs-Gesetz Nr.114/1996, neu veröffentlicht, samt späteren Änderungen und Ergänzungen, festgesetzt.

Die Haushaltseinrichtungen sind durch das Gesetz Nr.50/1991 betreffend die Genehmigung von Bauarbeiten, neu veröffentlicht, samt späteren Änderungen und Ergänzungen, festgesetzt.

Es ist sehr wichtig zu erwähnen, dass die reduzierte MwSt. (von 5%) nur für Wohnungen, die zum Zeitpunkt des Verkaufs bewohnt werden können, anwendbar ist.

Durch die Ausführungsmassnahmen des Steuergesetzbuches die zur Anwendung dieses Artikels, genehmigt durch Regierungserlass (HG) Nr.1/2016 angegeben werden, wird präzisiert, dass der reduzierte Mehrwertsteuersatz von 5%, vom Art. 291 Abs. (3) Buchst. c) aus dem Steuergesetzbuch, nur für die Lieferung von Wohnungen, im Sinne des Art. 270 Abs. (1) aus dem Steuergesetzbuch, als Bestandteil der Sozialpolitik, und zwar für die Übertragung des Verfügungsrechts als Eigentümer, gemäβ Art. 291 Abs. (3) Buchst.c) aus dem Steuergesetzbuch, vorgesehen ist.

 

Für die zu Art. 291 Abs. (3) Buchst. c) Pkt. 1, 2 und 4 aus dem Steuergesetzbuch vorgesehenen Lieferungen, wird der reduzierte Mehrwertsteuersatz von 5%, einschliesslich für das Grundstück auf welchem die Wohnung gebaut ist, angewendet.

Zusätzlich dazu, was die Anwendung des Art. 291 Abs. (3) Buchst. c) Pkt. 3 aus dem Steuergesetzbuch anbelangt:

  1. a) unter Wohnung sind ein oder mehrere Wohnzimmer mit den erforderlichen Nebeneinrichtungen, Ausrüstungen und Nützlichkeiten zu verstehen, die zum Zeitpunkt der Lieferung den Lebensbedürfnissen einer Person oder einer Familie entsprechen
  2. b) die Haushaltseinrichtungen werden in der Berechnung der Nutzfläche einer Wohnung von 120 m2 nicht mithineinbezogen;

 

  1. c) der Grenzwert von 450.000 Lei enthält den Wert der Wohnung, einschliesslich dem Wert der Miteigentum-Quoten der gemeinsamen Teile des Gebäudes und der Anhänge des Haushalts wie auch, dem Fall nach, des Grundstücks auf welchem die Wohnung gebaut ist. Ausgenommen sind jedoch einige Knechtschaftsverpflichtungen im Zusammenhang mit der Wohnung; diese Voraussetzungen werden einschliesslich für die Verträge die bis am 31. Dezember 2015 abgeschlossen sind angewendet; für Vorgänge deren ladungsgenerierender Faktor nach dem 1. Januar 2016 auftritt

Die Oberfläche des Grundstücks, auf dem die Wohnung gebaut wurde, sowie die Nutzfläche der Wohnung, müssen, wie zu Art. 291 Abs. (3) Buchst. c) Pkt. 3 aus dem Steuergesetzbuch vorgesehen, in den Katasterunterlagen, die dem gesetzmässig abgeschlossenen Kaufvertrag beigefügt sind, eingetragen sein.

Infolgedessen, nur wenn der Verkauf an eine natürliche Person gegenüber erfolgt, und sowohl die Bedingungen bezüglich der Nutzfläche als auch diejenige bezüglich dem Wert erfüllt werden, kann die Wohnung mit Mehrwertsteuersatz von 5% verkauft werden

Bezüglich dem Parkplatz wird der anwendbare Mehrwertsteuersatz vom Fall zu Fall festgesetzt, durch Prüfen der Verkaufverträge und Ermittlung des akzessorischen oder nicht akzessorischen Charakters des Parkplatzes. Im Falle dass eine Wohnung zusammen mit Parkplatz geliefert wird, (die Bedingung betreffend Maximalwert von 450.000 Lei bezieht sich auf die gesamte Lieferung) dann ist dies eine einzigartige Operation (Lieferung der Wohnung, Haupttransaktion, Lieferung Parkplatz, akzessorischer Vorgang).

Zusammenfassend muss das Unternehmen bei der Bestimmung des Mehrwertsteuersatzes für die Lieferung einer Parkhauswohnung vorsichtig sein und die Bedingungen der Kaufverträge analysieren.