Wertberichtigung Mehrwertsteuer für Geschenke die 100 Lei überschreiten

Gemäß den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 227/2015 betreffend das Steuergesetzbuch samt Anwendungsnormen, Waren von geringem Wert, die im Rahmen der Protokolltätigkeit kostenlos vergeben werden, werden nicht als Güterlieferungen berücksichtigt falls der Wert der betreffenden Geschenke niedriger oder gleichwertig mit 100 Lei, ohne MwSt., ist.

               eine steuerpflichtige Person welche Geschenke, die die Schwelle von 100 Lei, ohne MwSt., überschreitet, vergeben hat, wird den Wert der Überschreitungen dazugehörig einer Steuerperiode, die eine entgeltliche Lieferung von Waren darstellt, addieren und die Steuer einkassieren, falls die Steuer für die fragliche Ware ganz oder teilweise abzugsfähig ist.

Es wird berücksichtigt, daβ die Lieferung von Güter am letzten Arbeitstag der Steuerperiode in der die Güter kostenlos gewährt wurden und die Obergrenze überschritten wurde, stattfindet.

Der zu versteuernde Betrag, dh der Wert der Überschreitungen und die damit verbundene Steuer, wird in die Rechnung aufgenommen, die in der Steuererklärung für den Steuerzeitraum enthalten ist, in dem der Steuerpflichtige die Waren im Rahmen der Bewirtungstätigkeiten kostenlos zur Verfügung gestellt hat und die Obergrenze überschritten hat.

Wenn der Wert der als niedrig eingestuften Waren überschritten wird und die Erhebung der Mehrwertsteuer erforderlich ist, wird auf der Grundlage der Rechnung, die für die Zwecke der Mehrwertsteueranpassung ausgestellt wurde, Folgendes erfasst:

623 „Bewirtungs- und Werbungs kosten”   =    4427 „ Umsatzsteuer”

Aus steuerlichem Standpunkt, wird erwähnt, dass in der Gewinnsteuerberechnung auch die Überschreitungen der Obergrenze für Geschenke an Kunden mithineinbezogen werden. Infolgedessen sieht “Art. 25 – Kosten” Folgendes vor: die Bewirtungskosten weisen eine niedrige Abzugsfähigkeit auf, von maximal 2% angewendet auf den Buchgewinn zuzüglich Gewinnsteuer und Bewirtungskosten.

Bei den Bewirtungskosten werden auch diejenige Aufwendungen im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer gemäβ Bestimmungen vom Titel VII, für Geschenke welche vom Steuerzahler vergeben wurden und welche den Wert von 100 Lei überschreiten, eingestuft. Damit die Mehrwertsteuer für die Überschreitung der Geschenke-Schwelle in der richtigen Kategorie der Gewinnsteuer eingestuft wird, soll diese Steuer im Konto 623 aufgezeichnet werden.

 

Auf der anderen Seite sieht  die Finanzministeriumsverordnung (OMFP) 1802/2014 in Bezug auf die Vermögenswerte in Abschnitt 1.2. vor, dass der Kaufpreis der Waren den Kaufpreis, die Einfuhrsteuern und andere Steuern (außer den Steuern, die die juristische Person von den Steuerbehörden einfordern kann), Transport-, Bearbeitungs- und andere Ausgaben, die direkt dem Kauf zuzurechnen sind Waren, beinhaltet.

Als Schlussfolgerung, unter Berücksichtigung der oben genannten Definition der Anschaffungskosten- und Steuerbestimmungen sollte die Mehrwertsteuer für Überzahlungen auf das Konto 623 gebucht werden.

623 „Kosten für Bewirtung, und Werbung“ = 4427 „Umsatzsteuer einbezogen“