Durch [ANAF-Verordnung Nr. 603/2026], veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 419 vom 18. Mai 2026, haben die Steuerbehörden das neue Verfahren zur Neuberechnung des Krankenversicherungsbeitrags (CASS) von Amts wegen genehmigt. Die Verordnung aktualisiert den für natürliche Personen geltenden Verwaltungsmechanismus und hebt das bisherige Verfahren gemäß [ANAF-Verordnung Nr. 493/2022] auf.
Die unmittelbare Auswirkung auf die Steuerpflichtigen besteht in der Erweiterung der Möglichkeit der ANAF, CASS-Verpflichtungen in bestimmten, ausdrücklich im [Gesetz Nr. 227/2015 über das Steuergesetzbuch] vorgesehenen Fällen automatisch neu zu berechnen. Das Verfahren gilt für Verpflichtungen ab dem Steuerjahr 2025 und entfaltet administrative Wirkungen ab 2026.
Die neue Regelung betrifft insbesondere Personen, die sich freiwillig zur Zahlung von CASS durch Einreichung der Einheitlichen Steuererklärung – Kapitel II entschieden haben. Dazu gehören Personen ohne Einkommen, Personen mit Einkünften, für die keine automatische Beitragspflicht besteht, sowie Steuerpflichtige, die sich freiwillig versichert haben, um Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem zu erhalten.
Eine gesonderte Kategorie betrifft unterhaltsberechtigte Personen, für die der Steuerpflichtige gemäß Art. 182¹ des Steuergesetzbuches die Zahlung von CASS gewählt hat. Verstirbt die versicherte Person während der Gültigkeitsdauer der Versicherung, berechnet die ANAF den Beitrag von Amts wegen neu, sodass dieser nur bis einschließlich des Monats des Todes geschuldet wird.
Aus verfahrensrechtlicher Sicht führt die Verordnung zwei standardisierte Formulare ein: den „Bericht über die Neuberechnung des Krankenversicherungsbeitrags“ sowie den „Bescheid über die Neuberechnung des Krankenversicherungsbeitrags von Amts wegen“. Diese Dokumente werden zu den offiziellen Instrumenten der Steuerverwaltung zur Anpassung der ursprünglich vom Steuerpflichtigen erklärten Verpflichtungen.
In der Praxis stärkt die Maßnahme die Fähigkeit der ANAF, steuerliche Situationen automatisch zu korrigieren, die durch Änderungen nach Einreichung der Einheitlichen Steuererklärung entstehen, und reduziert damit die Notwendigkeit individueller Anträge auf Steuerkorrektur durch die Steuerpflichtigen.
