Im Jahr 2024 sind die gesetzlichen Feiertage arbeitsfrei:
– 1.+.2 Januar – Neujahr
– 6. Januar – Dreikönigstag
– 7. Januar – Heiliger Johannes der Täufer
– 24. Januar – Tag der Vereinigung der rumänischen Fürstentümer
– 1. Mai – Arbeitstag
– 3.+ 6. Mai – Orthodoxes Osterfest
– 1. Juni – Kindertag
– 23+24 Juni – Pfingsten
– 15. August – Himmelfahrt der Jungfrau Maria
– 30. November – Heiliger Andreas der Apostel
– 1. Dezember – Nationalfeiertag von Rumänien
– 25.+26. Dezember – Weihnachten
Zwei Tage werden auch für jeden der drei jährlichen religiösen Feiertage gewährt, die von anderen gesetzlichen religiösen Bekenntnissen als dem Christentum für Angehörige dieser Bekenntnisse als solche erklärt werden.
Für Arbeitnehmer, die einer gesetzlichen christlichen Religionsgemeinschaft angehören, werden die freien Tage für Karfreitag – den letzten Freitag vor Ostern, den ersten und zweiten Tag von Ostern, den ersten und zweiten Tag von Pfingsten entsprechend dem Datum gewährt, an dem sie von dieser Gemeinschaft gefeiert werden.
Arbeitnehmer, denen für Karfreitag, den letzten Freitag vor Ostern, den ersten und zweiten Tag von Ostern sowie den ersten und zweiten Tag von Pfingsten sowohl an den für die gesetzliche christliche Religionsgemeinschaft, der sie angehören, als auch an den für eine andere christliche Religionsgemeinschaft festgelegten Tagen Urlaub gewährt wurde, erhalten die zusätzlichen freien Tage auf der Grundlage eines vom Arbeitgeber festgelegten Zeitplans.
Arbeitnehmer, die an Arbeitsplätzen arbeiten, an denen die Arbeit aufgrund der Art des Produktionsprozesses oder der Besonderheit der Tätigkeit nicht unterbrochen werden kann, erhalten innerhalb der nächsten 30 Tage einen entsprechenden Freizeitausgleich.
Werden aus berechtigten Gründen keine freien Tage gewährt, so haben die Arbeitnehmer für die an Feiertagen geleistete Arbeit Anspruch auf eine Erhöhung des Grundgehalts, die nicht weniger als 100 % des Grundgehalts betragen darf, das der während der normalen Arbeitszeit geleisteten Arbeit entspricht.