Ermässigter mehrwertsteuersatz für fotovoltaik- und solaranlagen

Im Amtsblatt mit der Nummer 40 vom 13. Januar 2023 wurde das Gesetz Nr. 39 vom 12. Januar 2023 zur Vervollständigung des Artikels Absatz 3) des Gesetzes Nr. 227/2015 über die Steuergesetzgebung veröffentlicht.

 In Artikel 291 Absatz (3) des Gesetzes Nr. 227/2015 über die Steuergesetzgebung , veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens, Teil I, Nr. 688 vom 10. September 2015, mit späteren Änderungen und Ergänzungen, werden nach Buchstabe o) zwei neue Buchstaben eingefügt, Buchstabe p) und q), mit dem folgenden Inhalt:

Artikel 291: Kontingente

(3) Der ermäßigte Steuersatz von 5 % wird auf die Steuerbemessungsgrundlage für die folgenden Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen angewandt:

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[Auszug aus dem Gesetz 227/2015 über die Steuergesetzgebung]

„p) die Lieferung und Installation von Fotovoltaikanlagen, solarthermischen Anlagen und hocheffizienten emissionsarmen Heizsystemen, die unter die Referenzwerte für PM-Emissionen gemäß Anhang V der Verordnung (EU) 2015/1.189 der Kommission vom 28. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Heizkesseln für feste Brennstoffe und gemäß Anhang V der Verordnung (EU) 2015/1. 185 vom 24. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von mit festen Brennstoffen betriebenen Raumheizungsgeräten, denen ein Energieetikett der Europäischen Union für den Nachweis der Erfüllung des in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1 genannten Kriteriums verliehen wurde. 369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Schaffung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU, die für Wohngebäude bestimmt sind, einschließlich Einbausätze, Komponenten bzw. Komplettlösungen;

  1. q) die Lieferung und Installation von Fotovoltaikanlagen, Solarthermieanlagen und hocheffizienten Heizungsanlagen mit geringen Emissionen, die die Referenzwerte für PM-Emissionen gemäß Anhang V der Verordnung (EU) 2015/1.189 der Kommission und gemäß Anhang V der Verordnung (EU) 2015/1.185 der Kommission einhalten und denen ein Energieetikett der Europäischen Union verliehen wurde, um die Einhaltung des in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1 genannten Kriteriums nachzuweisen. des Europäischen Parlaments und des Rates, einschließlich Einbausätzen, Bauteilen bzw. Komplettlösungen, die für Gebäude der zentralen oder lokalen öffentlichen Verwaltung sowie für Gebäude der ihrer Koordinierung/Unterordnung unterstehenden Stellen, mit Ausnahme von Handelsunternehmen, bestimmt sind.