Festsetzung der Umsatzsteuer von Amts wegen bei Nichtabgabe der D300

Mit Anordnung Nr. 1.022/2026 hat die ANAF ein gesondertes Verfahren zur Festsetzung der geschuldeten Umsatzsteuer von Amts wegen für Steuerpflichtige genehmigt, die keine Umsatzsteuererklärung (D300) einreichen.

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Das Verfahren gilt für die Abgabepflichten hinsichtlich der Umsatzsteuererklärung ab Juli 2024 und legt die Schritte fest, die die Finanzbehörde einleitet, wenn der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachkommt.

Welche Daten verwendet die ANAF zur Berechnung der Umsatzsteuer?

Wird die D300 nicht eingereicht, kann die ANAF die in den Steuersystemen verfügbaren Informationen zur Ermittlung der Steuerschuld heranziehen. Zu den verwendeten Quellen gehören die vorausgefüllte RO-e-TVA-Erklärung, das RO-e-Factura-System sowie Daten aus dem System der elektronischen Registrierkassen in Rumänien.

Die Berechnung basiert auf der Umsatzsteuer auf Ausgangsumsätze und der abzugsfähigen Vorsteuer, wobei letztere mit 50 % des anhand der verfügbaren Informationen ermittelten Betrags berücksichtigt wird.

Benachrichtigung des Steuerpflichtigen

Vor der Festsetzung der Umsatzsteuer von Amts wegen erhält der Steuerpflichtige eine Mitteilung über die Nichtabgabe der D300. Er hat die Möglichkeit, die Erklärung einzureichen, Unterlagen vorzulegen, die das Fehlen einer Erklärungspflicht belegen, oder sein Recht auf Anhörung auszuüben.

Wird die Situation nicht geklärt und die Erklärung nicht eingereicht, wird das Verfahren mit der Ermittlung der geschuldeten Umsatzsteuer fortgesetzt.

Erlass des Steuerbescheids

Bei einer Umsatzsteuerdifferenz von mindestens 20 Lei erlässt die ANAF einen Steuerbescheid über die Festsetzung von Amts wegen. Ist die Differenz negativ oder niedriger als 20 Lei, wird kein Bescheid erlassen.

Der Steuerpflichtige kann die D300 innerhalb von 60 Tagen nach Zustellung des Bescheids einreichen; in diesem Fall wird der Bescheid aufgehoben. Nach Ablauf der Frist bleiben die im Steuerbescheid festgesetzten Beträge bestehen.