Die unmittelbare Auswirkung auf die Steuerverwaltung ist die Reduzierung der operativen Kosten und des Risikos von Unstimmigkeiten zwischen einzelnen Standorten durch die Bündelung der Meldungen auf lokaler Ebene.
Mit der ANAF-Verordnung Nr. 505/2026 führt die Nationale Agentur für Steuerverwaltung das Konzept der „designierten Betriebsstätte“ ein, im Zusammenhang mit den Änderungen der Abgabenordnung durch die Regierungsverordnung Nr. 6/2026.
Neugestaltung des Meldeverfahrens
Für Steuerpflichtige mit mehreren Betriebsstätten innerhalb derselben Verwaltungseinheit werden die Verpflichtungen zur Lohnsteuer auf einen einzigen Meldepunkt zentralisiert. In der Praxis:
- wird eine verantwortliche Betriebsstätte festgelegt;
- werden alle lohnbezogenen Meldungen einheitlich abgegeben;
- werden Zahlungsströme korrekt den lokalen Haushalten zugeordnet.
Befinden sich die Betriebsstätten in derselben Ortschaft wie der Hauptsitz, entfällt die Pflicht zur separaten steuerlichen Registrierung; es wird ausschließlich die Steuernummer der Gesellschaft verwendet.
Verfahrensänderungen und Formulare
Die Aktualisierung der ANAF-Verordnung Nr. 1699/2021 führt eine neue Struktur des Formulars 060 ein, die Folgendes ermöglicht:
- Identifizierung der designierten Betriebsstätte;
- Zuordnung aller angeschlossenen Standorte;
- Vermeidung doppelter Meldungen.
Aus Sicht von Payroll und HR reduziert diese Änderung die Komplexität bei der Verwaltung von Arbeitsverträgen und den damit verbundenen Verpflichtungen.
Frist zur Einhaltung und administrative Auswirkungen
Die betroffenen Unternehmen müssen die Steuerbehörde bis zum 30. Juni 2026 über die Auswahl der designierten Betriebsstätte informieren. Bei Nichteinhaltung:
- kann die Steuerbehörde in die Neuorganisation der Daten eingreifen;
- erfolgt die automatische Löschung redundanter Steuernummern;
- können vorübergehende Störungen im Meldeprozess auftreten.
Implikationen für Kontrolle und Budgetzuweisung
Die Zentralisierung ermöglicht eine effizientere Zuordnung der Lohnsteuer zu lokalen Haushalten im Einklang mit dem Gesetz Nr. 273/2006. Für Steuerpflichtige besteht der Hauptvorteil in einer vereinfachten Interaktion mit den Behörden – vorausgesetzt, die neue Struktur wird intern korrekt umgesetzt.
