Aktienhandel über einen in Rumänien ansässigen Broker – Steuerpflichten und Krankenversicherungsbeitrag (CASS)

Die unmittelbaren Auswirkungen auf den persönlichen Cashflow und die steuerliche Compliance ergeben sich aus dem Quellensteuermechanismus und der Deckelung des Krankenversicherungsbeitrags.

  1. Zeitpunkt der Einkünfteerzielung und Berechnung des Gewinns

Gemäß Art. 94 Abs. (1) und Art. 96 des Legea nr. 227/2015 (rumänisches Steuergesetzbuch) gilt das Einkommen aus der Übertragung von Wertpapieren zum Zeitpunkt des Verkaufs der Finanzinstrumente als erzielt, nicht beim Erwerb.

Steuerpflichtiger Gewinn =
Verkaufspreis – Anschaffungspreis – Transaktionskosten
(Brokerprovisionen, Handelsgebühren usw.)

Ein Verlust wird entsprechend ermittelt; die Verlustverrechnung ist jedoch bei Quellenbesteuerung eingeschränkt.

  1. Besteuerung der Kapitalgewinne – Quellensteuer

Nach Art. 96¹ des Steuergesetzbuchs wird bei Transaktionen über in Rumänien steuerlich ansässige Intermediäre die Steuer vom Broker berechnet, einbehalten und abgeführt.

Anwendbare Steuersätze:

Für 2025:

  • 1 % bei Haltedauer > 365 Tage
  • 3 % bei Haltedauer ≤ 365 Tage

Für 2026:

  • 3 % bei Haltedauer > 365 Tage
  • 6 % bei Haltedauer ≤ 365 Tage

Die Steuer ist endgültig (Art. 97 Abs. (8)⁴) und wird nicht über die Einheitliche Steuererklärung nachveranlagt.

Operative Schlussfolgerung:
Bei ausschließlichem Handel über einen in Rumänien ansässigen Broker mit Quellensteuerabzug besteht keine Erklärungspflicht hinsichtlich der Kapitalertragsteuer.

  1. Verpflichtung zur Zahlung von CASS

Handelserträge fallen unter die Kategorie der Einkünfte aus Investitionen gemäß Art. 155 Abs. (1) Buchst. c) des Steuergesetzbuchs.

Nach Art. 170 Abs. (2) wird CASS fällig, wenn die Gesamteinkünfte aus den in Art. 155 Abs. (1) Buchst. c–h genannten Kategorien die Schwelle von sechs Bruttomindestlöhnen überschreiten.

Bruttomindestlohn (2025–2026): 4.050 RON

Schwelle (6 Mindestlöhne):
4.050 × 6 = 24.300 RON

Der Status als Arbeitnehmer befreit nicht von der CASS-Pflicht für Investitionseinkünfte, sofern die Schwelle überschritten wird.

  1. Bemessungsgrundlage für CASS

Gemäß Art. 170 Abs. (3):

  • Einkommen zwischen 6–12 Mindestlöhnen → Basis = 6 Mindestlöhne
  • Einkommen zwischen 12–24 Mindestlöhnen → Basis = 12 Mindestlöhne
  • Einkommen über 24 Mindestlöhne → Basis = 24 Mindestlöhne

CASS-Satz = 10 %.

Beispiel:
Bei einem Netto-Investitionseinkommen von 80.000 RON (über 24 Mindestlöhnen):

24 × 4.050 = 97.200 RON

CASS = 10 % × 97.200 = 9.720 RON

  1. Erklärungspflichten
  • Kapitalertragsteuer: keine Erklärung in der Einheitlichen Steuererklärung (endgültige Quellensteuer).
  • CASS: Überschreiten die kumulierten Einkünfte aus Investitionen und anderen in Art. 170 Abs. (4) genannten Quellen die Schwelle von sechs Mindestlöhnen, ist die Einheitliche Steuererklärung einzureichen.

Frist für Erklärung und Zahlung: 25. Mai des Folgejahres.