Praxisfall
Ein Unternehmen für Heizkesselreparaturen hat im Juli 2025 eine 100%ige Anzahlung erhalten, die mit dem damaligen Standard-Mehrwertsteuersatz von 19% fakturiert wurde. Die Dienstleistung wird tatsächlich im August 2025 erbracht.
Frage: Welcher Mehrwertsteuersatz ist auf der endgültigen Rechnung im August anzuwenden?
Rechtlicher Rahmen
Gemäß Art. 280 Abs. (2) des rumänischen Steuergesetzbuchs wird die Mehrwertsteuer am Rechnungsdatum fällig, d. h. ab diesem Zeitpunkt kann das Finanzamt die Zahlung verlangen. Nach Art. 282 Abs. (3) ist dies auch der Zeitpunkt, zu dem der Steuerpflichtige die Steuer an das Staatsbudget abführen muss.
Die im Juli 2025 ausgestellte Anzahlungsrechnung ist in der Umsatzsteuervoranmeldung (Formular D300) und der informativen Erklärung (Formular D395) für diesen Monat zu melden.
Regeln zur Anpassung bei MwSt-Satzänderung
Bei Änderungen des Mehrwertsteuersatzes gelten gemäß Art. 280 Abs. (7) die Vorschriften des Art. 291 Abs. (4), (5) und (6):
- Art. 291 Abs. (4): Es gilt der MwSt-Satz, der zum Zeitpunkt der Dienstleistungserbringung gültig ist.
- Art. 291 Abs. (5): Bei Anzahlungen oder Rechnungsstellung vor Lieferung gilt zunächst der damalige MwSt-Satz.
- Art. 291 Abs. (6): Bei Änderung des Satzes ist eine Regulierung der Anzahlung erforderlich, damit der zum Leistungszeitpunkt gültige Satz angewendet wird.
Fazit
Da die Dienstleistung im August 2025 erbracht wird, wenn der Standard-MwSt-Satz 21% beträgt, muss die mit 19% MwSt ausgestellte Anzahlungsrechnung reguliert werden. Die Schlussrechnung ist mit 21% MwSt zu stellen, und die Juli-Rechnung ist entsprechend zu stornieren oder anzupassen.
