Das rumänische Finanzministerium hat neue Hinweise zur Bauabgabe gemäß Titel X des Steuergesetzbuches (Gesetz Nr. 227/2015, in der geltenden Fassung) veröffentlicht.
Wer die Bauabgabe zahlen muss:
- Rumänische juristische Personen, mit Ausnahme von:
- öffentlichen Institutionen,
- nationalen Forschungs- und Entwicklungsinstituten,
- Vereinen und Stiftungen,
- anderen gemeinnützigen juristischen Personen;
- Ausländische juristische Personen mit Betriebsstätte in Rumänien;
- Juristische Personen mit Sitz in Rumänien, gegründet nach europäischem Recht.
Welche Bauwerke betroffen sind
Besteuert werden Bauten der Gruppe 1 laut dem durch HG Nr. 2139/2004 genehmigten Katalog über die Klassifikation und Nutzungsdauer von Anlagegütern.
Wie die Steuer berechnet wird:
- a) Der Satz von 0,5 % gilt für:
- Bauten, für die keine Gebäude- oder Bauabgabe nach Titel IX des Steuergesetzbuchs zu zahlen ist;
- Berechnungsgrundlage ist der Netto-Buchwert dieser Bauwerke zum 31. Dezember 2024.
Netto-Buchwert = Buchwert – kumulierte Abschreibung
Schritte:
- Bauwerke der Gruppe 1 im Besitz identifizieren;
- Bauwerke ausschließen, die als Gebäude besteuert oder befreit sind;
- 0,5 % auf den verbleibenden Netto-Buchwert anwenden.
- b) Der Satz von 0,25 % gilt für:
- Bauwerke im öffentlichen oder privaten Eigentum des Staates oder lokaler Behörden, die durch:
- Verwaltung,
- Konzession,
- unentgeltliche Nutzung oder
- Vermietung
genutzt werden;
- Die Steuer wird vom Nutzer entrichtet, Stand 31. Dezember 2024.
10 % Skonto bei Vorauszahlung
Wenn die Jahressteuer auf Bauwerke bis zum 25. Mai 2025 (bzw. im fünften Monat eines geänderten Geschäftsjahres) vorausbezahlt wird, erhalten Steuerpflichtige 10 % Ermäßigung.
Die Ermäßigung wird vom Steuerpflichtigen berechnet und in Formular 100 („Erklärung über Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Staatshaushalt“) eingetragen.