Hinweise zur Bauabgabe – 2025

Das rumänische Finanzministerium hat neue Hinweise zur Bauabgabe gemäß Titel X des Steuergesetzbuches (Gesetz Nr. 227/2015, in der geltenden Fassung) veröffentlicht.

Wer die Bauabgabe zahlen muss:

  • Rumänische juristische Personen, mit Ausnahme von:
    • öffentlichen Institutionen,
    • nationalen Forschungs- und Entwicklungsinstituten,
    • Vereinen und Stiftungen,
    • anderen gemeinnützigen juristischen Personen;
  • Ausländische juristische Personen mit Betriebsstätte in Rumänien;
  • Juristische Personen mit Sitz in Rumänien, gegründet nach europäischem Recht.

Welche Bauwerke betroffen sind

Besteuert werden Bauten der Gruppe 1 laut dem durch HG Nr. 2139/2004 genehmigten Katalog über die Klassifikation und Nutzungsdauer von Anlagegütern.

Wie die Steuer berechnet wird:

  1. a) Der Satz von 0,5 % gilt für:
  • Bauten, für die keine Gebäude- oder Bauabgabe nach Titel IX des Steuergesetzbuchs zu zahlen ist;
  • Berechnungsgrundlage ist der Netto-Buchwert dieser Bauwerke zum 31. Dezember 2024.

Netto-Buchwert = Buchwert – kumulierte Abschreibung

Schritte:

  1. Bauwerke der Gruppe 1 im Besitz identifizieren;
  2. Bauwerke ausschließen, die als Gebäude besteuert oder befreit sind;
  3. 0,5 % auf den verbleibenden Netto-Buchwert anwenden.
  1. b) Der Satz von 0,25 % gilt für:
  • Bauwerke im öffentlichen oder privaten Eigentum des Staates oder lokaler Behörden, die durch:
    • Verwaltung,
    • Konzession,
    • unentgeltliche Nutzung oder
    • Vermietung
      genutzt werden;
  • Die Steuer wird vom Nutzer entrichtet, Stand 31. Dezember 2024.

10 % Skonto bei Vorauszahlung

Wenn die Jahressteuer auf Bauwerke bis zum 25. Mai 2025 (bzw. im fünften Monat eines geänderten Geschäftsjahres) vorausbezahlt wird, erhalten Steuerpflichtige 10 % Ermäßigung.

Die Ermäßigung wird vom Steuerpflichtigen berechnet und in Formular 100 („Erklärung über Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Staatshaushalt“) eingetragen.