Vom Gericht zugelassene Ausnahme von der Verfassungswidrigkeit der durch OUG 37/2021 vorgenommenen Änderungen des Gesetzes 53/2023 – Arbeitsgesetzbuch

Am 05.06.2024 wurde im Amtsblatt Nr. 523 die Entscheidung Nr. 218 vom 10. April 2024 über die Ausnahme der Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen der Regierungseilverordnung Nr. 37/2021 zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 53/2003 – Arbeitsgesetzbuch veröffentlicht.

Das Verfassungsgericht stellte somit fest, dass die Bestimmungen der Regierungseilverordnung (OUG) Nr. 37/2021 zur Änderung und Vervollständigung des Gesetzes Nr. 53/2003 – Arbeitsgesetzbuch, die festlegten, dass interne Regelungen und Arbeitsplatzbeschreibungen für Kleinstunternehmen mit bis zu neun Beschäftigten optional sind, nicht der Verfassung entsprechen.

Den Arbeitnehmern von Kleinstunternehmen wurde sowohl das Recht auf Unterrichtung über die in der Stellenbeschreibung aufgeführten Pflichten als auch das Recht auf Anhörung bei der Ausarbeitung der Betriebsordnung verweigert, was gegen die in Art. 41 Abs. (2) der rumänischen Verfassung garantierten Grundrechte auf soziale Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz widerspricht.

Wir erwähnen, dass OUG 37/2021 am 06.10.2022 durch das Gesetz 275/2022 über die Ablehnung der Regierungseilverordnung Nr. 37/2021 zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 53/2003 – Arbeitsgesetzbuch – aufgehoben wurde.

 

Quelle: ANAF