Beschäftigungsfördernde Maßnahmen richten sich sowohl an Arbeitsuchende als auch an Arbeitgeber (1)

  1. Maßnahmen für Arbeitssuchende

 

Eingliederungsprämie

Absolventen von Bildungseinrichtungen und Sonderschulen, die mindestens 16 Jahre alt sind und sich innerhalb von 60 Tagen nach ihrem Abschluss bei den Arbeitsagenturen melden und eine Vollzeitbeschäftigung von mehr als 12 Monaten aufnehmen, haben Anspruch auf eine Eingliederungsprämie in Höhe des dreifachen Wertes des sozialen Referenzindikators, der zum Zeitpunkt ihrer Beschäftigung gilt. Die Eingliederungsprämie wird in zwei Raten gewährt: die Hälfte des zum Zeitpunkt der Einstellung festgelegten Betrags und die andere Hälfte nach Ablauf des 12-monatigen Beschäftigungszeitraums. Um in den Genuss der Eingliederungsprämie zu kommen, dürfen die Absolventen zum Zeitpunkt des Studienabschlusses nicht erwerbstätig sein, sie dürfen in den letzten zwei Jahren kein Arbeitsverhältnis mit ihrem Arbeitgeber gehabt haben, sie dürfen nicht zu einer anderen Bildungsstufe zugelassen sein und sie dürfen nicht Absolventen von Bildungseinrichtungen sein, bei denen die Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet sind, sie zu beschäftigen.

 

Die Eingliederungsprämie

Personen, die bei den Arbeitsagenturen als arbeitslos gemeldet sind, können 12 Monate lang eine nicht steuerpflichtige Eingliederungsprämie in Höhe von maximal 55 Lei/Tag erhalten, wenn sie in einer Ortschaft beschäftigt werden, die mehr als 15 km von ihrem Wohnort entfernt ist. Die Höhe der Prämie wird im Verhältnis zur Anzahl der geleisteten Arbeitstage berechnet, wobei ein Satz von 0,5 Lei/km gilt.

Die Vermittlungsprämie wird Personen gewährt, deren Wohnsitz in einem der im Nationalen Mobilitätsplan vorgesehenen Gebiete liegt, unabhängig davon, ob der Ort, an dem sie beschäftigt sind, in den im Nationalen Mobilitätsplan vorgesehenen Gebieten liegt oder nicht.

 

Einrichtungsprämie

Personen, die eine Beschäftigung in einem Ort aufnehmen, der mehr als 50 km von ihrem Wohnort entfernt ist, und die ihren Wohnsitz in diesen Ort verlegen oder sich dort niederlassen, können eine nicht steuerpflichtige Einrichtungsprämie in Höhe von 12500 Lei für Alleinstehende oder 15500 Lei für Personen in Begleitung von Familienangehörigen (Ehemann/Ehefrau und/oder Kinder) erhalten. Erfüllen beide Ehegatten die Voraussetzungen für die Gewährung der Prämie, erhält der eine 12500 Lei und der andere 3500 Lei. Die Prämie wird in zwei Raten gewährt: die Hälfte zum Zeitpunkt der Niederlassung und die Hälfte 12 Monate nach der Einstellung.

Die Bedingungen für die Gewährung einer der beiden Einrichtungsprämien sind:

– Der Vertrag muss mindestens 12 Monate lang für volle 8 Stunden/Tag gelten.

– Der Arbeitnehmer oder sein Ehepartner hat in den letzten 36 Monaten keine der beiden Prämien erhalten

– in den letzten zwei Jahren nicht bei dem betreffenden Arbeitgeber oder bei einem Arbeitgeber, dessen Geschäftsführer/Gesellschafter diesen Status hat, und bei anderen Arbeitgebern, mit denen die Person in den letzten zwei Jahren in einem Arbeitsverhältnis stand, beschäftigt gewesen sein

– kein Eigentum oder Miteigentum an einer Wohnung in der Ortschaft, in der er/sie beschäftigt ist, oder in benachbarten Ortschaften

– im Falle der Einrichtungsprämie keinen Anspruch auf Beförderung oder deren Abgeltung durch den Arbeitgeber oder im Falle der Einrichtungsprämie keinen Anspruch auf eine vom Arbeitgeber bereitgestellte Wohnung/Miete

– keine Aussetzung/Kündigung des Arbeitslosengeldes

 

 

Umzugsbeihilfe

Als arbeitslos gemeldete Personen, die an einem Ort arbeiten, der mehr als 50 km von ihrem Wohnort entfernt ist, und die ihren Wohnort wechseln oder sich an diesem Ort niederlassen und deren Nettoeinkommen allein oder mit ihrer Familie 5000 Lei/Monat nicht übersteigt, erhalten eine nicht steuerpflichtige Umzugsprämie in Höhe von 75 % der Wohnkosten, höchstens jedoch 900 Lei. Die Prämie wird nicht gewährt, wenn der Arbeitgeber die Wohnung des Arbeitgebers zur Verfügung stellt oder die Miete übernimmt. Die Bedingungen für die Gewährung sind dieselben wie für die Einrichtungsprämie. Alle Prämien werden auch dann gewährt, wenn die Person das Arbeitsverhältnis mit dem derzeitigen Arbeitgeber innerhalb der ersten 12 Monate kündigt und innerhalb von 30 Tagen bei einem anderen Arbeitgeber zu den gleichen Bedingungen wieder eingestellt wird.

 

Rechtsgrundlage: Gesetz 76/2002