Verfahren zur Umsetzung der Bestimmungen von Artikel 291^5 Abs. 8-9 des CPF (2)

Verfahren der steuerlichen Sorgfaltspflicht:

 

Um die meldepflichtigen Verkäufer zu ermitteln, ist das unten beschriebene Verfahren anzuwenden.

Um festzustellen, ob ein Verkäufer, bei dem es sich um ein Unternehmen handelt, für die in Abschnitt I Unterabschnitt B Absatz 4 Buchstaben a und b beschriebenen Zwecke als ausgeschlossener Verkäufer gilt, kann ein Plattformbetreiber, der zur Meldung verpflichtet ist, öffentlich zugängliche Informationen oder eine Bestätigung des Verkäufers, bei dem es sich um ein Unternehmen handelt, verwenden.

Bei der Feststellung, ob ein Verkäufer für die in Abschnitt I Unterabschnitt B Absatz 4 Buchstaben c und d beschriebenen Zwecke als ausgeschlossener Verkäufer gilt, kann ein meldepflichtiger Plattformbetreiber die ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen verwenden.

Der meldepflichtige Plattformbetreiber erhebt für jeden Verkäufer, der eine natürliche Person ist und nicht zu den Ausgeschlossenen Verkäufern gehört, alle folgenden Informationen

 

a) Nachname und Vorname;

b) Hauptanschrift;

c) die dem Verkäufer gegebenenfalls erteilte NIF, einschließlich des jeweiligen ausstellenden Mitgliedstaats, und, falls keine NIF vorliegt, den Geburtsort des Verkäufers;

d) gegebenenfalls die MwSt.-Nummer des betreffenden Verkäufers;

e) das Geburtsdatum.

 

Der meldepflichtige Plattformbetreiber erhebt für jeden Verkäufer, bei dem es sich um einen Rechtsträger und nicht um einen ausgeschlossenen Verkäufer handelt, alle folgenden Informationen:

 

a) rechtmäßiger Name;

b) Hauptanschrift;

c) jede dem Verkäufer erteilte NIF, einschließlich jedes ausstellenden Mitgliedstaats

d) die Mehrwertsteuernummer des Verkäufers, falls vorhanden;

e) die Nummer der Eintragung in das Handelsregister;

f) das Bestehen einer Betriebsstätte, über die relevante Tätigkeiten in Rumänien oder in einem anderen Mitgliedstaat ausgeübt werden, sofern diese Informationen verfügbar sind, unter Angabe jedes Mitgliedstaats, in dem sich diese Betriebsstätte befindet.

 

Der meldepflichtige Plattformbetreiber stellt fest, ob die gemäß Unterabschnitt A, Unterabschnitt B Nummer 2 Buchstaben a bis e und Unterabschnitt E erhobenen Informationen korrekt sind, wobei er alle ihm in seinen Aufzeichnungen zur Verfügung stehenden Informationen und Dokumente sowie jede von einem Mitgliedstaat oder der Europäischen Union kostenlos zur Verfügung gestellte elektronische Schnittstelle zur Überprüfung der Gültigkeit der NIF und/oder der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nutzt.

Ein meldepflichtiger Plattformbetreiber betrachtet einen Verkäufer als in Rumänien oder in einem Mitgliedstaat ansässig, wenn sich die Hauptanschrift des Verkäufers in Rumänien oder in diesem Mitgliedstaat befindet.

Befindet sich die Hauptanschrift des Verkäufers in einem anderen Mitgliedstaat, so geht ein meldepflichtiger Plattformbetreiber davon aus, dass der Verkäufer in Rumänien ansässig ist, wenn seine NIF in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften in Rumänien ausgestellt wurde.

Ein meldepflichtiger Plattformbetreiber geht davon aus, dass der Verkäufer auch dann in dem Mitgliedstaat, in dem die NIF ausgestellt wurde, gebietsansässig ist, wenn sich der Mitgliedstaat, in dem die NIF  ausgestellt wurde, von dem Mitgliedstaat unterscheidet, in dem sich die Hauptanschrift des Verkäufers befindet.

Hat der Verkäufer Informationen über das Bestehen einer Betriebsstätte in Rumänien oder in einem anderen Mitgliedstaat gemäß Unterabschnitt B Nummer 2 Buchstabe f vorgelegt, geht der Betreiber der Meldeplattform davon aus, dass der Verkäufer auch in Rumänien oder in dem vom Verkäufer angegebenen Mitgliedstaat ansässig ist.

 

Sammlung von Informationen über das Mietobjekt

Übt ein Verkäufer eine Relevante Tätigkeit aus, die die Vermietung von in Rumänien oder in einem anderen Mitgliedstaat gelegenen Immobilien umfasst, erhebt der Betreiber der Meldeplattform die Adresse jeder aufgelisteten Immobilie und, falls erteilt, die entsprechende Grundbuchnummer oder deren Äquivalent, die in den in Rumänien geltenden Rechtsvorschriften oder im nationalen Recht des Mitgliedstaats, in dem sie sich befindet, vorgesehen ist.

Hat ein Betreiber einer Meldeplattform mehr als 2.000 relevante Tätigkeiten vermittelt, indem er eine gelistete Immobilie an ein und denselben Verkäufer vermietet hat, bei dem es sich um eine juristische Person handelt, muss der Betreiber der Meldeplattform Belege, Daten oder Informationen darüber sammeln, dass die gelistete Immobilie demselben Eigentümer gehört.

 Fristen für den Abschluss und die Gültigkeit der gebührenden Sorgfaltsprüfung

 Ein meldepflichtiger Plattformbetreiber muss das in den Abschnitten A bis E beschriebene Due-Diligence-Verfahren bis zum 31. Dezember des Berichtszeitraums abschließen.

Ausnahmsweise muss der meldepflichtige Plattformbetreiber für Verkäufer, die am 1. Januar 2023 oder an dem Tag, an dem ein Unternehmen zum meldepflichtigen Plattformbetreiber wird, bereits auf der Plattform registriert sind, das in den Unterabschnitten A bis E beschriebene Sorgfaltspflichtverfahren bis zum 31. Dezember des zweiten Meldezeitraums abschließen.

 

Ausnahmsweise kann ein meldepflichtiger Plattformbetreiber das Verfahren der Sorgfaltspflicht in Bezug auf frühere Meldezeiträume anwenden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

 a) die in Unterabschnitt B Nummern 1 und 2 geforderten Informationen des Verkäufers entweder innerhalb der letzten 36 Monate erhoben und überprüft oder bestätigt wurden; und

b) der meldepflichtige Plattformbetreiber hat keinen Grund zu der Annahme, dass die gemäß den Unterabschnitten A, B und E erhobenen Informationen ungenau oder nicht mehr zuverlässig sind oder geworden sind.

 

Anwendung des Due-Diligence-Verfahrens nur bei Aktiven Verkäufern

 Ein Plattformbetreiber, der eine Meldepflicht hat, kann sich dafür entscheiden, eine Sorgfaltsprüfung gemäß den Unterabschnitten A-F nur in Bezug auf aktive Verkäufer durchzuführen.

Einhaltung der steuerlichen Sorgfaltspflicht durch Dritte

Ein meldepflichtiger Plattformbetreiber kann einen dritten Dienstleister mit der Durchführung der in diesem Abschnitt dargelegten Sorgfaltspflichten beauftragen, wobei diese Pflichten jedoch in der Verantwortung des meldepflichtigen Plattformbetreibers verbleiben.

Führt ein Plattformbetreiber die Sorgfaltspflicht für einen Plattformbetreiber durch, der in Bezug auf dieselbe Plattform eine Meldepflicht gemäß Punkt 1 hat, so führt der betreffende Plattformbetreiber die Sorgfaltspflicht gemäß den in diesem Abschnitt festgelegten Regeln durch. Die Pflichten im Zusammenhang mit dem Sorgfaltspflichtverfahren verbleiben in der Verantwortung des meldenden Plattformbetreibers.

 

Zu meldende Informationen

 

Jeder meldepflichtige Plattformbetreiber muss der zuständigen Behörde in Rumänien die folgenden Informationen übermitteln:

 

  1. Name, Anschrift des eingetragenen Firmensitzes, NIF und gegebenenfalls die gemäß Artikel 291^5   Absatz 10 zugewiesene individuelle Identifikationsnummer des Betreibers der Meldeplattform sowie die Geschäftsbezeichnung(en) der Plattform(en), für die der Betreiber der Meldeplattform Meldungen vornimmt.
  2. Für jeden meldepflichtigen Verkäufer, der die relevante Tätigkeit, ausgenommen die Vermietung von Immobilien, ausgeübt hat:

a) die gemäß Abschnitt II Unterabschnitt B zu erhebenden Informationen;

b) die Finanzkontonummer, sofern der Betreiber der Meldeplattform über diese Informationen verfügt und die zuständige Behörde in Rumänien oder in dem Mitgliedstaat, in dem der meldende Verkäufer für die Zwecke von Abschnitt II Unterabschnitt D ansässig ist, nicht öffentlich mitgeteilt hat, dass sie nicht beabsichtigt, die Finanzkontonummer für diesen Zweck zu verwenden;

c) falls abweichend vom Namen des meldenden Verkäufers, zusätzlich zur Finanzkontonummer den Namen des Inhabers des Finanzkontos, auf das die Gegenleistung gezahlt oder gutgeschrieben wird, soweit dem Betreiber der Meldeplattform dieser Name bekannt ist, sowie alle anderen dem Betreiber der Meldeplattform zur Verfügung stehenden Finanzdaten dieses Kontoinhabers;

d) jeden Mitgliedstaat, in dem der meldende Verkäufer gebietsansässig ist, einschließlich des steuerlichen Wohnsitzes in Rumänien, falls zutreffend, für die Zwecke des Artikels 291^5  und dieses Anhangs, wie in Unterabschnitt D von Abschnitt II festgelegt;

e) das gesamte Entgelt, das in jedem Quartal des Berichtszeitraums gezahlt oder gutgeschrieben wurde, und die Anzahl der Relevanten Tätigkeiten, für die es gezahlt oder gutgeschrieben wurde;

f) etwaige vom Betreiber der Meldeplattform in jedem Quartal des Berichtszeitraums einbehaltene oder erhobene Gebühren, Provisionen oder Abgaben

 

  1. Für jeden meldepflichtigen Verkäufer, der eine relevante Tätigkeit ausgeübt hat, die die Vermietung von Grundstücken beinhaltet:

 

a) die gemäß Abschnitt II Unterabschnitt B zu erhebenden Informationen;

b) die Finanzkontonummer, sofern der Betreiber der Meldeplattform über diese Informationen verfügt und die zuständige Behörde in Rumänien oder in dem Mitgliedstaat, in dem der meldende Marktteilnehmer für die Zwecke von Abschnitt II Unterabschnitt D ansässig ist, nicht öffentlich mitgeteilt hat, dass sie nicht beabsichtigt, die Finanzkontonummer für diesen Zweck zu verwenden;

c) falls abweichend vom Namen des meldenden Verkäufers, zusätzlich zur Finanzkontonummer den Namen des Inhabers des Finanzkontos, auf das die Gegenleistung gezahlt oder gutgeschrieben wird, soweit dem Betreiber der Meldeplattform dieser Name bekannt ist, sowie alle anderen dem Betreiber der Meldeplattform zur Verfügung stehenden Finanzdaten dieses Kontoinhabers;

d) jeder Mitgliedstaat, in dem der meldepflichtige Verkäufer ansässig ist, einschließlich des steuerlichen Wohnsitzes in Rumänien, falls vorhanden, für die Zwecke des Artikels 291^5 und dieses Anhangs, wie in Abschnitt II Unterabschnitt D festgelegt;

e) die Anschrift jeder aufgeführten Immobilie, die nach dem in Abschnitt II Unterabschnitt E beschriebenen Verfahren ermittelt wurde, sowie die entsprechende Grundbuchnummer oder deren Äquivalent nach den geltenden Rechtsvorschriften oder nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaats, in dem sich die betreffende Immobilie befindet, sofern verfügbar;

f) das gesamte Entgelt, das in jedem Quartal des Berichtszeitraums gezahlt oder gutgeschrieben wurde, und die Anzahl der relevanten Tätigkeiten, die sich auf jede aufgeführte Immobilie beziehen;

g) alle vom Betreiber der Meldeplattform in jedem Quartal des Berichtszeitraums einbehaltenen oder erhobenen Gebühren, Provisionen oder Abgaben;

h) falls verfügbar, die Anzahl der Tage, an denen jede gelistete Immobilie während des Berichtszeitraums vermietet war, und die Art der jeweiligen gelisteten Immobilie.

 

Verwaltungsverfahren für die Wahl eines einzigen Mitgliedstaats, in dem die Informationen zu melden sind

Erfüllt ein meldepflichtiger Betreiber einer Plattform im Sinne von Abschnitt I Unterabschnitt A Nummer 4 Buchstabe a eine der in dieser Bestimmung festgelegten Bedingungen sowohl in Rumänien als auch in anderen Mitgliedstaaten, so kann der meldepflichtige Betreiber einer Plattform wählen, ob er die in Abschnitt III festgelegten Meldeverfahren in Rumänien oder in einem anderen Mitgliedstaat durchführt.

Der meldepflichtige Betreiber einer Bohrinsel unterrichtet die zuständige Behörde in Rumänien und alle zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten über seine Entscheidung.

Ein Erlass des Präsidenten der Nationalen Steuerverwaltungsbehörde legt das Verwaltungsverfahren fest, nach dem sich der meldepflichtige Plattformbetreiber dafür entscheiden kann, die in Abschnitt III festgelegten Meldeverfahren in Rumänien durchzuführen.

 

Rechtsgrundlage:

– ANAF-Verfügung Nr. 1226/2023 zur Genehmigung der Verfahren zur Umsetzung der Bestimmungen von Artikel 291^5, Absatz (8) und (9) des Gesetzes Nr. 207/2015 über die Steuerverfahrensordnung;

– Steuerverfahrensordnung, in der geänderten und ergänzten Fassung.