Einfügeanreiz bei Rückführung aus CCC

Die Eingliederungsbeihilfe ist ein Geldbetrag, den der Staat denjenigen gewährt, die aus dem Elternurlaub (CCC) zurückkehren, bevor das Kind zwei/drei Jahre alt ist oder nachdem das Kind zwei/drei Jahre alt ist, bis zum Alter von drei/vier Jahren.

Die Höhe der Prämie kann betragen 1.500 Lei oder 650 Lei, je nachdem, wann Sie Ihre Arbeit wieder aufnehmen.

Nach Art. 13 der methodischen Normen zur Anwendung der OUG 111/2010 wird der Anspruch auf den Einfügeanreiz wie folgt festgelegt:

 a) Für die Person, die den Elternurlaub und das Monatsgeld nach Artikel 2 Absatz (1) der Notverordnung in Anspruch nimmt, ist dem Antrag auf Gewährung nur der vom Arbeitgeber ausgestellte Nachweis oder gegebenenfalls andere von den zuständigen Behörden ausgestellte Schriftstücke oder die Eigenerklärung beizufügen, aus der hervorgeht, dass die Person steuerpflichtige Einkünfte erzielt oder erzielen wird;

b) für die Person, die, obwohl sie berechtigt ist, keinen Antrag auf Gewährung von Elternurlaub und monatlicher Beihilfe gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Dringlichkeitsverordnung stellt, sind dem Antrag die zur Feststellung dieses Anspruchs erforderlichen Belege beizufügen, die zu den in Artikel 6 vorgesehenen Belegen gehören.

 

Für Personen, die einen Antrag auf die in Artikel 7 Absatz 2 der Notverordnung vorgesehene Eingliederungsbeihilfe stellen, nachdem das Kind das zweite bzw. dritte Lebensjahr vollendet hat, wenn es sich um ein behindertes Kind handelt, wird diese wie folgt gewährt:

 

a) ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die berechtigte Person steuerpflichtige Einkünfte erzielt, wobei die in Artikel 15 Absatz (1) Buchstabe c1) der Dringlichkeitsverordnung vorgesehene Frist einzuhalten ist;

b) ab dem Tag der Einreichung des Antrags, wenn der Antrag nach Ablauf der in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c1 der Notverordnung vorgesehenen Frist eingereicht wird.

 

Der Eingliederungsanreiz wird jedem Elternteil oder jeder der in Artikel 8 Absatz 2 der OUG 111/2010 genannten Personen (Personen, die das Kind adoptiert haben, denen das Kind zur Adoption anvertraut wurde oder die das Kind in Pflege oder in Notunterbringung haben, mit Ausnahme des berufsmäßigen mütterlichen Helfers, der diese Rechte nur für seine Kinder in Anspruch nehmen kann, sowie der Person, die zum Vormund bestellt wurde) gewährt, die mindestens einen Monat Elternzeit genommen haben.

Nach Art. 7 Abs. (1) der OUG 111/2010 haben Personen, die während des Zeitraums, in dem sie Anspruch auf Elternzeit nach Art. 2 Abs. (1) haben, steuerpflichtige Einkünfte nach Art. 3 Abs. (1) erzielen, Anspruch auf einen Eingliederungszuschuss, und zwar wie folgt:

a) in Höhe von 1.500 Lei, wenn die Anspruchsberechtigten ein Einkommen erzielen, bevor das Kind das Alter von 6 Monaten bzw. 1 Jahr im Falle eines behinderten Kindes erreicht hat. Der Betrag von 1.500 Lei wird bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes bzw. bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines behinderten Kindes gewährt;

b) in Höhe von 650 Lei, wenn die Berechtigten nach Vollendung des sechsten Lebensmonats des Kindes bzw. nach Vollendung des ersten Lebensjahres eines behinderten Kindes Einkommen erzielen.

 

Neu ist, dass seit diesem Jahr durch eine Ergänzung der Verordnung über den Elternurlaub auch Adoptiveltern, die den Unterbringungsurlaub in Anspruch nehmen, unter den Personen aufgeführt sind, die den Eingliederungsanreiz beanspruchen können, wenn sie aus diesem Urlaub an ihren Arbeitsplatz zurückkehren.

Personen, die ihren Erziehungsurlaub beendet haben und ein steuerpflichtiges Einkommen gemäß Artikel 3 Absatz 1 erzielen, erhalten den Eingliederungsanreiz in der in Absatz 1 Buchstabe b vorgesehenen Höhe, nachdem das Kind das zweite Lebensjahr bzw. im Falle eines behinderten Kindes das dritte Lebensjahr vollendet hat, bis das Kind das dritte Lebensjahr bzw. im Falle eines behinderten Kindes das vierte Lebensjahr vollendet hat. Dieser Integrationsanreiz wird auch den in Artikel 7 Absatz 1 genannten Personen gewährt.

Gemäß Artikel 15, Absatz (1), werden die in dieser Dringlichkeitsverordnung vorgesehenen Rechte, die Zulagen und Eingliederungsanreize darstellen, wie folgt festgelegt:

a) ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem der Mutterschaftsurlaub nach dem Gesetz endet, wenn der Antrag innerhalb von 60 Arbeitstagen ab diesem Datum gestellt wird;

b) ab dem Tag der Geburt des Kindes, wenn der Antrag innerhalb von 60 Arbeitstagen nach diesem Tag gestellt wird, wenn die Personen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung des Mutterschaftsurlaubs und der damit verbundenen Leistungen nicht erfüllen;

c) ab dem Zeitpunkt der Adoption, der Vormundschaft, der Unterbringung oder des Sorgerechts, wenn der Antrag innerhalb von 60 Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt gestellt wird, zu dem die Maßnahmen zum Schutz des Kindes genehmigt oder gegebenenfalls eingeleitet wurden

 

Nützliche Informationen:

 

  • Meldet sich die betreffende Person nicht, werden der Urlaub und die Zulage bzw. der Eingliederungsanreiz automatisch um einen Monat gekürzt (Artikel 4^1 der Durchführungsbestimmungen der OUG 111/2010, genehmigt durch die HG 52/2011).
  • Gemäß Artikel 12 Absatz (7) wird in der in Absatz (1) vorgesehenen Situation, unabhängig davon, ob der andere Elternteil den Urlaub von mindestens einem Monat gemäß den Bestimmungen von Artikel 11 Absatz (2) der Notverordnung in Anspruch nimmt oder nicht, während dieses Zeitraums kein Eingliederungsanreiz gewährt.
  • Es ist auch wichtig zu erwähnen, dass PFAs genau wie Arbeitnehmer berechtigt sind, in die CCC einzutreten, aber auch den Eingliederungsanreiz zu erhalten.

 

Rechtsgrundlage:

– HG Nr. 52/2011 zur Genehmigung der methodischen Normen für die Anwendung der Bestimmungen der Regierungseilverordnung Nr. 111/2010 über Urlaub und monatliches Erziehungsgeld;

– OUG 111/2010 über den Urlaub und das monatliche Erziehungsgeld.