Registrierkassen – Änderungen der Verwendungsvorschriften

Im Amtsblatt (Teil I) Nr. 344 vom 24. April 2023 wurde der Regierungsbeschluss (HG ) Nr. 355/2023 über die Änderung und Ergänzung der methodischen Normen für die Anwendung der OUG Nr. 28/1999 über die Verpflichtung der Wirtschaftsbeteiligten zur Verwendung elektronischer Steuerkassen, genehmigt durch den Regierungsbeschluss Nr. 479/2003, veröffentlicht.

 

Wichtige Änderungen:

 

  • Eine Reihe von technischen und funktionellen Merkmalen elektronischer Registrierkassen (AMEF), die in unbeaufsichtigte Geräte integriert sind, d. h. Geräte wie Verkaufsautomaten, die auf der Grundlage von Kartenzahlungen funktionieren, sowie Banknoten- bzw. Münzprüfer, über die Lebensmittel und/oder Nichtlebensmittel verkauft oder Dienstleistungen direkt an die Bevölkerung erbracht werden, wurden festgelegt. Zu den unbeaufsichtigten Geräten gehören auch Geräte zur Erhebung von Gebühren für die Selbstbedienung, wie z.B. in Autowaschanlagen und automatischen Textilwaschstationen. A fost abrogata prevederea conform careia bonurile fiscale emise de casele de schimb valutar se semneaza si se stampileaza de emitent.
  • Es wurde die Möglichkeit geschaffen, dass die Kassen direkt von den Automaten mit Niederspannungsstrom versorgt werden.
  • Gemäß dem REGIERUNGSBESCHLUSS 355/2023 gelten Geräte wie z. B. Verkaufsautomaten, über die Lebensmittel und/oder andere Produkte verkauft oder Dienstleistungen direkt an die Bevölkerung erbracht werden und die nicht mit einer Kontrolleinheit ausgestattet sind, nicht als unbeaufsichtigte Geräte.
  • Ein Etikett, auf dem der Hersteller, der Vertragshändler mit seinen Kontaktangaben, die Seriennummer des Geräts und die Nummer der von der Kommission erteilten Zulassung angegeben sind, ist gut sichtbar am Gehäuse des an den Benutzer gelieferten Geräts anzubringen.
  • Im Inneren unbeaufsichtigter Geräte, wie z.B. Verkaufsautomaten, wird eine selbstklebende holografische Folie angebracht, die von außen sichtbar ist und auf deren Oberfläche in Großbuchstaben der Text FISKALISIERT und die Identifizierungsdaten des Vertragshändlers aufgedruckt sind, sowie das charakteristische Symbol der zugelassenen Serviceeinheit und die Identifizierungsnummer des Servicetechnikers von Hand in einem dafür vorgesehenen Feld, das die Lesbarkeit der aufgedruckten Daten gewährleistet, eingeschrieben werden. Die Folie wird von den Vertragshändlern zur Verfügung gestellt und muss so groß sein, dass die darauf gedruckten Texte gut lesbar sind; sie wird vom Servicetechniker bei der Installation des elektronischen Steuererfassungsgeräts angebracht.
  • Es wurden neue Situationen eingeführt, in denen diese Registrierkassen automatisch gesperrt werden.
  • Weitere wichtige Änderungen betreffen das Verfahren bei einem Ausfall des elektronischen Steuerregisters sowie die Art und Weise, wie das Sonderregister zu vervollständigen ist.
  • Sie legt auch das Verfahren fest, das im Falle der Einstellung der Einzelhandelslieferung von Waren und Dienstleistungen direkt an die Bevölkerung sowie im Falle der Übertragung einer elektronischen Registrierkasse von einem Arbeitsort zu einem anderen zu befolgen ist.

 

Im Hinblick auf die einheitliche Anwendung der Bestimmungen auf Ebene der territorialen Einheiten der ANAF, die es der Steuerbehörde erlauben, bei der Prüfung einer elektronischen Steuerkasse zusätzlich zu den im REGIERUNGSBESCHLUSS Nr. 479/2003 ausdrücklich vorgesehenen Dokumenten weitere Dokumente anzufordern, wird festgelegt, dass die Dokumente, die angefordert werden können, durch Anordnung des Präsidenten der ANAF festgelegt werden.

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses werden die gesetzlichen Bestimmungen über das technische Genehmigungsverfahren sowie das Verfahren zur Vergabe der Bestellnummer im Register der elektronischen Steuerkassen aufgehoben, da sie die Registrierkassen mit Protokollrolle (alte Registrierkassen), die Unterzeichnung und Stempelung der von den Wechselstuben ausgestellten Steuerbelege durch den Aussteller usw. betreffen.

In einem anderen Zusammenhang ist anzumerken, dass die Behörden vor kurzem durch einen anderen normativen Akt festgelegt haben, dass die Genehmigung für den Vertrieb von Registrierkassen den Unternehmen auch in elektronischer Form erteilt werden kann.

Die Finanzverordnung 1.307/2023 wurde im Amtsblatt veröffentlicht und ist ab dem 21. April 2023 in Kraft. Sie hat in der Praxis die Mustergenehmigung ersetzt, die Unternehmen für den Vertrieb von Registrierkassen benötigen.

Diesem Dokument zufolge muss die Genehmigung für den Vertrieb von Registrierkassen nicht mehr abgestempelt werden, so dass sie den Unternehmen in elektronischer Form erteilt werden kann.

 

Konkret regelt das neue normative Gesetz die Erteilung der Vertriebsgenehmigung für elektronische Steuerkassen in elektronischem Format, wobei im Anhang des OMFP Nr. 158/2015 die folgenden Änderungen vorgenommen wurden:

 

  • das Erfordernis des Stempels der Vollmacht wird aufgehoben, und sie kann mit einer qualifizierten elektronischen Signatur unterzeichnet werden;
  • Ersetzung des Begriffs „Handelsgesellschaft“ durch den Begriff „Gesellschaft“, gemäß den Bestimmungen des Artikels 794 des Gesetzes Nr. 76/2012 zur Umsetzung des Gesetzes Nr. 134/2010 über die Zivilprozessordnung.

 

 

Rechtsgrundlage:

-REGIERUNGSBESCHLUSS 355/2023 zur Änderung und Ergänzung der Methodischen Regeln für die Anwendung der OUG Nr. 28/1999 über die Verpflichtung der Wirtschaftsbeteiligten zur Verwendung elektronischer Registrierkassen, genehmigt durch den REGIERUNGSBESCHLUSS Nr. 479/2003;

-MF-Verordnung 1307/2023 zur Änderung des Anhangs der Verordnung des Ministers für öffentliche Finanzen Nr. 158/2015 über die Genehmigung des Modells der Vertriebsgenehmigung für elektronische Registrierkassen.