Standlage: Ein Unternehmen, das gewinnsteuerpflichtig ist, hat im Jahr 2022 Sponsorengelder unterhalb der für dieses Jahr geltenden Gewinnsteuergrenze gezahlt.
Kann dieses Unternehmen die Unterschiede in diesem Jahr umleiten, und wenn ja, wie ist das Verfahren?
Lösung:
Gemäß Artikel 42, Absatz (4) des Steuergesetzbuchs kann der Steuerpflichtige, wenn der gemäß Artikel 25, Absatz (4), Buchstabe i) ermittelte Betrag, gegebenenfalls vermindert um die vorgetragenen Beträge, nicht vollständig verwendet wurde, seine Gewinnsteuer innerhalb eines Zeitraums von höchstens 6 Monaten ab dem Datum der Steuererklärung für Sponsoring und/oder Sponsoring oder die Gewährung privater Stipendien umwidmen lassen, indem er ein Umwidmungsformblatt einreicht.
Bei Steuerpflichtigen, die Mitglieder einer Steuergruppe sind, kann die Umleitung nur von der verantwortlichen juristischen Person angeordnet werden. Die Verpflichtung zur Zahlung des umgeleiteten Gewinnsteuerbetrags liegt bei der zuständigen Steuerbehörde. Die Rückerstattung der Körperschaftssteuer für das Sponsoring von gemeinnützigen juristischen Personen, einschließlich religiöser Einheiten, kann nur erfolgen, wenn der Empfänger des Sponsorings zum Zeitpunkt der Zahlung des Betrags durch die Steuerbehörde im Register der Körperschaften/Kirchen eingetragen ist, für die Steuerabzüge gemäß Artikel 25 Absatz (4^1) gewährt werden. Das Verfahren, das Muster und der Inhalt des Nachsendeformblatts werden durch eine Verordnung des Präsidenten des A.N.A.F. festgelegt.
Gemäß Absatz (4^1) schulden die Steuerpflichtigen dem Staatshaushalt die Differenz der zu viel abgeführten Körperschaftssteuer, wenn nach Einreichung des Umleitungsformulars die für das Jahr, für das die Umleitung angeordnet wurde, geschuldete Körperschaftssteuer im Sinne einer Senkung korrigiert wird und die Steuerpflichtigen einen höheren Betrag umgeleitet haben, als nach dem Gesetz umgeleitet werden konnte. Das Verfahren zur Feststellung und Regulierung der Differenz der Körperschaftssteuer, die über die gesetzlich zulässigen Beträge hinaus umgeleitet wurde, wird durch Anordnung des Präsidenten der A.N.A.F. festgelegt.
Wir weisen darauf hin, dass die Umleitung der Gewinnsteuer für das Sponsoring von gemeinnützigen juristischen Personen, einschließlich religiöser Einheiten, nur dann erfolgen kann, wenn der Begünstigte des Sponsorings zum Zeitpunkt der Zahlung des Betrags durch die Steuerbehörde im Register der Körperschaften / religiösen Einheiten, für die Steuerabzüge gewährt werden, eingetragen ist.
Gemäß Artikel 77 des Gesetzes Nr. 207/2015 über die Steuerverfahrensordnung in der geänderten und ergänzten Fassung beträgt die Frist für die Bearbeitung von Anträgen auf Umleitung der Körperschaftssteuer/Einkommenssteuer für Kleinstunternehmen 45 Tage nach Einreichung. Für Steuerpflichtige, die zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags die Körperschaftssteuerschuld noch nicht beglichen haben, beginnt die 45-Tage-Frist ab dem Datum der Begleichung der Schuld zu laufen.
Wir erinnern Sie daran, dass das Umleitungsformblatt für die Umleitung – 177 „Antrag auf Umleitung der Gewinnsteuer/Körperschaftssteuer von Kleinstunternehmen“ und das Umleitungsverfahren durch OPANAF 1679/2022 genehmigt wurden, das im Amtsblatt mit der Nummer 923 vom 21. September 2022 veröffentlicht wurde.
In Anbetracht dessen kann das Unternehmen, das im Jahr 2022 Sponsoring unterhalb der gesetzlichen Grenze, d.h. der Mindestgrenze zwischen dem Betrag von 20 % der Körperschaftssteuer und 0,75 % des Umsatzes, durchgeführt hat, im Jahr 2023 Sponsoringverträge abschließen und die Umleitung der Differenz durch Einreichung des Formblatts 177 beantragen.
Der Betrag der Gewinnsteuerdifferenz, der umgeleitet werden kann, wird durch Abzug des Mindestbetrags berechnet, der gemäß Artikel 25 Absatz (4) Buchstabe i) des Gesetzes Nr. 227/2015 über die Steuergesetzgebung , in der geänderten und ergänzten Fassung, festgelegten Mindestbetrags der Beträge für Sponsoring und/oder Mäzenatentum, private Stipendien, die den begünstigten Körperschaften in dem Jahr, für das die jährliche Einkommenssteuererklärung eingereicht wurde, gemäß Artikel 25 Absatz (4) Buchstabe i) und t) gewährt wurden, und der vorgetragenen Beträge, die im Formblatt 101 „Einkommenssteuererklärung“ dieses Jahres eingetragen wurden.
Zur Ermittlung der in Artikel 25 Absatz (4) Buchstabe i) Punkt 2 des Gesetzes Nr. 227/2015 über die Steuergesetzgebung in seiner geänderten und ergänzten Fassung vorgesehenen Körperschaftsteuergrenze werden davon die Beträge der Steuergutschrift und der befreiten/ermäßigten Gewinntsteuer gemäß den Bestimmungen der Verordnung des Präsidenten der Nationalen Steuerverwaltungsbehörde Nr. 3.386/2016 zur Genehmigung des Musters und des Inhalts der Formblätter 101 „Gewinnsteuererklärung“ und 120 „Verbrauchssteuererklärung“ in der geänderten und ergänzten Fassung.
Rechtsgrundlage:
-Steuergesetzgebung (genehmigt durch das Gesetz Nr. 227/2015, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 688 vom 10.09.2015), in der geänderten und ergänzten Fassung;
-Steuerverfahrensordnung (genehmigt durch Gesetz Nr. 207/2015, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 547 vom 23.07.2015), samt Änderungen und Ergänzungen;
-Verordnung Nr. 1679/2022 der ANAF zur Genehmigung des Verfahrens für die Umleitung der Körperschaftssteuer/Einkommenssteuer von Kleinstunternehmen für die Durchführung von Patenschaften und/oder Mäzenatentätigkeiten oder die Gewährung privater Stipendien sowie des Musters und des Inhalts einiger Formblätter, gemäß dem Gesetz.