Abschaffung der meldung 098

Im Amtsblatt (Teil I) Nr. 264 vom 30. März 2023 wurde die ANAF-Verfügung Nr. 347/2023 veröffentlicht, wonach neu gegründete Unternehmen eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ggf. nur noch über das Formblatt  für die Anmeldung beim Nationalen Handelsregisteramt (ONRC) beantragen können.

Aus Gründen der Vereinfachung hat die Nationale Agentur für Steuerverwaltung (ANAF) die Erklärung 098 abgeschafft.

Konkret wurden mit der ANAF-Verfügung 2509/2022 vom 20. Januar 2023 das Muster und die Anweisungen für den Antrag auf steuerliche Registrierung festgelegt, der eigentlich eine Anlage zum Antrag auf Eintragung in das Handelsregister ist.

Da neue Unternehmen die Steuerregistrierung gleichzeitig mit der Registrierung bei der ONRC beantragen, haben die ANAF-Vertreter in den Antrag auf Steuerregistrierung die Möglichkeit der Mehrwertsteuerregistrierung aufgenommen, sofern dies möglich ist. Somit ist das Formblatt  098 ab dem genannten Datum unbrauchbar geworden. Wir erinnern daran, dass dieses Formblatt  am Tag des Antrags auf Registrierung bei der ONRC bei der ANAF eingereicht wurde, und zwar nur von denjenigen, die schätzen, dass sie den Schwellenwert für die Mehrwertsteuerbefreiung überschreiten, oder die sich für die Anwendung der Mehrwertsteuer entscheiden.

„Zur Vereinfachung des Erklärungsverfahrens, indem die Anzahl der von den Steuerpflichtigen für die MwSt-Registrierung einzureichenden Formblatt e reduziert wird, wurden die Felder des Formblatts 098 über die MwSt-Registrierung in das Formblatt  „Antrag auf steuerliche Registrierung“ eingefügt (…). Unter diesen Bedingungen werden die Steuerpflichtigen, die eine MwSt-Registrierung ab dem Zeitpunkt der Eintragung ins Handelsregister beantragen, die entsprechenden Felder im Antrag auf steuerliche Registrierung selbst ausfüllen, der dem Antrag auf Eintragung ins Handelsregister beigefügt ist. Daher ist es notwendig, das Muster, den Inhalt und die Anweisungen für das Ausfüllen des Formblatt s 098 aufzuheben (…)“, heißt es in dem Genehmigungsbericht, der den Entwurf der ANAF-Verfügung 347/2023 begleitete.

Diese neue Anordnung wurde formalisiert, so dass die ANAF die 098-Erklärung formell aufhob.

Gemäß Artikel 316 der Steuergesetzgebung  wird der MwSt.-Code in den folgenden Fällen vor der Durchführung wirtschaftlicher Vorgänge eingeholt:

 

  • die Befreiungsgrenze von 300.000 Lei;
  • wenn das Unternehmen erklärt, dass es beabsichtigt, einen Umsatz unterhalb der Befreiungsgrenze von 300.000 Lei zu erzielen, sich aber für die normale Mehrwertsteuerregelung entscheidet.

 

Die neue Verordnung regelt auch die Situation, in der ein Steuerpflichtiger, für den das Verfahren der Mehrwertsteuerregistrierung von Amts wegen angewendet wird, eine der Voraussetzungen für die Aufhebung der Mehrwertsteuerregistrierung erfüllt.

Um eine einheitliche steuerliche Behandlung der Steuerpflichtigen zu gewährleisten, unabhängig davon, ob sie eine Registrierung für MwSt-Zwecke beantragen oder dem Verfahren der MwSt-Registrierung von Amts wegen unterliegen, wird das in OPANAF Nr. 239/2021 vorgesehene Verfahren entsprechend angewendet.

Diesbezüglich wurde festgelegt, dass die Steuerbehörde auch im Falle der Anwendung des Verfahrens der Registrierung von Amts wegen für MwSt-Zwecke gleichzeitig sowohl die Registrierung für MwSt-Zwecke als auch die Aufhebung der Registrierung für MwSt-Zwecke des Steuerpflichtigen vornimmt, wenn sich der Steuerpflichtige in einer der in Artikel 316 Absatz 11 Buchstabe a) oder c) der Steuergesetzgebung  vorgesehenen Situationen der Aufhebung der Registrierung befindet (Untätigkeit oder steuerliche Erfassung).

Die ANAF weist darauf hin, dass die Anwendung einer einheitlichen Behandlung auch aufgrund der Auswirkungen der Aufhebung der MwSt-Registrierung erforderlich ist: Gemäß Artikel 11 des Steuergesetzbuchs haben Steuerpflichtige, deren MwSt-Registrierung von Amts wegen aufgehoben wurde, während des betreffenden Zeitraums kein Recht auf Vorsteuerabzug auf getätigte Käufe, sind aber verpflichtet, die auf die während des betreffenden Zeitraums getätigten steuerpflichtigen Umsätze erhobene MwSt abzuführen.

Bitte beachten Sie, dass diese Bestimmungen unabhängig davon gelten, ob der Steuerpflichtige auf Antrag oder von Amts wegen nach Feststellung der Steuerbehörde für Mehrwertsteuerzwecke registriert wurde.