Änderungen der steuergesetzgebung

Im Amtsblatt mit der Nummer 1109 vom 17. November 2022 wurde das Gesetz Nr. 309 vom 16. November 2022 zur Änderung des Gesetzes Nr. 227/2015 über die Abgabenordnung veröffentlicht.

Ansprüche, die gemäß den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 411/2004 über privat verwaltete Pensionsfonds, neu veröffentlicht, in seiner geänderten und ergänzten Fassung, des Gesetzes Nr. 204/2006 über freiwillige Renten, in seiner geänderten und ergänzten Fassung, und des Gesetzes Nr. 1/2020 über Betriebsrenten, in seiner geänderten und ergänzten Fassung, erworben werden, stellen Renteneinkommen dar.

Das monatliche steuerpflichtige Renteneinkommen wird ermittelt, indem vom Renteneinkommen der nicht steuerpflichtige monatliche Betrag von 2.000 Lei und gegebenenfalls der fällige Krankenversicherungsbeitrag gemäß den Bestimmungen von Titel V – Obligatorische Sozialbeiträge – abgezogen wird.

Für die Beträge, die die Teilnehmer an privat verwalteten Pensionsfonds und ihre gesetzlichen Erben gemäß den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 411/2004, neu veröffentlicht, mit späteren Änderungen und Ergänzungen, als Einmalzahlung erhalten, besteht das steuerpflichtige Einkommen aus den Beträgen, die die Nettobeiträge der Teilnehmer übersteigen, denen jeder Pensionsfonds eine einzige, gemäß den Bestimmungen von Absatz (1) festgelegte, nicht steuerpflichtige Einkommensgrenze gewährt.

Für die Beträge, die die Teilnehmer an privat verwalteten Pensionsfonds und ihre gesetzlichen Erben gemäß den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 411/2004, neu veröffentlicht, in seiner geänderten und ergänzten Fassung, als aufgeschobene Ratenzahlungen erhalten, besteht das steuerpflichtige Einkommen aus den Beträgen, die die Nettobeiträge der Teilnehmer übersteigen, auf die die gemäß den Bestimmungen von Absatz (1) festgelegte Obergrenze des nicht steuerpflichtigen Einkommens für jede monatliche Rate aus jedem Pensionsfonds angewendet wird.

Für die Beträge, die die Teilnehmer der freiwilligen Pensionsfonds und/oder der betrieblichen Pensionsfonds und ihre gesetzlichen Erben gemäß den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 204/2006 in seiner geänderten und ergänzten Fassung und des Gesetzes Nr. 1/2020 in seiner ergänzten Fassung als Einmalzahlung erhalten, besteht das steuerpflichtige Einkommen aus den Beträgen, die die Nettobeiträge der Teilnehmer übersteigen, auf die jeder Pensionsfonds eine einzige, gemäß den Bestimmungen von Absatz (1) festgelegte Obergrenze für das nicht steuerpflichtige Einkommen anwendet.