Liste der Steuerpflichtigen ohne ausstehende Verbindlichkeiten–Verfahrensweise

Im Amtsblatt mit der Nummer 1058 vom 1. November 2022 wurde die ANAF-Verordnung Nr. 1923 vom 1. November 2023 über das Verfahren zur Veröffentlichung der Liste der Steuerzahler, die keine ausstehenden Verpflichtungen registrieren, veröffentlicht.

 Das Verfahren für die Veröffentlichung der Liste der Steuerpflichtigen, die ihre ausstehenden Verbindlichkeiten nicht registrieren lassen, die im Anhang enthalten ist, der Bestandteil dieses Beschlusses ist, wird genehmigt.

Die Generaldirektion für die Verwaltung großer Steuerzahler, die Generaldirektion der öffentlichen Finanzen Bukarest, die Generaldirektionen der öffentlichen Finanzen sowie die ihnen unterstellten Steuerbehörden führen die Bestimmungen dieses Erlasses aus.

ANHANG: VERFAHREN für die Veröffentlichung der Liste der Steuerpflichtigen ohne offene Verbindlichkeiten:

  1. Um die Steuerpflichtigen, juristische Personen, die ihre Steuerverbindlichkeiten fristgerecht erklärt und bezahlt haben und die nicht in den Steuerregistern mit ausstehenden Haushaltsverpflichtungen aufgeführt sind, bekannt zu machen, veröffentlichen die zentralen Steuerorgane, im Folgenden Steuerorgane genannt, auf ihrer eigenen Website die Liste dieser Steuerpflichtigen gemäß dem Anhang, der Bestandteil dieses Verfahrens ist.
  2. Bei der Erstellung der unter Nummer 1 genannten Liste werden die folgenden Bedingungen berücksichtigt, die von den Steuerpflichtigen kumulativ erfüllt werden müssen:
  3. a) alle Steuererklärungen während der Verjährungsfrist des Rechts auf Feststellung der Steuerpflicht gemäß dem Steuervektor bis zum Zeitpunkt der Erstellung der Liste eingereicht werden. Diese Bedingung gilt auch als erfüllt, wenn für die Zeiträume, für die keine Steuererklärungen eingereicht wurden, die Steuerschuld durch eine Entscheidung der Steuerbehörde festgesetzt wurde;
  4. b) die Haupt- und Nebensteuerverpflichtungen in dem Vierteljahr, für das die Liste veröffentlicht wird, innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Fristen entrichtet haben;
  5. c) sie haben zum Zeitpunkt der Erstellung der Liste keine ausstehenden Haushaltsverpflichtungen.
  6. Steuerpflichtige, die gemäß dem Gesetz für vorübergehend inaktiv erklärt wurden, die im Handelsregister eingetragen sind, oder die gemäß den Bestimmungen des Artikels 92 des Gesetzes Nr. 207/2015 über die Steuerverfahrensordnung, mit späteren Änderungen und Ergänzungen, für inaktiv erklärt wurden, unterliegen nicht der Veröffentlichung gemäß Punkt 1.
  7. Die Liste enthält den Namen der Steuerpflichtigen und die Steueridentifikationsnummer.
  8. Bei der Erstellung des Verzeichnisses werden die Informationen über die Haushaltsverpflichtungen berücksichtigt, die in den Steuerunterlagen der Steuerpflichtigen, die juristische Personen sind, auf der Ebene der Steuerbehörden eingetragen sind.
  9. Bei der Veröffentlichung der Liste der Steuerpflichtigen, die gemäß dem Gesetz steuerlich registrierte Zweitniederlassungen eingerichtet haben, werden die in Punkt 2 vorgesehenen Bedingungen sowohl für ihre eigene Tätigkeit als auch für ihre Zweitniederlassungen überprüft. In diesem Fall enthält die Liste Steuerpflichtige, die gemäß dem Gesetz steuerlich registrierte Zweitniederlassungen gegründet haben, ohne ihre Zweitniederlassungen zu nennen.