Programm zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit von Produkten Erzeugnisse – Beihilferegelung

Im Amtsblatt (Teil I) Nr. 1008 vom 18. Oktober 2022 wurde die Verordnung des Wirtschaftsministeriums (ME) Nr. 1371 über die Genehmigung des Leitfadens des Antragstellers für die Einführung der De-minimis-Beihilferegelung „Unterstützung für die Durchführung des Programms zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit von Industrieerzeugnissen“ veröffentlicht.

Zielsetzung der De-minimis-Beihilferegelung:

Ziel è ist die Unterstützung der nachhaltigen Entwicklung von Unternehmen, deren Haupttätigkeit die verarbeitende Industrie ist, in Sektoren, die unter die CAEN-Codes 1310-3320 und/oder 3831-3832 fallen. Die Regelung wurde im Einklang mit den einschlägigen europäischen Verordnungen, nämlich der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen in ihrer geänderten und ergänzten Fassung (nachstehend „Verordnung“ genannt), eingeführt.

Bitte beachten Sie, dass De-minimis-Beihilfen in Form von Zuschüssen aus Haushaltsmitteln über den Haushalt des Wirtschaftsministeriums gewährt werden.

Mit dieser De-minimis-Regelung werden die folgenden Tätigkeiten finanziert:

a) Einführung und Zertifizierung von Qualitätsmanagementsystemen und/oder Umweltmanagementsystemen und/oder Umweltmanagement- und Umweltbetriebsprüfungssystemen – EMAS;

b) Einführung und Zertifizierung von Managementsystemen für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, für soziale Verantwortung und Lebensmittelhygiene und/oder von Managementsystemen für Informationssicherheit;

c) Ausstattung und/oder Aufrüstung bestehender Prüf- und Kalibrierlaboratorien und gegebenenfalls deren Akkreditierung;

d) freiwillige Produktzertifizierung und/oder Umweltzeichen für Produkte;

e) die Übernahme neuer Technologien und Produkte, die von den Wirtschaftsteilnehmern zur Verwertung von Forschungsergebnissen, die im Rahmen von aus öffentlichen Mitteln finanzierten Forschungs- und Entwicklungsprogrammen erzielt wurden, und zur Anwendung von Erfindungen rumänischer Urheber, die vom Staatlichen Amt für Erfindungen und Marken geschützt sind, durchgeführt werden;

f) Durchführung von Benchmarking-Analysen für Aktivitäten in der verarbeitenden Industrie im Hinblick auf die Realisierung von Umstrukturierungs-, Entwicklungs- und Stabilisierungsplänen, deren Umsetzung überwacht wird;

g) Organisation und Einrichtung von Ausstellungen und/oder Ständen für die Präsentation gewerblicher Erzeugnisse in den Räumlichkeiten der Wirtschaftsteilnehmer in den vorhandenen Räumlichkeiten;

h) Eintragung und Schutz von rumänischen Marken, Geschmacksmustern und gewerblichen Modellen auf dem ausländischen Markt.

 

Achtung!

Die Begünstigten der oben genannten Aktivitäten sind die folgenden:

a) für Tätigkeiten unter a) und d) – Großunternehmen und Genossenschaften;

b) für Tätigkeiten unter b), e), g) und h) – Kleinst-, Klein-, Mittel- und Großunternehmen sowie Genossenschaften;

c) für die unter c) genannten Tätigkeiten – große Unternehmen, große Genossenschaften und Einrichtungen der Infrastruktur für die Konformität von Industrieprodukten;

d) für die unter Buchstabe f) genannten Tätigkeiten – alle unter den Buchstaben a) bis c) genannten Begünstigten sowie die Berufsverbände oder Arbeitgeberorganisationen des Bereichs.

Haushalt der De-minimis-Beihilfe:

Das geschätzte Gesamtbudget für die De-minimis-Beihilferegelung beträgt 30.000.000 Lei.

Der Höchstbetrag, der einem Begünstigten aus dem Haushalt der Regelung gewährt wird, entspricht dem Gegenwert des Betrags von 200.000 Euro in Lei, und die Zahlung erfolgt in Raten auf der Grundlage der in Kapitel II Punkt 5 dieses Leitfadens vorgesehenen Belege.

Der Mindestbetrag, der aus dem Budget der Regelung für ein Projekt bereitgestellt wird, entspricht dem Gegenwert von 5.000 Euro in RON.

Zur Überprüfung des in Euro ausgedrückten Höchstbetrags der De-minimis-Beihilfe wird der von der Rumänischen Nationalbank festgelegte und am Tag der Unterzeichnung des Finanzierungsvertrags geltende Wechselkurs herangezogen.

 

Geltungsdauer der De-minimis-Beihilferegelung

Diese De-minimis-Beihilferegelung tritt am 27. September 2022 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2023 im Rahmen der zugewiesenen Haushaltsmittel.

Die De-minimis-Beihilfe wird im Zeitraum 2022-2027 im Rahmen der für die Regelung bereitgestellten Mittel ausgezahlt.

Da die Verordnung bis zum 31. Dezember 2023 gilt, können gemäß Artikel 15 der De-minimis-Beihilferegelung Finanzierungsverträge bis zum 31.12.2023 abgeschlossen werden, und die Zahlungen für die abgeschlossenen Verträge werden im Zeitraum 2022-2027 erfolgen.

 

Förderfähige Wirtschaftszweige:

Diese De-minimis-Beihilferegelung richtet sich an Unternehmen, einschließlich Genossenschaften, die in der verarbeitenden Industrie und in der Materialrückgewinnung gemäß Abschnitt C Positionen 1310-3320 oder/und in der Materialrückgewinnung gemäß Abschnitt E Positionen 3831-3832 der Klassifikation der Tätigkeiten in der Volkswirtschaft (CAEN) tätig sind, sowie an Einrichtungen der Infrastruktur für die Konformitätsbewertung von Industrieprodukten, Berufsverbände und Arbeitgeberverbände.

Die Höchstintensität der De-minimis-Beihilfen, die im Rahmen dieser Förderregelung gewährt werden, beträgt:

a) 50 % der von den Begünstigten getätigten Ausgaben für die Projektarten, die unter die unter Nummer 1 Buchstaben a bis f genannten Tätigkeiten fallen, aus dem Staatshaushalt;

b) 30 % der von den Begünstigten getätigten Ausgaben aus dem Staatshaushalt für die Projektarten, die unter die in Nummer 1 Buchstabe g) vorgesehene Tätigkeit fallen;

c) 45 % der von den Begünstigten getätigten Ausgaben aus dem Staatshaushalt für die Arten von Projekten, die unter die unter Punkt 1 Buchstabe h) vorgesehene Tätigkeit fallen, unabhängig vom Begünstigten.

Der Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfen, die ein einzelnes Unternehmen innerhalb von drei Steuerjahren, einschließlich des laufenden Steuerjahres, aus staatlichen oder kommunalen Mitteln oder aus Gemeinschaftsmitteln erhalten hat, darf den Gegenwert von 200.000 Euro in RON nicht überschreiten; bei Begünstigten, die Güterverkehrstätigkeiten für Rechnung Dritter oder gegen Entgelt durchführen, beträgt er 100.000 Euro

 Bitte beachten Sie, dass nach den kürzlich verabschiedeten Leitlinien das einzige Unternehmen alle Unternehmen umfasst, zwischen denen mindestens eine der folgenden Beziehungen besteht:

  1. ein Unternehmen über die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens verfügt;

  2. ein Unternehmen hat das Recht, die Mehrheit der Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen;

  3. ein Unternehmen aufgrund eines mit dem betreffenden Unternehmen geschlossenen Vertrags oder aufgrund einer Bestimmung im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung das Recht hat, einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen auszuüben;

ein Unternehmen, das Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist und das allein oder durch Vereinbarung mit anderen Anteilseignern oder Gesellschaftern dieses Unternehmens die Mehrheit der Stimmrechte der Anteilseigner oder Gesellschafter dieses Unternehmens kontrolliert

 

Es ist wichtig zu erwähnen, dass De-minimis-Beihilfen nicht mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben förderfähigen Ausgaben oder mit staatlichen Beihilfen für dieselbe Risikokapitalfinanzierungsmaßnahme kumuliert werden dürfen, wenn eine solche Kumulierung die jeweilige Beihilfehöchstintensität oder den jeweiligen Höchstbetrag überschreiten würde, die bzw. der für die besonderen Bedingungen des Einzelfalls in einer von der Europäischen Kommission erlassenen Verordnung oder Gruppenfreistellungsentscheidung festgelegt wurde.

 De-minimis-Beihilfen, die nicht für bestimmte förderfähige Kosten gewährt werden oder mit diesen verbunden sind, können mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, die auf der Grundlage einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einer Entscheidung der Europäischen Kommission gewährt werden.

Die im Rahmen dieser Maßnahme gewährten De-minimis-Beihilfen können mit De-minimis-Beihilfen kumuliert werden, die im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen für Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen, gewährt werden, wobei der in dieser Verordnung festgelegte Höchstbetrag einzuhalten ist.

Zulassungsbedingungen für den Antragsteller:

Um eine De-minimis-Beihilfe in Anspruch nehmen zu können, müssen die Antragsteller kumulativ die folgenden Bedingungen erfüllen:

a) juristische Personen mit Sitz in Rumänien sein, die im Handelsregister als in Rumänien tätige Gesellschaften oder Genossenschaften eingetragen sind;

b) Erzielung eines Gewinns aus der betrieblichen Tätigkeit gemäß dem letzten vorgelegten und bei der Gebietsverwaltung des Finanzministeriums registrierten Jahresabschlusses

c) sie befinden sich nicht in einem Insolvenzverfahren, werden nicht von einem Syndikusrichter verwaltet, unterliegen keinen Beschränkungen ihrer Geschäftstätigkeit, sind nicht Gegenstand von Vereinbarungen zwischen Gläubigern oder befinden sich in einer anderen, gesetzlich geregelten Situation, die den oben genannten ähnlich ist;

d) sie haben keine durch Steuerbescheinigungen bescheinigten ausstehenden Schulden gegenüber dem Staatshaushalt bzw. den lokalen Haushalten; eine Ausnahme gilt für Wirtschaftsteilnehmer, die in den Genuss von Erleichterungen bei der Begleichung ausstehender Verbindlichkeiten gegenüber dem Staatshaushalt kommen, die durch Vereinbarungen und/oder Anordnungen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen gewährt werden, und die die durch Steuerbescheinigungen bescheinigten Zahlungsbedingungen einhalten;

e) der gesetzliche Vertreter ist in den letzten drei Jahren von keinem Gericht aus beruflichen oder ethischen Gründen verurteilt worden;

f) sie befinden sich nicht in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags in der geänderten und ergänzten Fassung;

g) das einzelne Unternehmen darf in den letzten zwei Steuerjahren und im laufenden Steuerjahr weder aus staatlichen oder kommunalen Haushaltsmitteln noch aus Gemeinschaftsmitteln De-minimis-Beihilfen erhalten haben, die zusammen mit dem im Projekt beantragten Betrag den Gegenwert von 200.000 Euro in RON bzw. 100.000 Euro für Begünstigte, die Güterbeförderungsleistungen für Rechnung Dritter oder gegen Entgelt erbringen, übersteigen;

h) sie war nicht Gegenstand einer Entscheidung der Europäischen Kommission oder des Wettbewerbsrats zur Rückforderung einer staatlichen Beihilfe/De-minimis-Beihilfe oder, falls sie Gegenstand einer solchen Entscheidung war, wurde sie bereits vollstreckt und die Schuld einschließlich Zinsen und Sanktionen vollständig eingezogen;

i) über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügen, um die Kofinanzierung für die Durchführung des Projekts sicherzustellen;

j) die Herstellung von Verarbeitungserzeugnissen, für die es einen gesicherten Markt gibt;

k) über eine spezielle Organisationsstruktur für die Durchführung des Projekts für die unter Punkt 1 a)-c) dieser Leitlinien genannten Kategorien von Aktivitäten zu verfügen;

l) eine Zusammenfassung der Forschungsergebnisse und gegebenenfalls eine Kopie des vom Staatlichen Amt für Erfindungen und Warenzeichen erteilten Patents vorzulegen und die Vorteile ihrer industriellen Anwendung für die unter Punkt 1 Buchstabe e) dieses Gemeinschaftsrahmens genannten Tätigkeiten nachzuweisen;

m) die Bescheinigung des Staatlichen Amtes für Erfindungen und Warenzeichen über die Eintragung von Marken, Mustern und Industriemodellen vorzulegen und die Vorteile ihrer Eintragung auf ausländischen Märkten für die Projekte im Zusammenhang mit der in Punkt 1 Buchstabe h) dieser Leitlinien genannten Tätigkeit nachzuweisen.

Kriterien für die Förderfähigkeit von Projekten:

Um im Rahmen dieser De-minimis-Regelung förderfähig zu sein, muss ein Projekt kumulativ die folgenden Kriterien erfüllen:

  1. unter die unter Nummer 1 genannten Kategorien von Tätigkeiten fallen;

  2. die Phasen des Projekts und die Finanzierungsstruktur nach Phasen enthalten;

  3. die Durchführung des Projekts innerhalb von höchstens 24 Monaten nach Abschluss des Finanzierungsvertrags gewährleisten;

  4. Darstellung der Elemente, die die erwarteten Ergebnisse bei Abschluss des Projekts belegen;

  5. Der Umfang der beantragten Finanzierung für die unter Punkt 1 genannten Aktivitäten muss sich innerhalb der folgenden Grenzen der förderfähigen Gesamtausgaben bewegen, nämlich

 

  • 50 % der förderfähigen Ausgaben der Begünstigten aus dem Staatshaushalt und 50 % Kofinanzierung aus eigenen Mitteln der Begünstigten für die Projektarten, die unter die unter Punkt 1 Buchstaben a) bis f) genannten Aktivitäten fallen;

  • 30 % der von den Begünstigten getätigten zuschussfähigen Ausgaben aus dem Staatshaushalt und 70 % Kofinanzierung aus eigenen Mitteln der Begünstigten für Projektarten, die unter die unter Punkt 1 Buchstabe g) genannte Tätigkeit fallen;

  • 45 % der von den Begünstigten getätigten zuschussfähigen Ausgaben aus dem Staatshaushalt und 55 % Kofinanzierung aus eigenen Mitteln der Begünstigten für die Projektarten, die unter die unter Punkt 1 Buchstabe h) genannte Tätigkeit fallen.

Wie die De-minimis-Beihilferegelung funktioniert:

Verwalter der De-minimis-Beihilferegelung ist das Wirtschaftsministerium, und zwar über die Direktion Industriepolitik und Wettbewerbsfähigkeit, die für die Verwaltung der Mittel für das Programm zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit von Industrieerzeugnissen zuständig ist.

Das Verfahren zur Umsetzung und Anwendung der De-minimis-Beihilferegelung sieht wie folgt aus:

a) Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für Projekte;

b) die Entgegennahme und Registrierung von Finanzierungsanträgen;

c) die verwaltungstechnische Überprüfung, d. h. die Übereinstimmung von Anträgen und Begleitdokumenten;

d) die Überprüfung der Förderfähigkeit der Begünstigten und der Projekte in der Reihenfolge ihrer Eintragung im Register des Wirtschaftsministeriums;

e) Auswahl der Projekte durch die Kommission;

f) die schriftliche Unterrichtung der begünstigten Unternehmen über die Höhe der gewährten De-minimis-Beihilfen und deren De-minimis-Charakter auf der Grundlage dieser gemäß den Bestimmungen der Verordnung erstellten De-minimis-Beihilferegelung;

g) Ausarbeitung und Unterzeichnung von Finanzierungsverträgen;

h) Beginn der Durchführung von Projekten;

i) Einreichung des Erstattungsantrags/der Erstattungsanträge zusammen mit den Belegen für die durchgeführte(n) Etappe(n);

j) Gewährung von nicht rückzahlbaren Zuschüssen – durch die Direktion für Industriepolitik und Wettbewerbsfähigkeit und die Wirtschaftsdirektion, nur auf der Grundlage von Belegen und nach Überprüfung der Ausgaben;

k) Überwachung der Durchführung der Projekte gemäß den vertraglichen Bestimmungen;

l) Überprüfung der Durchführung der Projekte bei den Begünstigten gemäß den unterzeichneten Finanzierungsverträgen.

Gewährung von De-minimis-Beihilfen:

Die Eröffnung der Sitzung und der Zeitraum für die Einreichung von Bewerbungen werden auf der Website des Wirtschaftsministeriums bekannt gegeben.

Um eine Finanzierung zu erhalten, müssen die Antragsteller den Finanzierungsantrag zusammen mit den in Kapitel I Punkt 10 dieses Leitfadens genannten Unterlagen beim Wirtschaftsministerium einreichen.

 Bitte beachten Sie, dass der Leitfaden für Antragsteller am Ende die folgenden 6 Anhänge enthält:

  • ANHANG Nr. 1: Antrag auf Finanzierung

  • ANHANG Nr. 2: Erklärung zu De-minimis-Beihilfen

  • ANHANG Nr.3: Projektphasen

  • ANHANG Nr. 4: Antrag auf Erstattung der Ausgaben

  • ANHANG Nr. 5: Technischer und finanzieller Bericht (Zwischen-/Schlussbericht)

  • ANHANG Nr. 6: Rechnungszentralisierer

Rechtsgrundlage:

ME-Beschluss Nr. 1371/2022 zur Genehmigung des Leitfadens des Antragstellers für die Einführung der De-minimis-Beihilferegelung „Unterstützung bei der Durchführung des Programms zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit von Industrieerzeugnissen“.