Senkung der Benzin- und Dieselpreise – Änderungen Dringlichkeitserlass (OUG) 131

Im Amtsblatt (Teil I) Nr. 956 vom 30. September 2022 wurde die Dringlichkeitsverordnung (OUG) 131/2022 zur Änderung und Ergänzung der OUG  106/2022 zur Unterstützung der Gewährung von Preisnachlässen auf Benzin und Diesel und zur Änderung von Artikel 18 der Regierungs-Dringlichkeitsverordnung Nr. 131/2022 veröffentlicht. 41/2022 zur Einrichtung des Nationalen Systems zur Überwachung des Straßentransports von Gütern mit hohem fiskalischem Risiko RO e-Transport und zur Aufhebung von Artikel XXVIII der Regierungseilverordnung Nr. 130/2021 über einige fiskalisch-budgetäre Maßnahmen, zur Verlängerung einiger Fristen sowie zur Änderung und Vervollständigung einiger Normativakte.

Gemäß den neuen Bestimmungen erhalten im Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2022 Wirtschaftsbeteiligte, die Benzin und Diesel an Endkunden – natürliche und juristische Personen – verkaufen, sowie zugelassene Wirtschaftsbeteiligte, die Kraftstoffe für den Eigenverbrauch oder für den Weiterverkauf von Tankstellen und/oder Verteilerstationen kaufen, erhalten einen Preisnachlass von 0,5 Lei/Liter, einschließlich MwSt., zum Verkaufspreis eine Entschädigung aus dem Staatshaushalt in Höhe von 0,25 Lei/Liter, einschließlich MwSt., für die gewährte Ermäßigung. Für Bruchteile von Litern werden die Preissenkung und der Ausgleich anteilig gewährt.

Der Verkaufspreis an der Tankstelle wird ohne den Handelsrabatt angegeben. Konkret wird der Preisnachlass an der Kasse beim Bezahlen des Kraftstoffs gewährt.

Wie zu OUG 106/2022 festgelegt, gilt die ursprüngliche Maßnahme vom 1. Juli bis zum 30. September 2022. Die aktualisierte Maßnahme sieht vor, dass die Hälfte der Senkung um 0,5 Euro pro Liter von den Kraftstoffhändlern und die andere Hälfte vom Staat getragen wird.

Wir weisen darauf hin, dass während der Geltungsdauer der vorliegenden Ausgleichsregelung die oben genannten Wirtschaftsbeteiligten, die Benzin und Dieselkraftstoff über Tankstellen verkaufen, auf dem Hinweisschild (beleuchtete Tafel am Eingang der Tankstelle) den Preis einschließlich dieser Preisermäßigung angeben werden und im Verwaltungssystem und an der Zapfsäule der Verkaufspreis ohne die Handelsermäßigung angegeben wird.

Bisher galt diese Verpflichtung für alle Wirtschaftsbeteiligten, die „Benzin und Diesel an Endverbraucher verkaufen“, und nicht nur für Tankstellen.

Gemäß OUG 131/2022 wird im Falle der Gewährung eines Preisnachlasses dieser auf den Steuerunterlagen im Zusammenhang mit Verkäufen, Steuerbelegen und/oder Rechnungen gesondert ausgewiesen.

 Ab dem 1. Oktober 2022 sind Lieferungen von Kraftstoffen, Benzin und Diesel, die auf der Grundlage von Gutscheinen für Kraftstoffe erfolgen, von den Bestimmungen des vorherigen Absatzes befreit. Die Preissenkung wird durch die Lieferung einer zusätzlichen Kraftstoffmenge gewährt, die dem Wert der für diese Lieferungen geltenden Preissenkung entspricht, und die Preissenkung wird auf dem nichtsteuerlichen Gutschein gesondert ausgewiesen.

Nach den neuen Vorschriften wird die Entschädigung von 0,25 Lei/Liter von den Wirtschaftsbeteiligten in einer Erklärung festgelegt und individualisiert, deren Muster auf Anordnung des Präsidenten der Nationalen Agentur für Steuerverwaltung genehmigt werden muss.

Die Erklärung ist bis zum 25. des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Ermäßigung gewährt wurde, bei der zuständigen Steuerbehörde der Nationalen Steuerverwaltungsbehörde einzureichen und stellt gleichzeitig den Antrag auf Ausgleich dar.“

Gemäß OUG 131 ist der Weiterverkauf von Produkten, die unter Anwendung des Preisnachlasses erworben wurden, verboten, mit Ausnahme des Weiterverkaufs durch zugelassene Wirtschaftsbeteiligte, die im Besitz einer von der zuständigen Behörde ausgestellten Zulassungsbescheinigung für den Großhandelsvertrieb und die Vermarktung von Energieprodukten sind, gemäß Artikel 435 Absatz (3) des Gesetzes Nr. 227/2015 zur Steuergesetzgebung.

Artikel 435, Absatz (3) aus dem Steuergesetzbuch legt fest, dass Wirtschaftsbeteiligte, die alkoholische Getränke, verarbeiteten Tabak und Energieerzeugnisse – Benzin, Diesel, Kerosin, Flüssiggas und Biokraftstoffe – vertreiben und mit ihnen Großhandel treiben wollen, verpflichtet sind, sich bei der zuständigen Behörde gemäß den auf Anordnung des Präsidenten der rumänischen Zollbehörde erlassenen Bestimmungen registrieren zu lassen.

Wir weisen darauf hin, dass der Weiterverkauf von Produkten, die zu den oben genannten Nachlassbedingungen erworben wurden, durch Endkunden, natürliche und juristische Personen sowie durch zugelassene Wirtschaftsbeteiligte, die Kraftstoffe von Tanklagern und/oder Vertriebsstellen zum Weiterverkauf erwerben, bei Nichteinhaltung der oben genannten Verpflichtungen eine Straftat darstellt und von den in der Regierungseilverordnung Nr. 84/2022 vorgesehenen Behörden wie folgt geahndet wird:

  • mit einem Strafgeld von 50.000 Lei bis 500.000 Lei für Verstöße, die von juristischen Personen begangen werden;
  • mit einem Strafgeld von 5.500 Lei bis 11.000 Lei für Straftaten, die von natürlichen Personen begangen werden.

Bitte beachten Sie, dass OUG  131/2022 am Tag der Veröffentlichung, d.h. am 30. September, in Kraft getreten ist, mit Ausnahme der Bestimmungen über Strafen, die 10 Tage nach dem Datum der Veröffentlichung in Kraft treten.

 

Rechtliche Grundlage:

– Steuergesetzbuch (genehmigt durch Gesetz Nr. 227/2015, veröffentlicht in MO Nr. 688 vom 10.09.2015), mit späteren Änderungen und Ergänzungen;

OUG  131/2022 zur Änderung und Ergänzung der Regierungsnotverordnung Nr. 106/2022 zur Unterstützung der Gewährung von Preisnachlässen für Benzin und Diesel und zur Änderung von Artikel 18 der Dringlichkeitsverordnung der Regierung Nr. 41/2022 zur Einrichtung des Nationalen Systems zur Überwachung des Straßengüterverkehrs mit hohem Steuerrisiko RO e-Transport und zur Aufhebung von Artikel XXVIII der Dringlichkeitsverordnung der Regierung Nr. 130/2021 in Bezug auf einige fiskalisch-budgetäre Maßnahmen, die Verlängerung einiger Zeitfristen sowie für die Änderung und Ergänzung einiger normativer Akte.