Dividendenausschüttung und Steuersatz – Klarstellungen

Gemäß Artikel 19 Absatz 31 des Rechnungslegungsgesetzes Nr. 82/1991 in seiner geänderten und ergänzten Fassung kann die vierteljährliche Gewinnausschüttung an die Aktieninhaber oder Gesellschafter während des Geschäftsjahres wahlweise im Rahmen des vierteljährlichen buchhalterischen Reingewinns erfolgen, zuzüglich der einbehaltenen Gewinne und der Beträge, die den für diesen Zweck verfügbaren Rücklagen entnommen werden, abzüglich der Verlustvorträge und der Beträge, die gemäß den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vorschriften in die Rücklagen eingestellt werden, bzw. auf der Grundlage der von der Hauptversammlung der Aktieninhaber oder Gesellschafter genehmigten Zwischenabschlüsse, dem Fall nach.

Wir weisen darauf hin, dass die Ausschüttung nicht von der tatsächlichen Vereinnahmung von Dividenden abhängig ist.

Wir erinnern Sie daran, dass gemäß der Verordnung 3067/2018 Unternehmen, die sich gemäß dem Gesetz für eine vierteljährliche Ausschüttung von Dividenden entschieden haben, einen Zwischenabschluss erstellen, der aus einer Bilanz und einer Gewinn- und Verlustrechnung besteht.

Diese Komponenten haben die gleiche Struktur wie die, die für die nach diesen Vorschriften erstellten Jahresabschlüsse gilt. Die auf diese Weise ausgewiesenen Erträge und Aufwendungen sind kumulativ vom Beginn des Geschäftsjahres bis zum Ende des Vierteljahres zu ermitteln, für das sich das Unternehmen für eine Dividendenausschüttung entschieden hat.

Zur Erstellung des Zwischenabschlusses wird eine Bestandsaufnahme der Aktiva, Passiva und Eigenkapitalposten gemäß den Bestimmungen der Verordnung des Ministers für öffentliche Finanzen Nr. 2861/2009 zur Genehmigung der Vorschriften über die Organisation und Durchführung der Bestandsaufnahme der Aktiva, Passiva und Eigenkapitalpositionen sowie über die Bewertung dieser Posten gemäß den geltenden Rechnungslegungsvorschriften durchgeführt.

Die Ergebnisse der bei dieser Gelegenheit durchgeführten Bestandsaufnahme und Bewertung werden gemäß den geltenden Rechnungslegungsvorschriften in den Büchern des Unternehmens erfasst.

Der Zwischenabschluss wird auf der Grundlage der Eröffnungsbilanz erstellt, in der die Ergebnisse der Bestandsaufnahme enthalten sind.

Gemäß der Verordnung 3067/2018, Artikel V, sind die Zwischenabschlüsse innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Genehmigung durch die Hauptversammlung der Aktieninhaber /Gesellschafter den Gebietseinheiten des Finanzministeriums vorzulegen.

Die Berichtigung der während des Geschäftsjahres ausgeschütteten Beträge gemäß Artikel 19 Absatz (3^1) erfolgt nach der Feststellung des Jahresabschlusses, und die während des Geschäftsjahres ausgeschütteten und zuviel gezahlten Dividenden werden innerhalb von 60 Tagen nach der Feststellung des Jahresabschlusses zurückgezahlt.

  • Gemäß dem Gesetz 227/2015 über die Steuergesetzgebung beträgt der Steuersatz bis zum 31. Dezember 2022, 5%:

97(7) Dividendeneinkünfte, einschließlich Einkünfte aus dem Besitz von Beteiligungen an einem Investmentfonds im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften, werden mit einem Satz von 5 % ihres Betrags besteuert; die Steuer ist endgültig. Die Verpflichtung zur Berechnung und zum Einbehalt der Steuer auf Einkünfte in Form von Dividenden obliegt den juristischen Personen, ebenso wie die Zahlung von Dividenden/Beträgen, die Einkünfte aus dem Besitz von Dividendenpapieren durch Aktieninhaber /Anteilseigner/Investoren darstellen. Die Frist für die Überweisung der Steuer läuft bis einschließlich zum 25. des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Zahlung erfolgt ist.

Im Falle von Dividenden/Gewinnen aus dem Besitz von Dividendenpapieren, die ausgeschüttet, aber nicht bis zum Ende des Jahres, in dem ihre Ausschüttung beschlossen wurde, an die Aktieninhaber /Anteilseigner/Investoren ausgezahlt wurden, ist die Dividenden-/Gewinnsteuer am oder vor dem 25. Januar des auf die Ausschüttung folgenden Jahres zu entrichten. Die geschuldete Steuer ist in voller Höhe an den Staatshaushalt zu entrichten.

Die Steuer wird bis zum 25. des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Dividenden ausgezahlt wurden, auf dem Formblatt D100 erklärt. Für Dividenden, die im Jahr 2022 ausgeschüttet, aber nicht bis zum 31.12.2022 gezahlt werden, muss die Steuer bis zum 25. Januar 2023 erklärt und entrichtet werden.

Die Steuer wird ebenfalls auf dem Formblatt 205 erklärt, wobei die Abgabefrist in dem Jahr endet, das auf das Jahr folgt, in dem die Dividenden ausgeschüttet werden.

  • Ab dem 1. Januar 2023 gelten die zu Artikel I Punkt 44 und Artikel IX Buchstabe a) der Verordnung Nr. 16/2022 zur Änderung und Vervollständigung des Gesetzes Nr. 227/2015 über die Steuergesetzgebung, zur Aufhebung einiger normativer Rechtsakte und anderer finanzieller und steuerlicher Maßnahmen genehmigten Vorschriften:

So wird gemäß Punkt  44 zu Artikel 97 Absatz 7 der erste Satz geändert und lautet wie folgt

„(7) Einkünfte in Form von Dividenden, einschließlich der Einkünfte aus dem Besitz von Anteilen an Unternehmen für gemeinsame Anlagen im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften, werden mit einem Satz von 8 % ihres Betrags besteuert; die Steuer ist endgültig. (…)“

Artikel IX. Abweichend von den Bestimmungen des Artikels 4 des Gesetzes Nr. 227/2015 über die Abgabenordnung in seiner geänderten und ergänzten Fassung treten die Bestimmungen des Artikels I am 1. Januar 2023 in Kraft, mit folgenden Ausnahmen:

  1. a) Die Bestimmungen von Punkt 3 betreffend die Änderung von Artikel 43 Absätze 2 und 5, Punkt 44, 89 und 92 gelten für Dividendenerträge, die nach dem 1. Januar 2023 ausgeschüttet werden;

Für Dividenden, die im Jahr 2022 ausgeschüttet werden, gilt also ein Steuersatz von 5 %, unabhängig davon, wann die tatsächliche Zahlung erfolgt. Die Besteuerung dieser Einkünfte ist endgültig, und zum Zeitpunkt dieser Antwort sieht die Gesetzgebung nicht die Verpflichtung vor, im Jahr 2023 eine Anpassung im Sinne einer Erhöhung des Prozentsatzes auf 8 % vorzunehmen.

  • Fristen für die Dividendenausschüttung:

Gemäß Artikel 67 des Gesetzes 31/1990 über Unternehmen gelten die folgenden Stichtage für die Ausschüttung von Dividenden:

Dividenden werden an die Aktieninhaber im Verhältnis zu ihrem Anteil am eingezahlten Aktienkapital ausgeschüttet, und zwar wahlweise vierteljährlich auf der Grundlage des Zwischenabschlusses und jährlich nach Anpassung durch den Jahresabschluss, sofern in der Satzung nichts anderes vorgesehen ist.

Dividenden können wahlweise vierteljährlich innerhalb der von der Hauptversammlung oder gegebenenfalls durch Sondergesetze festgesetzten Frist ausgezahlt werden, wobei der Ausgleich der sich aus der Ausschüttung von Dividenden im Laufe des Jahres ergebenden Differenzen im Rahmen des Jahresabschlusses erfolgt. Die Zahlung der sich aus der Bereinigung ergebenden Differenzen erfolgt innerhalb von 60 Tagen nach Genehmigung des Jahresabschlusses für das abgelaufene Haushaltsjahr. Andernfalls schuldet die Gesellschaft nach Ablauf dieser Frist die Strafzinsen, die gemäß Artikel 3 der Regierungsverordnung Nr. 13/2011 über die gesetzlichen Zinsen und Strafzinsen für Geldverpflichtungen sowie für die Reglementierung einiger finanzfiskalischer Maßnahmen im Bankensektor, genehmigt durch das Gesetz Nr. 43/2012, samt späteren Ergänzungen, berechnet werden, wenn nicht durch die Satzung oder durch den Beschluss der Hauptversammlung, die den Jahresabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr genehmigt hat, ein höherer Zinssatz festgelegt wurde.

Im Falle einer Teilausschüttung von Dividenden an assoziierte Unternehmen oder Aktieninhaber  während des Geschäftsjahres sind im Jahresabschluss die teilweise zugewiesenen Dividenden anzugeben und die sich daraus ergebenden Unterschiede entsprechend zu berichtigen.

Schulden die Gesellschafter oder die Aktieninhaber nach der im Jahresabschluss vorgenommenen Berichtigung eine Dividendenrückerstattung, so ist diese innerhalb von 60 Tagen nach der Feststellung des Jahresabschlusses an die Gesellschaft zu zahlen. Andernfalls schulden die Gesellschafter oder Aktieninhaber  nach Ablauf dieser Frist die gemäß Artikel 3 der Regierungsverordnung Nr. 13/2011, die durch das Gesetz Nr. 43/2012 in seiner geänderten Fassung genehmigt wurde, berechneten Strafzinsen, wenn in der Satzung oder im Beschluss der Hauptversammlung, die den Jahresabschluss für das vergangene Geschäftsjahr genehmigt hat, kein höherer Zinssatz festgelegt wurde.

Es ist wichtig, darauf hinzuweisen, dass Dividenden nur aus Gewinnen ausgeschüttet werden dürfen, die nach dem Gesetz ermittelt wurden.

Die unter Nichterfüllung der vorstehenden Bestimmungen gezahlten Dividenden sind zu erstatten, wenn die Gesellschaft nachweist, dass die Aktieninhaber  von der Unregelmäßigkeit der Ausschüttung wussten oder unter den gegebenen Umständen hätten wissen müssen.

Das Recht auf Rückerstattung von Dividenden, die entgegen den Bestimmungen des Gesetzes 31/1990 ausgeschüttet wurden, ist innerhalb von 3 Jahren ab dem Datum der Ausschüttung vorgeschrieben.

Dividenden, die nach dem Zeitpunkt der Übertragung von Aktien fällig werden, gehören dem Empfänger, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben.

 

Rechtliche Grundlage:

Gesetz 82/1991 über Rechnungslegung – Neuauflage, mit nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen;

Gesetz 31/1990 ^1) über Gesellschaften – Wiederveröffentlichung, mit späteren Änderungen und Ergänzungen;

– Steuergesetzbuch (genehmigt durch Gesetz Nr. 227/2015, veröffentlicht in MO Nr. 688 vom 10.09.2015), mit späteren Änderungen und Ergänzungen;

– Methodische Normen für die Anwendung des Steuergesetzbuchs (genehmigt durch HG Nr. 1/2016).