Im Amtsblatt (Teil I) Nr. 923 vom 21. September 2022 wurde die ANAF Verordnung Nr. 1679 veröffentlicht, um das Verfahren für die Umleitung der Körperschaftssteuer/Einkommenssteuer auf Kleinstunternehmen zu genehmigen.

Allgemeine Bestimmungen:

Gemäß dem normativen Akt können Körperschaftssteuerzahler bzw. Einkommenssteuerzahler von Kleinstunternehmen innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der gesetzlichen Frist für die Einreichung der jährlichen Körperschaftssteuererklärung bzw. der Einkommenssteuererklärung von Kleinstunternehmen für das vierte Vierteljahr die Rückerstattung bestimmter Beträge der nach dem Gesetz geschuldeten Steuer beantragen.

Der Betrag der Körperschaftssteuer oder der Körperschaftssteuerdifferenz, der umgeleitet werden kann, wird berechnet, indem von dem Mindestbetrag, der gemäß Artikel 25 Absatz (4) Buchstabe i) des Gesetzes Nr. 227 festgelegt wurde, abgezogen wird. /2015 zur Steuergesetzgebung, in der geänderten und ergänzten Fassung, der Beträge für Sponsoring und/oder Mäzenatentum, private Stipendien, die den begünstigten Einrichtungen in dem Jahr gewährt wurden, für das die jährliche Einkommenssteuererklärung gemäß Artikel 25 Absatz (4) Buchstabe i) und t) eingereicht wurde, sowie der vorgetragenen Beträge, die im Formular 101 „Einkommenssteuererklärung“ des jeweiligen Jahres eingetragen sind.

Bei der Ermittlung der Körperschaftssteuergrenze gemäß Artikel 25 Absatz (4) Buchstabe i) Punkt 2 des Gesetzes Nr. 227/2015 über die Steuergesetzgebung mit späteren Änderungen und Ergänzungen wird der Abzug der Beträge im Zusammenhang mit der Steuergutschrift und der befreiten/ermäßigten Körperschaftssteuer gemäß den Bestimmungen der Verordnung des Präsidenten der nationalen Steuerverwaltungsbehörde Nr. 3.386/2016 zur Genehmigung des Musters und des Inhalts der Formulare 101 „Körperschaftssteuererklärung“ und 120 „Verbrauchssteuererklärung“ in der geänderten und ergänzten Fassung.

Der Betrag der Einkommenssteuer für Kleinstunternehmen oder der Betrag der Differenz der Einkommenssteuer für Kleinstunternehmen, der umgeleitet werden kann, wird berechnet, indem von dem gemäß Artikel 56 Absatz (11) des Gesetzes Nr. 227/2015 über die Steuergesetzgebung in der geänderten und ergänzten Fassung für das gesamte Steuerjahr ermittelten Betrag die Beträge, die den begünstigten Einrichtungen in diesem Jahr gemäß Artikel 56 Absatz (11), (15) und (22) des Gesetzes Nr. 227/2015 über die Steuergesetzgebung in der geänderten und ergänzten Fassung gewährt wurden, sowie die übertragenen Beträge abgezogen werden.

Die Verpflichtung zur Zahlung des umgeleiteten Betrags der Körperschaftssteuer bzw. der Einkommenssteuer für Kleinstunternehmen liegt bei der zuständigen Steuerbehörde.

Die Umleitung der Körperschaftssteuer bzw. der Einkommenssteuer für Kleinstunternehmen für das Sponsoring von gemeinnützigen juristischen Personen, einschließlich religiöser Einheiten, kann nur erfolgen, wenn der Empfänger des Sponsorings zum Zeitpunkt der Zahlung des entsprechenden Betrags von der Steuerbehörde in das Register der Körperschaften/Religionseinheiten eingetragen ist, für die Steuerabzüge gewährt werden.

Im Falle der Umleitung der Körperschaftssteuer bzw. der Einkommenssteuer von Kleinstunternehmen an das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen – UNICEF und an andere internationale Organisationen, die ihre Tätigkeit gemäß den Bestimmungen von Sonderabkommen ausüben, denen Rumänien beigetreten ist, besteht keine Verpflichtung zur Eintragung der begünstigten Einrichtung in das Register der Einrichtungen / Kultuseinheiten, für die Steuerabzüge gewährt werden.

Für die Zwecke dieses Verfahrens kann es sich bei der begünstigten Einrichtung um eine juristische Person ohne Erwerbszweck, eine religiöse Institution, das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen – UNICEF, eine internationale Organisation, die im Rahmen von Sonderabkommen tätig ist, bei denen Rumänien Vertragspartei ist, oder um andere im Gesetz Nr. … vorgesehene Begünstigte handeln. 32/1994 über Sponsoring, samt späteren Änderungen und Ergänzungen, das Gesetz über Bibliotheken Nr. 334/2002, neu veröffentlicht, samt späteren Änderungen und Ergänzungen, und Artikel 25 Absatz (4) Buchstabe c) des Nationalen Bildungsgesetzes Nr. 1/2011, mit späteren Änderungen und Ergänzungen, sowie Begünstigte von privaten Stipendien, gemäß dem Gesetz

Gemäß Artikel 77 des Gesetzes Nr. 207/2015 über die Steuerverfahrensordnung in seiner geänderten und ergänzten Fassung beträgt die Frist für die Entscheidung über Anträge auf Umleitung der Körperschaftssteuer/Einkommenssteuer für Kleinstunternehmen 45 Tage ab Einreichung.

Bitte beachten Sie, dass bei Steuerpflichtigen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung die Schulden für die Körperschaftssteuer bzw. die Einkommenssteuer für Kleinstunternehmen noch nicht beglichen haben, die Frist von 45 Tagen ab dem Datum der Begleichung der Schulden zu laufen beginnt.

Einreichung von Anträgen auf Umleitung der Körperschaftssteuer/der Einkommensteuer für Kleinstunternehmen:

Steuerzahler üben ihre Option zur Umleitung der Körperschaftssteuer/Mikrounternehmenssteuer aus, indem sie das Formblatt 177 „Antrag auf Umleitung der Körperschaftssteuer/Mikrounternehmenssteuer“ ausfüllen und einreichen.

Die Umleitungsoption kann für eine oder mehrere Einrichtungen bis zu dem unter Nummer 1 Absatz 2 bzw. 3 festgelegten Betrag ausgeübt werden.

Das Formblatt 177 wird gemäß den Bestimmungen von Artikel 79 Absatz (11) des Gesetzes Nr. 207/2015 über die Steuerverfahrensordnung in seiner geänderten und ergänzten Fassung eingereicht.

Bitte beachten Sie, dass bei Steuerpflichtigen, die Mitglied einer steuerlichen Organschaft sind, die Nachsendung nur von der zuständigen juristischen Person angeordnet werden kann.

Wenn nach der Überprüfung der Angaben Fehler im eingereichten Antrag festgestellt werden, schickt die Fachabteilung dem Steuerpflichtigen einen Bescheid über die Umleitung der Körperschaftssteuer/Einkommenssteuer für Kleinstunternehmen, in dem die festgestellten Fehler im Einzelnen aufgeführt sind und der Steuerpflichtige aufgefordert wird, diese zu korrigieren.

Die Mitteilung ist nach dem Muster in Anhang Nr. 3 der Anordnung auszufüllen und gemäß Artikel 47 des Gesetzes Nr. 207/2015 über die Steuerverfahrensordnung in der geänderten und ergänzten Fassung zu übermitteln.

Die Berichtigung der Angaben im Antrag erfolgt durch Einreichung eines Änderungsformulars 177, das die in der Anmeldung geforderten berichtigten Angaben sowie alle im ursprünglichen Antrag enthaltenen korrekten Angaben enthält.

Korrigiert der Steuerpflichtige die in der Mitteilung genannten unrichtigen Angaben nicht innerhalb der in der Mitteilung angegebenen Frist, wird der Antrag geschlossen.

Der Steuerpflichtige kann innerhalb der gesetzlichen Einreichungsfrist ein neues Formblatt 177 „Antrag auf Umleitung der Körperschaftssteuer/Mikrounternehmenssteuer“ einreichen.

Der Erlass besagt, dass die Fachabteilung täglich die Begleichung der Steuerverpflichtungen in Form von Körperschaftssteuer / Einkommenssteuer für Kleinstunternehmen für Steuerzahler überprüft, die korrekte Anträge auf Weiterleitung gestellt haben.

Die Fachabteilung erstellt die Liste für die Umleitung der Körperschaftssteuer/Mikrounternehmenssteuer, in der die Steuerpflichtigen, die korrekte Anträge gestellt haben und keine Körperschaftssteuer/Mikrounternehmenssteuerschulden haben, sowie die begünstigten Unternehmen aufgeführt sind.

Die Fachabteilung prüft, ob die begünstigten Körperschaften, die verpflichtet sind, sich in das Register der Körperschaften/Kirchengemeinden einzutragen, für die Steuerabzüge gewährt werden, in diesem Register aufgeführt sind.

Anweisungen zum Ausfüllen des Formblatts 177:

Das Formblatt ist von Steuerpflichtigen auszufüllen und einzureichen, die laut Gesetz die Umleitung der Körperschaftssteuer bzw. der Einkommenssteuer von Kleinstunternehmen für die Durchführung von Sponsoring- und/oder Mäzenatentätigkeiten oder die Gewährung privater Stipendien vorsehen.

Der Antrag wird gemäß Artikel 79 Absatz (11) des Gesetzes Nr. 207/2015 über die Steuerprozessordnung in seiner geänderten und ergänzten Fassung auf elektronischem Wege durch Fernübertragung eingereicht.

Korrigiert der Steuerpflichtige den eingereichten Vordruck, so ist der Berichtigungsantrag auf demselben Vordruckmuster zu erstellen, wobei in das dafür vorgesehene Feld ein „X“ einzutragen ist. In diesem Fall werden die Identifizierungselemente des zu berichtigenden Antrags, d. h. das Datum und die Registrierungsnummer, ausgefüllt.

Einreichungsfrist:

a) innerhalb von höchstens 6 Monaten nach der gesetzlichen Frist für die Einreichung der jährlichen Körperschaftsteuererklärung, wenn es sich um körperschaftsteuerpflichtige Steuerpflichtige handelt;

b) innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf der gesetzlichen Frist für die Einreichung der Steuererklärung für das vierte Quartal, wenn es sich um Steuerzahler handelt, die Einkommensteuer für Kleinstunternehmen zahlen.

Der Vordruck wird der zuständigen Steuerbehörde zur Verwaltung der vom Steuerpflichtigen/Zahler geschuldeten Steuern vorgelegt.

Bei Steuerpflichtigen, die einer steuerlichen Gruppe angehören, ist das Formular bei der für die Verwaltung der Steuerforderungen zuständigen Steuerbehörde einzureichen, die von der für die Gruppe verantwortlichen juristischen Person betrieben wird.