Reaktivierung von Unternehmen, die für nicht aktiv erklärt wurden

Wir erinnern Sie daran, dass die im Amtsblatt Nr. 832/31.08.2021 veröffentlichte REGIERUNGSANORDNUNG (OG) 11 zur Änderung und Vervollständigung des Gesetzes Nr. 207/2015 über die Steuerverfahrensordnung und die Regelung einiger steuerlicher Maßnahmen festlegt, dass Unternehmen, die für inaktiv erklärt wurden, von der ANAF reaktiviert werden müssen, wenn die Maßnahme gerichtlich ausgesetzt wird.

Die Vorgehensweise bei der Anwendung dieser Regel wurde im Amtsblatt in Form der ANAF-Anordnung 1587/2022 veröffentlicht.

„Im Falle der Aussetzung der Vollstreckung der Entscheidung über die Erklärung des inaktiven Zustands, die von den Gerichten gemäß den Bestimmungen [des Gesetzes über den Verwaltungsrechtsstreit] angeordnet wurde, werden alle Auswirkungen der Entscheidung über die Inaktivierung bis zu ihrer Beendigung ausgesetzt und der Steuerpflichtige/Zahler wird während des Zeitraums der Aussetzung reaktiviert“, heißt es in der REGIERUNGSANORDNUNG 11/2021, mit der diese neue Bestimmung am 3. September 2021 in die Steuerverfahrensordnung aufgenommen wurde.

Wir weisen darauf hin, dass der ANAF-Erlass 1.587/2022 ab dem 8. September 2022 gilt.

„Zu diesem Zweck muss der Verfahrensablauf für die Wiederaufnahme der Tätigkeit des Steuerpflichtigen/Zahlers während des Zeitraums der Aussetzung der Vollstreckung der Untätigkeitserklärung sowie die Art und Weise der Aussetzung der durch die Untätigkeitserklärung hervorgerufenen Wirkungen festgelegt werden, das Verfahren für die Anwendung von Gerichtsurteilen zum Zeitpunkt der rechtlichen Beendigung der Aussetzung der Vollstreckung der Untätigkeitserklärung und die daraus entstehenden Auswirkungen sowie das Verfahren für die Umsetzung rechtskräftiger Gerichtsentscheidungen und die daraus entstehenden Auswirkungen“, so der Genehmigungsbericht, der dem Erlass in seiner Entwurfsform beilag.

Gemäß der neuen Verordnung bezieht sich das Verfahren auf vier verschiedene Situationen, nämlich:

  • Das Schiedsgericht ordnete die Aussetzung der Vollstreckung der Entscheidung an, das Unternehmen für inaktiv zu erklären. Innerhalb von drei Tagen nach der Gerichtsentscheidung leiten die Behörden das interne Verfahren zur Reaktivierung des Steuerpflichtigen ein. Und innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erhalt der Entscheidung tragen die Behörden den Hinweis auf die Reaktivierung in das Sonderregister ein (gültig ab dem Datum der Gerichtsentscheidung). Auch wenn die Untätigkeitserklärung zur Löschung der MwSt-Nummer des Steuerpflichtigen geführt hat, reaktivieren die Steuerbehörden diese (es sei denn, es gibt einen anderen Grund, warum die MwSt-Nummer gelöscht bleiben sollte). Die Reaktivierung wird ab dem Datum des Gerichtsbeschlusses vorgenommen und bleibt so lange bestehen, wie die Vollstreckung der Entscheidung über die Untätigkeitserklärung ausgesetzt ist.
  • Der Steuerpflichtige beantragt nicht rechtzeitig die Annullierung des Beschlusses, den Steuerpflichtigen für untätig zu erklären, nachdem er dessen Aussetzung erwirkt hat. Das Verfahren sieht vor, dass die Aussetzung der Entscheidung über die Untätigkeit automatisch endet, wenn das Unternehmen innerhalb von 60 Tagen keine Schritte unternimmt, um die Aufhebung der Entscheidung zu beantragen. In einer solchen Situation leiten die Steuerbehörden Schritte ein, damit der Steuerpflichtige ab dem Datum, an dem die Aussetzung der Entscheidung, das Unternehmen für inaktiv zu erklären, automatisch endet, wieder inaktiviert und der MwSt-Code wieder gelöscht wird.
  • Das Schiedsgericht ordnet die Aufhebung der Entscheidung an, das Unternehmen für nicht aktiv zu erklären. Beantragt das Unternehmen die Aufhebung des Beschlusses, den Steuerpflichtigen für inaktiv zu erklären, und erwirkt ein entsprechendes Gerichtsurteil, ergreift die Steuerbehörde die erforderlichen Maßnahmen, um den Steuerpflichtigen im Sonderregister aktiv zu halten. Die Gültigkeit des MwSt.-Codes wird ebenfalls beibehalten. In diesem Fall werden die Steuerbehörden natürlich zunächst prüfen, ob es einen anderen Grund für die Löschung des MwSt-Codes gibt.
  • Das Schiedsgericht ordnet die Aufrechterhaltung der Entscheidung an, das Unternehmen für inaktiv zu erklären. Wenn das Gericht entscheidet, dass die Untätigkeitserklärung gerechtfertigt ist, wird die Maßnahme aufrechterhalten. Somit wird der Steuerpflichtige ab dem Datum der endgültigen Entscheidung wieder in den Zustand der Untätigkeit versetzt. Konkret leiten die Behörden innerhalb von drei Tagen nach dem Gerichtsurteil die internen Verfahren zur Inaktivierung ein, die innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Gerichtsurteil abgeschlossen sind. Gleichzeitig wird der MwSt-Code des Steuerpflichtigen wieder gelöscht.

Bitte berücksichtigen Sie, dass im Falle einer Inaktivitätserklärung der Umsatzsteuercode des Unternehmens gelöscht wird.