Zahlung der Beiträge bei Teilzeitverträgen

Die Verordnung des Finanzministeriums (MF) Nr. 1855 über das Verfahren zur Umsetzung der Bestimmungen von Artikel 146 Absatz (57) Buchstabe e) des Gesetzes Nr. 227/2015 über die Steuergesetzgebung wurde im Amtsblatt (Teil I) Nr. 807 vom 16. August 2022 veröffentlicht.

Konkret geht es um die Anwendung der neuen Bestimmungen der Steuergesetzgebung über die Zahlung von Beiträgen durch Teilzeitbeschäftigte in Höhe eines vollen Mindestlohns, beginnend mit dem Einkommen für August 2022.

Gemäß Artikel 1 Absatz 1 gilt das Verfahren für Arbeitnehmer, die im selben Monat auf der Grundlage von zwei oder mehr Einzelarbeitsverträgen Einkünfte aus Lohn oder lohnähnlichen Einkünften erzielen. Die kumulative monatliche Berechnungsgrundlage entspricht mindestens der Höhe des garantierten Bruttomindestlohns pro Land , der in dem Monat, in dem sie erzielt wurden, gemäß Artikel 146 Absatz (57) Buchstabe e) des Gesetzes Nr. 227/2015 bezüglich der Steuergesetzgebung, samt späteren Änderungen und Ergänzungen, in Kraft ist, und der den Sozialversicherungsbeitrag und den Sozialkrankenversicherungsbeitrag in Höhe der Berechnungsgrundlage für die erzielten Einkünfte schuldet. Die Berechnungsgrundlage wird gemäß den spezifischen Regeln der einzelnen Beiträge festgelegt und nicht auf der Höhe des garantierten Bruttomindestlohns pro Land, der der Anzahl der Arbeitstage im Monat, in dem der Vertrag aktiv war, bestimmt.

So sind gemäß der MF-Verordnung Nr. 1855/2022 Arbeitnehmer, die sich in der in Artikel 146 Absatz (57) Buchstabe e) der Steuergesetzgebung vorgesehenen Standlage befinden, verpflichtet, jedem Arbeitgeber/Einkommenszahler eigenverantwortlich eine Erklärung vorzulegen, aus der hervorgeht, dass sie auf der Grundlage von zwei oder mehr Einzelarbeitsverträgen Einkünfte aus Gehältern oder ähnlichen Bezügen erzielen und dass die kumulierte monatliche Berechnungsgrundlage mindestens dem garantierten Bruttomindestlohn pro Land entspricht.

Es ist wichtig zu betonen, dass die Eigenverantwortungserklärung dem Arbeitgeber nicht vorgelegt werden muss, wenn der Arbeitnehmer ein monatliches Bruttoeinkommen erzielt, das mindestens dem Bruttomindestlohn in dem Land entspricht, dessen Bezahlung entsprechend der Anzahl der Arbeitstage im Monat garantiert wird.

Die Erklärung zur Eigenverantwortung ist monatlich für den Zeitraum, in dem sich der Arbeitnehmer in der oben genannten Situation befindet, bis zum 5. des Monats vorzulegen, der auf den Monat folgt, für den die Gehaltsansprüche festgestellt werden.

Damit die persönliche Erklärung fristgerecht abgegeben werden kann, stellt jeder Arbeitgeber/Entgeltzahler dem Arbeitnehmer auf Antrag ein Dokument aus, aus dem die Höhe der monatlichen Bemessungsgrundlage für den Sozialversicherungsbeitrag und den Krankenversicherungsbeitrag in Bezug auf das Lohn- und Gehaltseinkommen hervorgeht.

Legen die Arbeitnehmer die Erklärung nicht eigenverantwortlich vor, so legt jeder Arbeitgeber/Entgeltzahler den Sozialversicherungsbeitrag und den Krankenversicherungsbeitrag in Höhe des Mindestbruttolohns pro Land fest, der der Anzahl der Arbeitstage in dem Monat entspricht, in dem der Vertrag aktiv war, wenn die Berechnungsgrundlage des Einkommens, die nach den spezifischen Regeln jedes Beitrags bestimmt wird, unter der Höhe des garantierten Mindestbruttomonatslohns pro Land liegt.

Um unter die in Artikel 1 vorgesehene Situation zu fallen, addiert der Arbeitnehmer die Höhe der monatlichen Berechnungsgrundlage für die Lohn- und Gehaltseinkünfte jedes Arbeitgebers, und der sich daraus ergebende Betrag wird mit der Höhe des garantierten Bruttomindestlohns verglichen, der in dem Monat gilt, für den die Sozialbeiträge fällig sind.

Legt der Arbeitnehmer die Erklärung nicht auf eigene Verantwortung vor, werden die Beiträge in Höhe der Berechnungsgrundlage des erzielten Einkommens einbehalten, die nach den spezifischen Regeln jedes Beitrags festgelegt wird, und jeder Arbeitgeber/Einkommenszahler trägt die Beitragsdifferenz, die in Höhe des garantierten Mindestbruttolohns pro Land berechnet wird, gemäß Artikel 146 Absatz (56) der Steuergesetzgebung.

Wir weisen darauf hin, dass die Eigenverantwortungserklärung ein Beleg für jeden Arbeitgeber/Einkommenszahler ist, um den Sozialversicherungsbeitrag und den Krankenversicherungsbeitrag zu ermitteln, die gemäß den Bestimmungen von Artikel 146 Absatz 5 und Artikel 168 Absatz 5 der Steuergesetzgebung  für den Zeitraum fällig sind, in dem sich der Arbeitnehmer in der in Artikel 146 Absatz 57 Buchstabe e) der Steuergesetzgebung  vorgesehenen Sachlage befindet.

Der Arbeitgeber bzw. der Lohnsteuerzahler ist verpflichtet, diese Erklärungen aufzuzeichnen und aufzubewahren, um den Arbeitnehmer in die in Artikel 146 Absatz (57) Buchstabe e) der Steuergesetzgebung geregelte Situation einzustufen.

Die Erklärung über die Eigenverantwortung muss die Identifikationsdaten des Arbeitnehmers sowie Informationen über die Einstufung des Arbeitnehmers in die in Artikel 146 Absatz (57) Buchstabe e) der Steuergesetzgebung vorgesehene Sachlage enthalten.