Projekt zur Verlängerung der Gnadenfrist für SAFT-Berichte

VERLÄNGERUNG DER FRIST FÜR DIE SAF-T-MELDUNG

Gemäß dem Entwurf einer Verordnung zur Änderung der OpANAF 1783/2021 schlägt die ANAF vor, die Übermittlungsfristen und das Datum/die Daten zu ändern, ab dem/denen die Kategorien von Steuerpflichtigen/Zahlungspflichtigen verpflichtet sind, die Standard-Steuerkontrolldatei zu übermitteln.

In dem Dokument wird vorgeschlagen, die Schonfrist wie folgt zu verlängern:

  • 12 Monate für den ersten Bericht, 11 Monate für den zweiten, 10 Monate für den dritten und 9 Monate für den vierten. Ebenfalls 8 Monate für die fünfte, 7 Monate für die sechste, 6 Monate für die siebte, 5 Monate für die achte, 4 Monate für die neunte, 3 Monate für die zehnte, 2 Monate für die elfte Steuererklärung – für Steuerpflichtige, die verpflichtet sind, die SAF-T-Datei monatlich zu übermitteln;
  • 9 Monate für den ersten Bericht, 6 Monate für den zweiten Bericht und 3 Monate für den dritten Bericht – für Steuerzahler, die verpflichtet sind, die SAF-T vierteljährlich einzureichen.
  • Die Nachfrist wird ab dem letzten Tag des Meldezeitraums berechnet, für den sie gewährt wird, wenn die Verpflichtung zur Übermittlung für den Steuerpflichtigen wirksam wird.
  • Die Verpflichtung zur Übermittlung der Standard-Steuerkontrolldatei mittels der D406-Informationserklärung wird für jede Kategorie von Steuerpflichtigen wie folgt wirksam:
  • Für Steuerpflichtige, die am 1. Januar 2022 als große Steuerpflichtige eingestuft sind und auch im Jahr 2021 zu dieser Kategorie gehörten, beginnt die Verpflichtung zur Abgabe der D406-Informationserklärung am 1. Januar 2022, dem Stichtag für große Steuerpflichtige;
  • Für Steuerpflichtige, die am 1. Januar 2022 als große Steuerpflichtige eingestuft werden und im Jahr 2021 nicht als große Steuerpflichtige eingestuft waren, beginnt die Verpflichtung zur Abgabe der Informationserklärung D406 am 1. Juli 2022, dem Stichtag für neue große Steuerpflichtige;
  • Für Steuerpflichtige, die am 31. Dezember 2021 als mittlere Steuerpflichtige eingestuft waren, beginnt die Verpflichtung zur Abgabe der D406-Informationserklärung am 1. Januar 2023, dem Stichtag für mittlere Steuerpflichtige;
  • Für Steuerpflichtige, die am 31. Dezember 2021 nicht in die Kategorie der großen Steuerpflichtigen oder der mittelgroßen Steuerpflichtigen, allgemein als kleine Steuerpflichtige bezeichnet, eingestuft sind und diese Einstufung nach dem 1. Januar 2022 beibehalten, beginnt die Verpflichtung zur Einreichung der Informationserklärung D406 am 1. Januar 2025, dem Stichtag für kleine Steuerpflichtige;
  • Nicht ansässige Steuerpflichtige, die nur für MwSt-Zwecke in Rumänien registriert sind, müssen ab dem Stichtag für kleine Steuerpflichtige (1. Januar 2025) die Informationserklärung D406 einreichen;
  • Steuerpflichtige, die am 31. Dezember 2021 als große Steuerpflichtige eingestuft waren und ab dem 1. Januar 2022 als mittlere oder kleine Steuerpflichtige eingestuft werden, sind verpflichtet, ab dem Stichtag für mittlere Steuerpflichtige (1. Januar 2023) und für kleine Steuerpflichtige (1. Januar 2025) die Informationserklärung D406 einzureichen, je nach der Kategorie, in die sie ab dem 1. Januar 2022 eingestuft wurden;
  • Für neu registrierte/eingetragene Steuerpflichtige nach dem Stichtag für jede Kategorie beginnt die Verpflichtung zur Abgabe der D406-Informationserklärung ab dem tatsächlichen Datum der Registrierung, wobei die erste Abgabe der D406-Informationserklärung am letzten Tag des Monats erfolgt, der auf den Berichtszeitraum nach dem Stichtag für die Kategorie folgt, in der sie registriert/eingetragen wurden.