Gewährung von zuschüssen aus nicht rückzahlbaren externen mitteln – verbesserung der IMMs (,,KMUs” à Kleine und Mittlere Unternehmen)

Im Amtsblatt mit der Nummer 720 vom 18. Juli 2022 wurde die Dringlichkeitsverordnung (OUG) Nr. 113 vom 15. Juli 2022 über einige Maßnahmen veröffentlicht, die für die Umsetzung des Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen, die Begleichung einiger Ausgaben im Zusammenhang mit der Unterstützung von Vertriebenen aus der Ukraine sowie die Gewährung von Zuschüssen aus nicht rückzahlbaren externen Mitteln für Investitionen zur Re-Technologisierung von KMU erforderlich sind.

Kapitel I des vorliegenden Dringlichkeitserlasses legt einige Maßnahmen fest, die für die Umsetzung des Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen erforderlich sind, um die am stärksten benachteiligten Kategorien von Mutter-Baby-Paaren zu unterstützen, die materielle Unterstützung auf der Grundlage von elektronischen Sozialgutscheinen für Neugeborene erhalten, die aus nicht rückzahlbaren externen Mitteln gewährt werden, sowie einige Maßnahmen für ihre Verteilung und den rechtlichen Rahmen für die Förderfähigkeit der Ausgaben, die den Begünstigten bei den folgenden Maßnahmen entstehen:

  • Unterstützung von Neugeborenen auf der Grundlage von elektronischen Sozialgutscheinen;
  • technische Unterstützung.

 

Im Sinne von Kapitel I dieser Dringlichkeitsverordnung haben die folgenden Begriffe und Ausdrücke die folgende Bedeutung:

a) POAD – Operationelles Programm “ Unterstützung für stark benachteiligte Personen“, finanziert aus dem Europäischen Hilfsfonds für stark benachteiligte Personen in Rumänien CCI 2014RO05FMOP001, genehmigt durch den Durchführungsbeschluss C (2015) 7.016 final der Kommission vom 16. Oktober 2015, geändert durch den Durchführungsbeschluss C (2017) 1.086 der Kommission vom 20. Februar 2017, Beschluss C (2020) 347 final vom 21. Januar 2020 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses C (2014) 9.102;

b) grundlegende materielle Bedürftigkeit, d. h. Mangel an Ausrüstungen für Neugeborene – Hilfe in Form von Produkten zur Pflege von Neugeborenen auf der Grundlage von elektronischen Sozialgutscheinen für Neugeborene, die kostenlos an die in Artikel 3 genannten Endempfänger verteilt werden;

c) Endempfänger – die am stärksten benachteiligte(n) Person(en), die Hilfe und Unterstützung im Rahmen der POAD erhält/erhalten, im Sinne der in Artikel 3 aufgeführten Kategorien;

d) Begünstigter – das Ministerium für europäische Investitionen und Projekte, über die spezialisierte Struktur, die für die Einleitung und Durchführung der in Artikel 1 vorgesehenen Maßnahmen betreffend die Bereitstellung von Produkten für die Pflege von Neugeborenen auf der Grundlage von elektronischen Sozialgutscheinen für Neugeborene und die technische Hilfe zuständig ist, sowie die Behörden, die für die Verwaltung, Kontrolle und Durchführung des operationellen Programms im Zusammenhang mit der Durchführung der Maßnahmen der technischen Hilfe gemäß Anhang Nr. 1 verantwortlich sind;

e) Partnerorganisation – das Innenministerium, über die Generaldirektion für die Beziehungen zu den Institutionen des Präfekten, die Institution des Präfekten und die lokalen Behörden der öffentlichen Verwaltung;

f) Sozialgutschein für elektronische Unterstützung für Neugeborene – ein Wertgutschein für elektronische Unterstützung, der den Endempfängern für Ausgaben zur Deckung der grundlegenden materiellen Notlage – Mangel an Pflegeprodukten für Neugeborene – gewährt wird;

g) angeschlossene Einrichtungen – Einrichtungen, die Produkte für die Betreuung von Neugeborenen vermarkten, d. h. angeschlossene Einrichtungen, die mit der vom Begünstigten ausgewählten ausstellenden Einrichtung Dienstleistungsverträge/Protokolle/Übereinkommen/Vereinbarungen oder sonstige Dokumente zur Regelung der Rechte und Pflichten der Parteien gemäß Buchstabe h) abschließen und die elektronische Sozialgutscheine für Neugeborene als Zahlungsmittel akzeptieren;

h) Pflegeprodukte für Neugeborene – Produkte, die speziell für die Ausstattung des Neugeborenen bestimmt sind und die für die Pflege des Neugeborenen notwendig sind, nämlich: Windeln, Hygieneartikel für Neugeborene, Kleidung für Neugeborene, Hygieneartikel und medizinische Artikel für die Mutter und das Neugeborene;

i) Zusatzmaßnahmen– Aktivitäten, die zusätzlich zur Bereitstellung elektronischer Sozialgutscheine für Neugeborene angeboten werden, um die soziale Ausgrenzung zu mildern, d. h. Beratung bei der Betreuung von Neugeborenen: Stillberatung, Gesundheitserziehung, Erste-Hilfe-Ausbildung für Neugeborene, Aufklärung über persönliche Hygiene und Unterbringung, Erleichterung des Zugangs zu Gesundheitsdiensten, Überweisung an soziale Dienste, Ernährungsempfehlungen für Babys;

j) die am stärksten benachteiligten Mütter, die ab 2022 entbunden haben – Mütter, die Anspruch auf ein garantiertes Mindesteinkommen haben oder zu Familien gehören, die eine Familienbeihilfe erhalten, einschließlich alleinerziehender Mütter, die sich vorübergehend in kritischen Lebenssituationen befinden, d. h. Opfer von Katastrophen, Opfer militärischer Angriffe, Opfer häuslicher Gewalt, abhängige Personen und/oder in besonders gefährdeten Situationen, Mütter, die keine Ausweispapiere besitzen und deshalb keine Bürgerrechte in Anspruch nehmen können, minderjährige Mütter;

k) Mütter mit Behinderungen – Mütter, die im Besitz eines von der Kommission für die Bewertung von Erwachsenen mit Behinderungen ausgestellten Behinderungsnachweises oder gegebenenfalls eines von der Höheren Kommission für die Bewertung von Erwachsenen mit Behinderungen ausgestellten Behinderungsbescheids sind, der zum Zeitpunkt der Erstellung der Liste der Endempfänger gültig ist;

l) Neugeborenes Kind – ein Kind bis zum Alter von 3 Monaten. Die Dreimonatsfrist beginnt mit der Geburt des Kindes nach seiner Identifizierung durch die örtlichen öffentlichen Verwaltungsbehörden und der Aufnahme des Neugeborenen in die monatlich aktualisierten Listen.