Mehrwertsteuer – Änderungen im Steuergesetzbuch

  1. Die reduzierte Quote von 9% gilt für:

– die Lieferung folgender Waren: Lebensmittel, einschließlich Getränke, ausgenommen alkoholische und alkoholfreie Getränke der NC-Codes 2202 10 00 und 2202 99, die für den menschlichen und tierischen Verzehr bestimmt sind, lebende Tiere und Geflügel von Haustieren, Saatgut, Pflanzen und Zutaten für die Zubereitung von Lebensmitteln, Erzeugnisse zur Ergänzung oder zum Ersatz von Lebensmitteln.

– die Lieferung von chemischen Düngemitteln und chemischen Schädlingsbekämpfungsmitteln, die üblicherweise in der landwirtschaftlichen Erzeugung verwendet werden und die durch gemeinsamen Erlass des Finanzministers und des Ministers für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung vorgesehen sind;

– die Lieferung von Düngemitteln und Schädlingsbekämpfungsmitteln, die üblicherweise in der landwirtschaftlichen Erzeugung verwendet werden, mit Ausnahme der oben genannten, sowie die Lieferung von Saatgut und anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die zur Aussaat oder zum Pflanzen bestimmt sind, und die Erbringung von Dienstleistungen, die üblicherweise in der landwirtschaftlichen Erzeugung verwendet werden, gemäß einer gemeinsamen Verordnung des Finanzministers und des Ministers für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung;

– Beherbergung im Hotelgewerbe oder in Sektoren mit ähnlicher Funktion, einschließlich der Vermietung von Campingflächen;

– Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, ausgenommen alkoholische und nichtalkoholische Getränke der NC-Codes 2202 10 00 und 2202 99;

Daher kehren die Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen zum Anteil von 9 % zurück.

  1. Die Bedingungen für die Anwendung des reduzierten Steuersatzes von 5 % bei der Bereitstellung von Wohnraum werden geändert. Eine neue Obergrenze wird eingeführt (600.000 Lei)

Der Steuersatz von 5 % gilt für die Lieferung von Wohnungen mit einer Nutzfläche von bis zu 120 Quadratmetern, ohne Nebengebäude, deren Wert einschließlich des Grundstücks, auf dem sie errichtet sind, 600.000 Lei ohne Mehrwertsteuer nicht übersteigt und die von Einzelpersonen oder gemeinsam mit einer anderen Einzelperson/anderen Einzelpersonen erworben werden. Die Nutzfläche der Wohnung ist diejenige, die im Gesetz Nr. 114/1996, neu veröffentlicht, samt späteren Änderungen und Ergänzungen definiert ist. Die Haushaltsanhänge sind im Gesetz Nr. 50/1991, neu veröffentlicht, samt späteren Änderungen und Ergänzungen definiert. Der reduzierte Satz gilt nur für Wohnungen, die zum Zeitpunkt der Übergabe als solche bewohnt werden können. Jede natürliche Person kann ab dem 1. Januar 2023 allein oder gemeinsam mit einer anderen natürlichen Person/anderen natürlichen Personen eine einzelne Wohnung erwerben, deren Wert 600.000 Lei ohne MwSt. zum ermäßigten Satz von 5 % nicht übersteigt;

 

Abweichend von den obigen Bestimmungen gilt der reduzierte Mehrwertsteuersatz von 5 % im Jahr 2023 auch für:

a) die Lieferung von Wohnungen mit einer Nutzfläche von höchstens 120 Quadratmetern, ohne Nebengebäude, deren Wert einschließlich des Wertes des Grundstücks, auf dem sie errichtet sind, den Betrag von 450.000 Lei ohne Mehrwertsteuer nicht übersteigt, die von natürlichen Personen erworben werden, wenn sie bis zum 1. Januar 2023 zwischen lebenden Personen Rechtsgeschäfte über die Vorauszahlung für den Erwerb solcher Wohnungen abgeschlossen haben;

b) die Lieferung von Wohnungen mit einer Nutzfläche von höchstens 120 Quadratmetern, ohne Nebengebäude, deren Wert einschließlich des Wertes des Grundstücks, auf dem sie errichtet sind, 600.000 RON, jedoch nicht 700.000 RON, ohne Mehrwertsteuer, übersteigt und die von natürlichen Personen einzeln oder gemeinsam mit einer anderen natürlichen Person/anderen natürlichen Personen erworben werden, wenn sie bis zum 1. Januar 2023 zwischen lebenden Personen Rechtsgeschäfte über die Vorauszahlung für den Erwerb solcher Wohnungen abgeschlossen haben.

 

Quelle: https://ceccar.ro/ro/