Mindestbuchwert des Anlagevermögens

Nach einem am 28. Juni vom Senat verabschiedeten Gesetzentwurf wird der Mindestbuchungswert von Anlagevermögen von 2.500 auf 5.000 Lei erhöht. Beachten Sie, dass dieser Wert für die Abschreibung von Anlagegütern relevant ist, eine Verpflichtung, durch die Unternehmen, die in materielle und immaterielle Güter investieren, schrittweise deren physische und moralische Abnutzung wiedererlangen.

Damit diese Bestimmungen in Kraft treten können, muss der Gesetzesentwurf auch von der Abgeordnetenkammer verabschiedet werden, da er in einem Kontext eingeleitet wurde, in dem der Mindestbuchungswert des Anlagevermögens seit 2013 nicht mehr aktualisiert wurde (Regierungsbeschluss (HG) 276/01.07.2013 – der Mindestbuchungswert wurde von 1.800 auf 2.500 Lei erhöht).

„Der verbleibende, nicht abgeschriebene Wert von Anlagegütern mit einem Buchungswert zwischen 2.500 Lei und 5.000 Lei, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in den Aktiva der Wirtschaftsbeteiligten vorhanden sind, wird während der verbleibenden normalen Betriebszeit zurückerstattet“, heißt es in dem vom Senat angenommenen Gesetzentwurf.

Gemäß den Bestimmungen des Gesetzes 15/1994 müssen Unternehmen, die Kapital in materiellen und immateriellen Vermögenswerten, die durch die Nutzung oder im Laufe der Zeit abgeschrieben werden, immobilisieren, deren physische und moralische Abnutzung berechnen, buchhalterisch erfassen und zum Zwecke der Wiederherstellung des eingesetzten Kapitals wiederherstellen.

Diese Vorgänge werden als Abschreibung des Anlagevermögens bezeichnet.

Nach Ansicht der Gesetzesentwerfer „kann die Maßnahme als Steuererleichterung betrachtet werden, da sie den sofortigen Steuerabzug von Ausgaben mit festen Mitteln ermöglicht, wenn ihr Wert unter 5.000 Lei liegt“.