Klarstellungen zu den Verpflichtungen gemäß Artikel II des Gesetzes Nr. 139/2022 über die Verwaltung, Funktionsweise und Umsetzung des nationalen Systems für die automatische Rechnungsstellung RO e-Invoice und elektronische Rechnungsstellung in Rumänien

Gemäß Artikel 2 Absatz (1) Buchstabe m) der Dringlichkeitsverordnung Nr. 120/2021 der Regierung über die Verwaltung, das Funktionieren und die Umsetzung des nationalen Systems der elektronischen Rechnungsstellung RO e-Invoice und der elektronischen Rechnung in Rumänien, sowie zur Vervollständigung der Regierungsverordnung Nr. 78/2000 über die Zulassung, die Ausstellung von Fahrzeugausweisen und die Bescheinigung der Echtheit von Straßenfahrzeugen für das Inverkehrbringen, die Bereitstellung auf dem Markt, die Zulassung oder die Registrierung in Rumänien sowie die Marktüberwachung für die Beziehung zwischen einem Wirtschaftsteilnehmer und öffentlichen Auftraggebern, d.h. Auftraggebern – B2G ist die Transaktion zwischen einem Wirtschaftsteilnehmer, der den Status eines Auftragnehmers oder Subunternehmers/Unterauftragnehmers gemäß Gesetz Nr. 98/2016 in der geänderten und ergänzten Fassung, das Gesetz Nr. 99/2016 in der geänderten und ergänzten Fassung, das Gesetz Nr. 100/2016 in der geänderten und ergänzten Fassung und die Dringlichkeitsverordnung der Regierung Nr. 114/2011 über die Vergabe bestimmter öffentlicher Aufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit, genehmigt in der geänderten und ergänzten Fassung des Gesetzes Nr. 195/2012 in der geänderten und ergänzten Fassung, und öffentliche Auftraggeber oder Auftraggeber, die elektronische Rechnungen empfangen und verarbeiten.

Auf der Grundlage von Artikel II des Gesetzes Nr. 139/2022 zur Genehmigung der Dringlichkeitsverordnung der Regierung Nr. 120/2021 über die Verwaltung, Funktionsweise und Umsetzung des nationalen Systems für die elektronische Rechnungsstellung RO e-Invoice und die elektronische Rechnung in Rumänien werden ab dem 1. Juli 2022 die in Rumänien ansässigen Wirtschaftsbeteiligten gemäß Artikel 266 Absatz (2) des Gesetzes Nr. 227/2015 zur Abgabenordnung, mit nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen, verpflichtet sind, in der B2G-Beziehung, die gemäß Artikel 2 Absatz (1) Buchstabe m) der Dringlichkeitsverordnung (OUG) Nr. 120/2021 definiert ist, elektronische Rechnungen auszustellen und diese über das nationale System zur elektronischen Rechnungsstellung RO e-Invoice zu übermitteln.

Daher unterliegen B2G- Transaktionen, die im Rahmen von Verträgen getätigt werden, für die die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe m der Dringlichkeitsverordnung Nr. 120/2021 geregelten Rechtsakte Ausnahmen von der Anwendung vorsehen, nicht der Verpflichtung gemäß Artikel II des Gesetzes Nr. 139/2022, d.h. die Wirtschaftsteilnehmer sind nicht verpflichtet, vor dem 1. Juli 2022 elektronische Rechnungen über das nationale elektronische Rechnungsstellungssystem RO e-Invoice auszustellen und an die öffentlichen Auftraggeber oder Vergabestellen zu übermitteln.