Staatliche Beihilferegelungen für den Rindfleisch-, Schweine- und Geflügelsektor

Die Dringlichkeitsverordnung (OUG) Nr. 51 über die Einführung einer staatlichen Beihilferegelung zur Unterstützung der Tätigkeit von Landwirten im Rinder-, Schweine- und Geflügelsektor im Zusammenhang mit der durch die COVID-19-Pandemie ausgelösten Wirtschaftskrise wurde im Amtsblatt Nr. 393 vom 21. April 2022 veröffentlicht und gilt ab dem Tag der Veröffentlichung.

Das Gesetz regelt die Art, die Begünstigten, die Förderkriterien, die Belege, die Laufzeit der Regelung und die Höhe der staatlichen Beihilfe sowie die Verfahrensregeln für die Durchführung der staatlichen Beihilferegelung.

Staatliche Beihilfen werden den folgenden Kategorien von Begünstigten gewährt:

  • im Rindersektor für natürliche Personen, juristische Personen, Einzel- oder Familienunternehmen, befugte natürliche Personen, die im Jahr 2022 in der Rinderzucht tätig sind;
  • im Schweinesektor für Landwirte, bei denen es sich um juristische Personen, Einzelunternehmen, Familienbetriebe bzw. befugte natürliche Personen handelt, die im Jahr 2021 in veterinärmedizinisch zugelassenen Betrieben Mast- und/oder Zuchtschweine gehalten haben;
  • im Geflügelsektor: Einzel- und Familiengeflügelzüchter, gegebenenfalls zugelassene natürliche Personen und juristische Personen, die im Jahr 2021 in veterinärmedizinisch zugelassenen Betrieben Jung- und erwachsenes Geflügel gezüchtet und/oder Fleischgeflügel erbrütet und/oder aufgezogen haben oder Ersatzjung- und erwachsene Masthühner aufgezogen haben.

            Um eine staatliche Beihilfe zu erhalten, müssen die oben genannten Begünstigten 3 die folgenden Förderkriterien erfüllen:

  1. a) Sie müssen im Einheitlichen Kennzeichnungsregister (nachstehend „RUI“ genannt) eingetragen sein und über einen von der Zahlungs- und Interventionsstelle für die Landwirtschaft (nachstehend „APIA“ genannt) zugewiesenen einheitlichen Registrierungscode verfügen;
  2. b) sich zum 31. Dezember 2019 gemäß den Aufzeichnungen des Nationalen Handelsregisteramts (ONRC) nicht in Reorganisation, Liquidation oder Konkurs befinden oder im Falle natürlicher Personen bis zum 31. Dezember 2019 keine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über den Konkurs ergangen ist;
  3. c) zum Zeitpunkt der Antragstellung in dem Betrieb Rinder mit einem von der Nationalen Behörde für Veterinärwesen und Lebensmittelsicherheit (ANSVSA) zugewiesenen und im RNE registrierten Code für die in Artikel 3 Buchstabe a) genannte Kategorie zu halten;
  4. d) zum Zeitpunkt der Antragstellung über einen Betrieb verfügen, der für die in Artikel 3 Buchstaben b) und c) genannten Kategorien – Schweine- und Geflügelsektor – veterinärmedizinisch zugelassen ist.

Von dieser staatlichen Beihilferegelung werden schätzungsweise 95.000 Rinderhalter und etwa 600 Landwirte im Schweine- und Geflügelsektor profitieren.

Der Gesamthöchstbetrag der staatlichen Beihilfe beläuft sich auf 453,899 Millionen Lei und wird wie folgt aufgeteilt:

  1. a)250 Millionen Lei für den Rindersektor;
  2. b) 167,649 Millionen Lei für den Schweinesektor;
  3. c) 116 Millionen Lei für den Geflügelsektor.

              Im Rindersektor wird den Begünstigten eine staatliche Beihilfe gewährt, um die durch die Pandemie im ersten Halbjahr 2022 verursachten Verluste auszugleichen, und zwar für mindestens 3 Stück Rinder, die am 31. Januar 2022 mindestens 16 Monate alt sind, zu denen noch Rinder hinzukommen können, die am 31. Januar 2022 mindestens 7 Monate alt sind, und zwar in Betrieben mit einem ANSVSA-Code, die im RNE registriert sind.

              Der Betrag je Tier wird berechnet, indem die Höchstgrenze auf die Gesamtzahl der beihilfefähigen Rinder angewandt wird.

Im Schweinesektor werden die staatlichen Beihilfen den Begünstigten wie folgt gewährt:

  1. für die Produktionskapazität unter Mindestschutzbedingungen im Jahr 2021, UVM-Äquivalent, je nach Schweinekategorie, d. h. Mastschweine und/oder Sauen und Muttersauen, nachstehend „weibliche Zuchttiere“ genannt, um den Betrieb in einem guten technischen Zustand zu halten;
  2. bei Schweinebeständen das UVM-Äquivalent, d. h. der durchschnittliche Jahresbestand für das Jahr 2021/der durchschnittliche Jahresbestand, der im Rahmen der Maßnahme 14 – Mast von Tieren im Jahr 2021 für die Kategorie der weiblichen Zuchttiere in Betracht kommt, und/oder der im Jahr 2021 gelieferte Bestand/der im Rahmen der Maßnahme 14 – Tierschutz im Jahr 2021 für die Kategorie der Mastschweine in Betracht kommende Bestand.

Der Betrag der staatlichen Beihilfe im Schweinesektor beläuft sich auf 10 Euro/UVM, was in Lei für die Produktionskapazität unter minimalen Tierschutzbedingungen umgerechnet wird. Für Schweinebestände, die einer UVM entsprechen, wird er wie folgt berechnet: (i) Der Gesamtwert der Mindestproduktionskapazität für den Tierschutz in UVM-Äquivalent wird von der Obergrenze abgezogen; ii) der sich aus der Berechnung nach Ziffer i) ergebende Betrag wird durch die Gesamtzahl der beihilfefähigen Schweine in UVM-Äquivalent geteilt.

Im Geflügelsektor wird der Betrag je UVM berechnet, indem die zugewiesene Obergrenze auf die Gesamtzahl des beihilfefähigen Geflügels (UVM-Äquivalent) und die Gesamtproduktionskapazität der Brütereien (UVM-Äquivalent) bezogen wird.

Staatliche Beihilfen zur Unterstützung der Tätigkeit von Geflügelhaltern werden wie folgt gewährt:

  1. bei Geflügelbeständen das UVM-Äquivalent, d. h. die durchschnittliche jährliche Anzahl schwerer Rassenhühner/Legehennen für das Jahr 2021/ die durchschnittliche jährliche Anzahl schwerer Rassenhühner/Legehennen, die im Rahmen der Maßnahme 14 – Tierschutz im Jahr 2021 beihilfefähig sind, und/oder die Anzahl der über 35 Tage alten Masthähnchen und/oder über 71 Tage alten Puten, die im Jahr 2021 geliefert werden/der im Rahmen der Maßnahme 14 – Tiermast im Jahr 2021 förderfähige Bestand und/oder die durchschnittliche jährliche Anzahl junger Zuchttiere im Jahr 2021 und/oder die durchschnittliche jährliche Anzahl junger Ersatzlegehennen im Jahr 2021;
  2. für die im Jahr 2021 gehaltene Produktionskapazität, UVM-Äquivalent, für eine Reihe von geschlüpften Küken.

Die Umrechnung von Schweinebeständen/-weiden in UVM erfolgt nach den Umrechnungskoeffizienten in Anhang 1 der Verordnung (EU) 2018/1.091 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die integrierte Betriebsstatistik und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1.166/2008 und (EU) Nr. 1.337/2011:

  • für die zu Artikel 5 Absatz 2 vorgesehene Regelung: 0,3 UVM für Mastschweine, 0,5 UVM für Zuchttiere – Sauen und Jungsauen;
  • für die zu Artikel 5 Absatz 3 vorgesehene Regelung: 0,007 UVM für Masthähnchen und Jungtiere, 0,03 UVM für Putenküken und 0,014 UVM für Ersatz- und Legehennen, Zuchthennen und Hühner schwerer Rassen.

              Der Gesamtbetrag der einem Begünstigten gewährten Beihilfe darf den Gegenwert von 290 000 EUR in RON nicht überschreiten.

Bitte beachten Sie, dass die in der Dringlichkeitsverordnung 51/2022 vorgesehene staatliche Beihilfe mit anderen Formen der Unterstützung kumuliert wird, die gemäß Abschnitt 3.1 der EG-Mitteilung gewährt werden, einschließlich der staatlichen Beihilfe, die durch die Dringlichkeitsverordnung Nr. 149/2020 zur Einführung einer staatlichen Beihilferegelung zur Unterstützung der Tätigkeit von Rinderzüchtern im Zusammenhang mit der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Wirtschaftskrise genehmigt wurde, die mit Änderungen durch das Gesetz Nr. 19 /2021, Dringlichkeitsverordnung Nr. 150/2020 zur Genehmigung der staatlichen Beihilferegelung zur Unterstützung der Tätigkeit von Schweinehaltern im Zusammenhang mit der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Wirtschaftskrise, genehmigt mit Änderungen durch Gesetz Nr. 20/2021, Dringlichkeitsverordnung Nr. 151 /2020 zur Genehmigung der staatlichen Beihilferegelung zur Unterstützung der Tätigkeit von Geflügelzüchtern im Zusammenhang mit der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Wirtschaftskrise, genehmigt mit Änderungen durch das Gesetz Nr. 21/2021, Dringlichkeitsverordnung Nr. 205/2020 zur Genehmigung der staatlichen Beihilferegelung zur Unterstützung der Tätigkeit von Weinerzeugern im Zusammenhang mit der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Wirtschaftskrise, genehmigt durch das Gesetz Nr. 122 /2021 sowie durch die Dringlichkeitsverordnung Nr. 58/2021 über die Einführung einer staatlichen Beihilferegelung zur Unterstützung der Tätigkeit von Viehzüchtern im Jahr 2021 im Zusammenhang mit der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Wirtschaftskrise, die mit Änderungen und Ergänzungen durch das Gesetz Nr. 34/2022 genehmigt wurde, ohne den Gegenwert von 290.000 Euro in Lei für denselben Begünstigten zu überschreiten.

Für die Berechnung des Gesamthöchstbetrags gilt der von der Rumänischen Nationalbank festgelegte Wechselkurs Euro / Lei, der am Tag des Inkrafttretens dieser Dringlichkeitsverordnung gültig ist.

Bitte beachten Sie, dass die Frist für die Einreichung von Anträgen auf staatliche Beihilfen 20 Tage beträgt, beginnend mit dem Tag nach dem Inkrafttreten des normativen Rechtsakts.

Die staatliche Beihilfe wird bis zum 30. Juni 2022 gezahlt. Nach dem 30. Juni 2022 werden keine Zahlungen mehr gewährt, wenn festgestellt wird, dass sie aus einem Grund, der dem Begünstigten zuzuschreiben ist, nämlich der Nichtangabe eines gültigen Kontos bei APIA, nicht geleistet werden konnten.

Ab dem Tag des Eingangs der Entscheidung der Europäischen Kommission über die Gewährung der staatlichen Beihilfe steht die Förderungswürdigkeit des Empfängers fest, und die Verpflichtung zur Zahlung dieser staatlichen Beihilfe kann festgestellt werden.

 

Rechtliche Grundlage:

  • Dringlichkeitsverordnung 51/2022 über die Einrichtung einer staatlichen Beihilferegelung zur Unterstützung der Tätigkeit von Landwirten im Rinder-, Schweine- und Geflügelsektor im Zusammenhang mit der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Wirtschaftskrise
  • https://www.cursbnr.ro/curs-valutar-bnr