Wichtige Änderungen der 101-Erklärung

Im Amtsblatt (Teil I) wurde die ANAF-Verfügung Nr. 423 zur Änderung der Verordnung des Präsidenten der ANAF Nr. 3386/2016 zur Genehmigung des Musters und des Inhalts der Formblätter 101 „Einkommensteuererklärung“ und 120 „Verbrauchssteuererklärung“ veröffentlicht.

Wir weisen darauf hin, dass durch das vor kurzem veröffentlichte normative Gesetz sowohl die Steuererklärung 101 als auch die Anweisungen zum Ausfüllen der Steuererklärung geändert wurden, um die Erleichterungen bei der Rekapitalisierung von Gewinnssteuerzahlern zu berücksichtigen.

Die mit der Verordnung 423/2022 eingeführten Änderungen waren notwendig, weil ab 2022 die mit der Dringlichkeitsverordnung 153/2020 eingeführten Erleichterungen für die Rekapitalisierung von Unternehmen wirksam angewendet werden können.

Wir erinnern Sie daran, dass die 101 Erklärung für das Jahr 2021 bis zum 25. Juni 2022 eingereicht werden muss.

Änderungsanträge durch OpANAF 423/2022:

Eine erste Änderung betrifft das Formblatt selbst – in Feld B (Angaben zur Gewinnssteuer) kann in Zeile 46 die Gewinnssteuerermäßigung gemäß den Bestimmungen der Dringlichkeitsverordnung 153/2020 angegeben werden.

Jährliche Einkommensteuer(Zeilen 42-42, 43-44, 45-46)>047 
Gewinnssteuer, die als Ergebnis der Steuerprüfung für das Berichtssteuerjahr ermittelt wurde und sich in den Indikatoren aus dem Formblatt48 
Für das Berichtsjahr auf Formular 100 erklärte Gewinnssteuer/im Berichtsjahr einbehaltene Quellensteuer49 
Steuerdifferenz aufgrund von Sponsoring/Privatstipendium/Mäzenatentum50 
Der Betrag der befreiten Einkommenssteuer im Zusammenhang mit Registrierkassen, der gemäß Artikel 45 Absatz 7 des Steuergesetzbuchs zur Einkommenssteuer hinzugerechnet wird51 
Differenz der fälligen Gewinnssteuer (Zl 47+50+51)-(Zl. 48+49)>=052 
Differenz der zurückzufordernden Gewinnssteuer (Zl.48+49 -(47+50+51) >=053 

Korrelationen

Zl 42.1<=Zl.41

Zl.42.2<=Zl.41-42.1

Zl. 42.3<=Zl.41.1-42.2

Zl.43<=20%*(Zl.41-42)

Zl. 44<= Zl.42-43)

 

 

  

Gemäß der Dringlichkeitsverordnung 153/2020 können Gewinnssteuer-, Mikrosteuer- und spezifische Steuerzahler in den Genuss von Steuersenkungen kommen, wenn sie zwischen 2021 und 2025 eine Kapitalerhöhung vornehmen. Diese Erleichterungen können bei der Erklärung und Zahlung der jährlichen Gewinnssteuer, der Mikrosteuer für das vierte Quartal und der spezifischen Steuer für die zweite Jahreshälfte im Zeitraum 2022 – 2026 wirksam berücksichtigt werden.

Wenn zwei oder drei der in der Verordnung vorgesehenen Ermäßigungen anwendbar sind, werden die entsprechenden Prozentsätze addiert, um den Betrag der Ermäßigung zu ermitteln, und der sich daraus ergebende Betrag wird auf die Steuer angewandt. Der der Steuerermäßigung entsprechende Prozentsatz wird auf die jährliche Gewinnsteuer des Jahres angewandt, in dem die in Artikel I Absatz 1 der genannten Dringlichkeitsverordnung festgelegten Bedingungen erfüllt sind, und die sich daraus ergebende Ermäßigung wird von dieser abgezogen.

Darüber hinaus wird festgelegt, dass während des Zeitraums, in dem die Dringlichkeitsverordnung 153/2020 gilt, die Frist für die Einreichung der jährlichen Gewinnssteuererklärung der 25. Juni des Folgejahres ist (statt wie üblich der 25. März). Bitte beachten Sie, dass für Unternehmen mit einem geänderten Steuerjahr der 25. des sechsten Monats nach Ende des geänderten Steuerjahres als Anmeldetag gilt.

Für den Zeitraum 2022 – 2026 gilt also eine einzige allgemeine Frist für die Einreichung und Zahlung – der 25. Juni.

Das Gesetz enthält auch andere Anpassungen bei der Gewinnssteuererklärung:

– in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 296 /2020 zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 227/2015 zur Steuergesetzbuches wird in dem Fall, dass ein Empfänger eines Sponsorings/privaten Stipendiums/Mäzenatentums den entsprechenden Betrag an den Steuerzahler zurückgibt, gemäß dem Gesetz, in einem anderen Steuerjahr als dem, in dem das Sponsoring/private Stipendium/Mäzenatentum gewährt wurde, der Betrag, der für dieses Sponsoring/private Stipendium oder Mäzenatentum von der Gewinnssteuer in den vorhergehenden Steuerperioden abgezogen wurde, innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Grenze, als Differenz zu der im Jahr der Rückgabe des Sponsorings/privaten Stipendiums/Mäzenatentums fälligen Gewinnssteuer hinzugefügt.

-Gemäß Artikel 45 Absatz (7) der Abgabenordnung müssen Steuerpflichtige, die bei der Festsetzung der Gewinnssteuer für das Jahr 2020 die Anschaffungskosten der in den Jahren 2018 und 2019 angeschafften und in Betrieb genommenen elektronischen Fiskalkassen gemäß dem Gesetz Nr. 153/2020 abziehen, für die sie in den jeweiligen Jahren die Bestimmungen des Artikels 22 angewandt haben, zu der geschuldeten Steuer den Betrag der befreiten Gewinnssteuer in Bezug auf diese Geräte hinzufügen.

Bitte beachten Sie, dass die Nationale Steuerverwaltungsbehörde (ANAF) am 23. März 2022 die neue elektronische Version des Formulars 101 auf ihrer Website unter der Rubrik „Elektronische Steuererklärungen“/“Steuererklärungen herunterladen“ zur Verfügung gestellt hat:

FormblattbezeichnungUnterstützungsprogrammHinweise/ Dokumentation
 PDFJAVA 
101- Einkommensteuererklärung gemäß OPANAF Nr. 423/17.03.2022. Gültig für das Jahresende des Zeitraums>=2021 veröffentlicht am 22.03.2022Soft A

Soft J*

aktualisiert am 23.03.2022

Anhang Validierungen

Schema XSD

aktualisiert am 23.03.2022

Das Formblatt kann also bereits von Gewinnsteuerpflichtigen verwendet werden.

Wir erinnern Sie daran, dass die Steuererklärung 100 und die Anweisungen zum Ausfüllen durch die Veröffentlichung der ANAF-Verordnung 237/2022 (Amtsblatt Nr. 178 vom 23. Februar 2022) angepasst wurden, um Mikro- oder spezifische Steuerermäßigungen gemäß der DRINGLICHKEITSVERORDNUNG 153/2020 zu berücksichtigen.

Im Wesentlichen enthält der Vordruck 100 jetzt eine neue Tabellenzeile in Feld I (Steuern und Abgaben, die auf ein einziges Konto zu zahlen sind) in Teil B (Angaben zur Steuerschuld). Hier wird die gemäß der DRINGLICHKEITSVERORDNUNG 153/2020 angewandte Mikro- oder spezifische Steuerermäßigung eingetragen. Mit derselben Verordnung hat die ANAF auch die Berichtigungserklärung 710 geändert, um eine spezielle Tabellenzeile für die gemäß der genannten Verordnung angewandte Steuerermäßigung aufzunehmen (in Teil B – Angaben zum Steueranspruch).

Die ANAF hat auch die aktualisierten elektronischen Versionen der Meldungen 100 und 710 veröffentlicht.

Rechtsgrundlage:

-www.anaf.ro;

-ANAF-Erlass 237/2022 zur Änderung und Ergänzung des ANAF-Präsidentenerlasses Nr. 587/2016 zur Genehmigung des Musters und des Inhalts der Formulare für die Erklärung von Steuern und Abgaben mit Selbstveranlagung oder Quellensteuer;

-ANAF-Verfügung 423/2022 über die Änderung der Verordnung des Präsidenten der Nationalen Steuerverwaltungsbehörde Nr. 3386/2016 zur Genehmigung des Musters und des Inhalts der Formulare 101 „Erklärung zur Körperschaftssteuer“ und 120 „Verbrauchssteuererklärung“.